Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 281/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_281/2008

Urteil vom 16. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo, Bahnhofplatz 13, 3930 Visp,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis
vom 15. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 14. und 16. Juni 2006 lehnte die Kantonale IV-Stelle Wallis
das Gesuch der 1968 geborenen D.________ vom 31. Januar 2006 um Zusprechung
einer Invalidenrente sowie Gewährung von Massnahmen beruflicher Art ab, da
bloss von einem Invaliditätsgrad von 3 % auszugehen sei; den Anspruch auf
Arbeitsvermittlung bejahte die IV-Stelle in teilweiser Gutheissung der gegen
die Verfügungen erhobenen Einsprachen. Sie bestätigte hingegen die Verneinung
des Invalidenrentenanspruchs (Entscheid vom 3. Mai 2007).

B.
Die von D.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonale
Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 15. Februar 2008 ab.

C.
D.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei
mindestens eine Teilrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Zutreffend hat
sie sodann dargelegt, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Dem angefochtenen Entscheid können schliesslich
die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnommen werden (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht ging gestützt auf den Schlussbericht des Dr. med.
A.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 27. März 2007 mit Blick auf
die somatischen Befunde von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer
leichten, angepassten Tätigkeit aus. Unter Einbezug der psychischen Symptomatik
erkannte die Vorinstanz auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei
berücksichtigte sie die in den Schlussbericht des RAD vom 27. März 2007
eingegangenen Ergebnisse der bei Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, durchgeführten Untersuchung vom 4. Dezember 2006. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Feststellungen
offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der blosse, im
Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. Dezember 2006 ebenfalls erwähnte
Umstand, dass sie sich im damaligen Zeitpunkt in psychologischer Behandlung
befunden hat, sowie die Hinweise auf die im Verfahren vor kantonalem Gericht
erhobenen Einwände lassen die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als
qualifiziert mangelhaft erscheinen. Diese bleiben für das Bundesgericht daher
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.2 Auf die von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich eingereichten Berichte
der Frau pract. med. H.________, Oberärztin Spital X.________, vom 13. März
2008 und vom 21. April 2008 sowie die Arbeitsbestätigung der Kinderkrippe
Y.________ vom 25. Februar 2008 ist nicht einzugehen, da für die Beurteilung in
zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2007 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4;
RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Zudem handelt es sich bei den Berichten des
Spitals X.________ um unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG), soweit damit für
das Jahr 2006 eine depressive Episode postuliert wird; namentlich bringt die
Beschwerdeführerin vor, bereits die IV-Stelle hätte im Rahmen ihrer Abklärungen
eine Stellungnahme des Spitals X.________ einholen müssen. Zur Einreichung der
Berichte gab mithin nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass. Anzumerken
bleibt, dass eine zusätzlich hinzugekommene Depression allenfalls Grund für
eine Neuanmeldung sein könnte.

3.3 Nicht beanstandet wird der Einkommensvergleich. Mit Verwaltung und
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen
Beurteilungszeitraum in einer zumutbaren Beschäftigung ein den
Invalidenrentenanspruch ausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage war.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonales Versicherungsgericht des
Wallis, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Ettlin