Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 291/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_291/2008

Urteil vom 26. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
W.________ und M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute W.________ und M.________ sind die beiden Teilhaber der
Kollektivgesellschaft H.________ und als solche der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich seit Jahren als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen.
Während die Ausgleichskasse diesbezüglich für das Jahr 2002 von W.________ den
Mindestbeitrag einverlangte, verpflichtete sie M.________ mit
Nachtragsverfügung vom 10. April 2007 zur Bezahlung persönlicher AHV/IV/
EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 7515.-. Mit Eingabe
vom 30. April 2007 beanstandeten W.________ und M.________, dass auf einer
"analogen AHV-Lohnsumme" insofern "zweimal AHV-Beiträge" erhoben würden, als im
Rahmen der genannten Nachtragsverfügung über persönliche Beiträge als
Selbständigerwerbende ein im Jahre 2002 von der Firma B.________ AG an
W.________ ausbezahltes Entgelt von Fr. 88'875.- mitberücksichtigt werde, für
welches bereits paritätische Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden
seien. Nach Einholung rektifizierter Steuermeldungen hiess die Ausgleichskasse
die Einsprache "teilweise gut" und setzte die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge
für das Jahr 2002 sowohl für W.________ als auch für M.________ auf je Fr. 0.-
(Beitrag "entfällt") fest (Einspracheentscheid vom 5. September 2007).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 20.
Februar 2008 auf die hiegegen erhobene Beschwerde von W.________ und M.________
mangels eines "Interesses der Beschwerdeführenden an der Überprüfung des
Einsspracheentscheides" nicht ein.

C.
W.________ und M.________ führen Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag,
es sei festzustellen, dass die Nachtragsverfügung vom 10. April 2007 betreffend
persönliche Beiträge "unangefochten (in) Rechtskraft erwachsen" und die
Ausgleichskasse demzufolge "nicht berechtigt" gewesen sei, "einen
Einspracheentscheid zu erlassen". Ferner beantragen sie, die Verwaltung sei
"anzuweisen, die (auf dem Entgelt der B.________ AG zuviel bezahlten
AHV-Beiträge (...) zurückzuerstatten".

Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
indem sie u.a. sinngemäss geltend machen, das kantonale Gericht hätte auf ihre
Beschwerde eintreten und den Einspracheentscheid mit der Feststellung aufheben
müssen, dass die Nachtragsverfügung vom 10. April 2007 zufolge Nichtanfechtung
Rechtskraft erlangt habe. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.
Dagegen kann auf den in der letztinstanzlichen Beschwerde gestellten
materiellen Antrag (Rückerstattung zu Unrecht bezahlter paritätischer Beiträge)
hier nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76, 125 V 503 E. 1 S. 505
mit Hinweis).

2.
Es ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht mangels eines
schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführer auf die bei ihm eingereichte
Beschwerde nicht eingetreten ist.

2.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieselben
Legitimationsvoraussetzungen galten auch für das letztinstanzliche
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach dem bis Ende 2006 in Kraft
gestandenen Art. 103 lit. a OG (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190 f. mit Hinweis).
Laut hiezu ergangener, für die Auslegung von Art. 59 ATSG ebenfalls
massgebender Rechtsprechung ist als schutzwürdiges Interesse im
legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse zu
betrachten, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren
Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse
besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem
Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand,
einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur
zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das
rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem
Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt
bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (BGE 133 V 188 E. 4.3.1
S. 191 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2 Aufgrund der Ausführungen der Verwaltung im streitigen Einspracheentscheid
vom 5. September 2007 ist zu schliessen, dass das im Lohnausweis der Firma
B.________ AG vom 17. Dezember 2002 bescheinigte Entgelt von Fr. 88'875.- bei
der ursprünglichen Ermittlung des von der Kollektivgesellschaft H.________
erzielten Gewinns auf der Ertragsseite Berücksichtigung fand, was zum Erlass
der Nachtragsverfügung vom 10. April 2007 führte. Gestützt auf eine
rektifizierte Steuermeldung nahm die Verwaltung im Rahmen des
Einspracheverfahrens eine entsprechende Korrektur vor, errechnete unter
Ausserachtlassung des fraglichen Entgeltes neu einen Verlust der
Kollektivgesellschaft und setzte die Beitragspflicht der beiden Gesellschafter
als Selbständigerwerbende auf Fr. 0.- (Beitrag "entfällt") fest. Sowohl in der
dagegen erhobenen erst- wie auch in der letztinstanzlichen Beschwerde wurde
(und wird) geltend gemacht, dass das "Honorar B.________ zum selbständigen
Erwerbseinkommen" zu zählen sei. Die Beschwerdeführer haben daher ein
unmittelbares, aktuelles und praktisches Interesse nicht nur wirtschaftlicher,
sondern auch rechtlicher Art daran, dass die von der Ausgleichskasse
vorgenommene beitragsrechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Entgeltes
über Fr. 88'875.- einer umfassenden materiellrechtlichen Überprüfung auf seine
Bundesrechtskonformität hin unterzogen und der streitige Einspracheentscheid
gegebenenfalls in ihrem Sinne geändert wird. Es darf nämlich nicht übersehen
werden, dass die eine materielle Beschwer verneinende Auffassung der Vorinstanz
in Fällen wie dem vorliegenden (in denen hinsichtlich der paritätischen
Beiträge keine Nachzahlungsverfügung erging) dem Betroffenen jegliche
gerichtliche Beurteilung der Frage verwehrte, ob ein an ihn ausgerichtetes
Entgelt massgebenden Lohn darstelle oder aber zu den Einkünften aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen sei. Ebendiese materielle Überprüfung
wird die Vorinstanz nachzuholen haben, wobei vorgängig der Einwand der Prüfung
bedarf, die Verfügung vom 10. April 2007 sei unangefochten in Rechtskraft
erwachsen und die Ausgleichskasse daher zum Erlass eines Einspracheentscheides
nicht befugt gewesen. Auf die entsprechenden Anträge in der letztinstanzlichen
Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Die Gerichtskosten werden der Ausgleichskasse als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar
2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
diese über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2007
materiell entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger