Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 27/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_27/2008

Urteil vom 20. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Einwohnergemeinde Altdorf, 6460 Altdorf, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabi Huber, Rathausplatz 7, 6460 Altdorf,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin,

Z.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Uri
vom 26. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 sprach die IV-Stelle Uri dem 1959 geborenen
Z.________ rückwirkend ab 1. August 2004 eine halbe und ab 1. April 2005 eine
ganze Invalidenrente zu. Nach Verrechnung mit ausstehenden AHV-/IV-/
EO-Beiträgen in der Höhe von Fr. 2'161.40 ermittelte die IV-Stelle eine
Rentennachzahlung von Fr. 24'118.60 für die Zeit vom 1. August 2004 bis 30.
April 2006. Sie hielt in der Verfügung zudem fest, die Nachzahlung erfolge
direkt an den Versicherten, nachdem dieser einer Verrechnung mit Leistungen der
Sozialhilfe nicht zugestimmt habe und sich aus dem Sozialhilfegesetz kein
ausdrücklicher Rückforderungsanspruch ergebe. Dies bestätigte die IV-Stelle auf
Einsprache des Sozialrates Altdorf hin (Entscheid vom 21. August 2006).

B.
Die von der Einwohnergemeinde Altdorf hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 26. Oktober 2007 ab.

C.
Die Einwohnergemeinde Altdorf lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, und es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse an sie
auszurichten. Ferner ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die IV-Stelle lässt sich in zustimmendem Sinne vernehmen, ohne jedoch einen
Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Stellungnahme.

D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 erteilt der Instruktionsrichter der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E.
Z.________ erhielt Gelegenheit zur Äusserung, wovon er keinen Gebrauch machte.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Gemeinde ist durch die Verweigerung der von ihr verlangten
Drittauszahlung direkt in ihren vermögensrechtlichen Interessen als
Sozialhilfebehörde berührt und zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 1C_384/2007 vom 14. Mai
2008, E. 3.3; BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 46 f.; 133 V 188 E. 4.4.1 und E. 5 S.
193 und 195; Urteil 2P.240/1995 vom 22. Januar 1996, E. 1c in: ZBl 98/1997 S.
414); denn sie ist nicht nur mittelbar durch die finanziellen Auswirkungen
einer angeblich unrichtigen Rechtsanwendung berührt, was zur Legitimation nicht
ausreichen würde (BGE 133 V 188 E. 4.5 S. 194; 134 V 53 E. 2.3.3.4 S. 59;
Urteil 1A.260/2000 vom 27. Februar 2001, E. 2c in: FamPra.ch 2001 S. 846).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.3 Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht einzig auf Willkür
hin (vgl. BGE 123 V 25 E. 5c/cc S. 33). Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE
133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.,
je mit Hinweisen).

2.
Nach Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch
verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1);
Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem
Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden,
soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 85bis Abs.
1 IVV können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine
Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen,
dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung
verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem
Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der
Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die in
diesem Zusammenhang zu beachtende bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die
Vorinstanz zutreffend angeführt (BGE 132 V 113; 131 V 242; 123 V 25; 118 V 88).
Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Ausrichtung der aufgelaufenen
Renten im Betrag von Fr. 24'118.60 an die Beschwerdeführerin durch Verrechnung
mit vorschussweise erbrachten und nunmehr zurückzufordernden
Sozialhilfeleistungen. Hiebei fragt sich zunächst, ob das Sozialhilfegesetz des
Kantons Uri vom 28. September 1997 (Sozialhilfegesetz; SHG) ein eindeutiges
Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV enthält.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat dies mit der Begründung verneint, Art. 32 SHG
bilde für ein gesetzliches Rückforderungsrecht keine ausreichende normative
Grundlage und der Anspruch der Sozialhilfebehörde gegenüber der
Invalidenversicherung ergebe sich nicht direkt aus dieser Bestimmung. Art. 32
SHG lautet:
Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so kann die
Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie im
Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde abgetreten werden
(Abs. 1).

Der Forderungsübergang ist den Dritten mit Hinweis auf diese Bestimmung
anzuzeigen (Abs. 2).

4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 123 V 25 eine mit Art.
32 Abs. 1 SHG weitgehend identische Regelung des zürcherischen
Sozialhilfegesetzes daraufhin überprüft, ob damit ein eindeutiges
Rückforderungsrecht statuiert werde (E. 5c/aa S. 31 f.). Dies hat das Gericht
unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung verneint (E. 5c/cc S. 33). Es sind
keine Gründe ersichtlich, welche hier einen anderen Schluss zuliessen. Die
Bestimmung richtet sich gemäss ihrem Wortlaut an den Bezüger von
Sozialhilfeleistungen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
31/00 vom 5. Oktober 2000, E. 3a/cc, in: AHI 2003 S. 261). Darüber hinaus
bestätigt die in Art. 32 Abs. 1 SHG vorgesehene Abtretung das Fehlen eines
gesetzlichen Forderungsrechts; denn einer Zession bedarf es regelmässig nur,
wenn Letztes nicht besteht. Nachdem die Vorinstanz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht auf der Basis von Art. 32 Abs. 1 SHG ohne Willkür verneinen
konnte, vermag Art. 32 Abs. 2 SHG - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin - daran nichts zu ändern. Diese Bestimmung regelt bloss die
Anzeige der gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SHG erfolgten Abtretung. Nicht zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz Art. 34 Abs. 2 lit. a SHG, wonach die
unterstützte Person rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
zurückzuerstatten hat, falls sich ihre finanziellen Verhältnisse so gebessert
haben, dass ihr die Rückerstattung zugemutet werden kann, willkürlich nicht zur
Anwendung gebracht hat; denn in dieser Hinsicht fehlt es an einer begründeten
Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Damit lässt sich die Verrechnung des Rentennachzahlungsbetrages mit für den
gleichen Zeitraum bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht auf ein eindeutiges
Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV abstützen, und es
bleibt zu prüfen, ob hiefür sonstwie eine rechtliche Grundlage besteht.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die vom Rentenbezüger am 31. Oktober
2000 und am 28. Juni 2005 unterzeichneten Abtretungserklärungen. Sie geht von
einer rechtsgültig erfolgten Einwilligung zur Drittauszahlung der
nachzuentrichtenden Invalidenrenten an die Sozialhilfebehörde aus.
Die in Frage stehende Nachzahlung betrifft Leistungen, die für die Zeit nach
Inkrafttreten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar
2003 erbracht wurden (Rentenleistungen der Invalidenversicherung mit
Rentenbeginn vom 1. August 2004). Die streitige Rechtsfrage (E. 3) beurteilt
sich daher nach der Rechtslage seit dem 1. Januar 2003 (vgl. BGE 132 V 113 E.
3.1 S. 115). Der Versicherte hatte sowohl vor (31. Oktober 2000) wie auch nach
(28. Juni 2005) der Inkraftsetzung des ATSG eine Abtretungserklärung zu Gunsten
der Sozialhilfebehörde abgegeben. Die zweite Abtretung fällt unter die
Bestimmungen des ATSG, nicht jedoch jene vom 31. Oktober 2000, weshalb diese
unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f.).
5.2
5.2.1 Gemäss der mit BGE 118 V 88 eingeleiteten Rechtsprechung waren mangels
einer gesetzlichen Bestimmung, welche die Abtretung von Nachzahlungen der
Sozialversicherungen erlaubt hätte, an die Einwilligung des Versicherten zur
Drittauszahlung, die nach der Praxis nicht contra legem, aber doch praeter
legem zulässig war, strenge Anforderungen zu stellen. Sie durfte nur
Rechtswirksamkeit entfalten, wenn die Tragweite der Zustimmungserklärung klar
ersichtlich war. Der bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenbezug - in
welchem der Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung noch gänzlich
unbestimmt ist - erfolgten Zustimmung konnte deshalb nicht dieselbe Bedeutung
wie einer Erklärung nach Bekanntgabe der konkret zugesprochenen
Versicherungsleistung beigemessen werden. Die Zustimmung zur Drittauszahlung
konnte daher erst dann rechtsgültig erteilt werden, wenn der entsprechende
Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission (heute IV-Stelle) ergangen war.
Im Rahmen des daraufhin einsetzenden Vorbescheidverfahrens hatte die Verwaltung
bis zum Verfügungserlass Gelegenheit, eine allfällige Einwilligung zur
Drittauszahlung einzuholen oder, falls diese vom Antrag stellenden Dritten
beigebracht wurde, deren Eingang abzuwarten (BGE 118 V 88 E. 2b S. 92 f.).
5.2.2 Als Antwort darauf erliess der Verordnungsgeber Art. 85bis IVV mit dem
Randtitel "Nachzahlungen an bevorschussende Dritte", welcher am 1. Januar 1994
in Kraft trat. Sodann hat die Verordnungsbestimmung mit der Ergänzung des Art.
50 IVG durch den im Rahmen der 10. AHV-Revision auf 1. Januar 1997 neu
hinzugefügten und bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Abs. 2 die
gesetzliche Grundlage erhalten (zum Ganzen BGE 128 V 108 E. 2d S. 110; 123 V 25
E. 3b S. 29; Antrag Nationalrätin Heberlein, AB 1993 N 294; vgl. Ulrich
Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: MURER/
STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, 1997, S. 289 f.). Art. 50 Abs. 2 IVG schuf allerdings
kein Abtretungsrecht. Vielmehr liess diese Bestimmung bloss die Ausrichtung von
Nachzahlungen an Drittpersonen oder Drittstellen zu, falls sie im Hinblick auf
Leistungen der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht hatten. Das
dabei zu beachtende Verfahren und die Voraussetzungen sind in Art. 85bis IVV
geregelt. Danach ist die Verrechnung mit vorschussweise ausgerichteter
wirtschaftlicher Hilfe u.a. zulässig, wenn aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz
ein eindeutiges Rückforderungsrecht abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2
lit. b IVV). Mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die soziale Hilfe
zur Vorschussleistung und die für eine Verrechnung erforderliche
Wechselseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung
des Sozialversicherers/ Forderung der Behörde auf Rückerstattung als Vorschuss
bezogener Sozialhilfe) wird kraft Gesetz herbeigeführt, weshalb es im
Anwendungsbereich der Bestimmung der Abtretung nicht bedarf (Art. 120 Abs. 1
OR; SVR 2007 IV Nr. 14, S. 52 E. 2.3; Wolfgang Peter, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 120).

5.3 Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 22 Abs. 1 ATSG statuiert das
bis anhin nur in einzelnen Versicherungszweigen (u.a. Art. 20 Abs. 1 AHVG [in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG]; Art. 12 ELG, je in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung) ausdrücklich verankerte Verbot von Abtretung und
Verpfändung (E. 2), lässt aber neu die schon erwähnte Ausnahme zu für
Arbeitgeber und die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese
Vorschusszahlungen leisten (BGE 132 V 113 E. 3.3.1 S. 119). Mit Art. 22 Abs. 2
lit. a ATSG besteht nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, welche
die Abtretung der Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers in
bestimmten Schranken zulässt. Es stellt sich daher von Amtes wegen (Art. 106
Abs. 1 BGG) die Frage, ob die veränderte Rechtslage es erlaubt, eine
Zessionserklärung vor dem Beschluss der IV-Stelle rechtsgültig abzugeben.

6.
6.1 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt
mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein (BGE 132 V 113 E. 3.3.3
S. 120; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2003, N. 5 zu Art. 22; Gabriela
Riemer-Kafka, Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende
Dritte, in: René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen
der Sozialversicherungspraxis, 2001, S. 129, welche Autorin in diesem
Zusammenhang von einer Abtretung zahlungshalber ausgeht [Art. 172 OR]). Gemäss
Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne
Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz,
Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Unter diesem
Aspekt ist die Zession nur zulässig, falls sie den Inhalt nicht verändert oder
den Zweck der Forderung nicht vereitelt oder gefährdet (BGE 115 II 264 E. 3b S.
266) und auch die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert (BGE 122
III 145 E. 4c S. 149). Namentlich höchstpersönliche Ansprüche sind einer
Abtretung nicht zugänglich (BGE 107 II 465 E. 6b S. 474; Flavio Lardelli, in:
Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2008, N. 23 zu Art. 164; Daniel
Girsberger, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 23 zu
Art. 164).
6.1.1 Mit der Zessionsfähigkeit von Nachzahlungen des Sozialversicherers
(meistens Taggelder oder Renten) hat der Gesetzgeber verbindlich entschieden,
dass deren Natur einer Abtretung nicht entgegensteht. Der zessionsrechtlich
interessierende Charakter von Sozialversicherungsleistungen als zweckgebundenem
(vgl. Art. 20 ATSG) Einkommensersatz ist im Falle der Nachzahlung ohnehin nicht
von Bedeutung, können doch rückwirkend erbrachte Renten oder Taggelder diese
Funktion im Gegensatz zu laufenden Leistungen nicht erfüllen (Gabriela
Riemer-Kafka, a.a.O., S. 127).
6.1.2 Darüber hinaus lassen es zivilrechtliche Rechtsprechung und Doktrin zu,
auch künftige Forderungen in den Schranken von Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 20
OR zu zedieren (BGE 113 II 163 E. 2a S. 165, 112 II 241 E. 2a S. 243, 84 II 355
E. 3 S. 366; Guhl/Koller/Schnyder/ Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9. Aufl. 2000, S. 269; Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl. 2008, Rz. 3441 ff.).
Sowohl der Inhalt der künftigen Forderung, als auch die Person des Schuldners
und der Rechtsgrund der Forderung müssen indes genügend bestimmt oder zumindest
bestimmbar sein. Mit Bezug auf die Globalzession muss dieses Erfordernis im
Zeitpunkt des Entstehens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon
bei der Abgabe der formgültigen Abtretungserklärung erfüllt sein. Hingegen hat
die Abtretungserklärung selbst alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestimmung
von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung
erlauben (BGE 113 II 163 E. 2a, b und c S. 165 ff.). Es besteht kein Grund für
eine im Rahmen des Art. 22 Abs. 2 ATSG prinzipiell abweichende
Betrachtungsweise.

6.2 Wie schon Art. 85bis IVV bezweckt auch Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG die
Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Invalidenversicherungsleistungen
(BGE 132 V 113 E. 3.2.4 S. 118; SVR 2007 IV Nr. 14, S. 52). Es sollen
Doppelzahlungen von Sozialhilfe und Leistungen der Sozialversicherung
verhindert werden. Diesem Zweck entsprechend und dem damit einhergehenden
gesetzgeberischen Willen, eine Lockerung des Abtretungsverbotes herbeizuführen
(Vertiefte Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994, BBl 1994 V 938)
sowie im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG sind
die zivilrechtlichen Abtretungsregeln (E. 6.1.2) im Geltungsbereich der
Bestimmung zur Anwendung zu bringen. Dem mit BGE 118 V 88 aufgestellten
Erfordernis des Erkennens der Tragweite der Abtretungserklärung (vgl. E. 5.2.1
hievor) kann demzufolge keine über die zivilrechtlichen Zessionsregeln
hinausgehende Bedeutung zukommen. Immerhin sind im Interesse von
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gewisse Anforderungen an die Bestimmbarkeit
der zedierten Forderung zu stellen (vgl. E. 6.1.2 hievor; Adrian Staehelin, Zur
Abtretung künftiger Forderungen, in: Mélanges Pierre Engel, 1989, S. 383).
Verlangt ist somit, dass die schriftliche Abtretungserklärung auf die
Invalidenrente Bezug nimmt. Auf deren Zeitpunkt kann es schon deswegen nicht
ankommen, weil die Sozialhilfebehörde zur Anmeldung der Unterstützten bei der
Invalidenversicherung befugt ist (Art. 66 Abs. 1 IVV).

6.3 Für die Gültigkeit der Abtretung ist ferner nicht von Belang, ob seitens
der Behörde die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines (bereits
eingereichten oder später zu stellenden) Antrages um Zusprechung einer Rente
der Invalidenversicherung ausgerichtet worden sind (BGE 131 V 242 E. 5.2 S. 246
f.). Die für Art. 85bis IVV in diesem Sinn ergangene Rechtsprechung ist auch
bei der Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG zu beachten, besteht doch kein
Anlass, die in den Bestimmungen verwendeten Begriffe der "Vorschussleistung"
(Art. 85bis IVV) und "Vorschusszahlung" (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG) sowie
deren rechtliche Bedeutung jeweils anders zu verstehen. Ebenfalls keine Rolle
spielt, ob der Versicherte bei der Unterzeichnung der Abtretung Kenntnis eines
bereits bestehenden (aber erst später verfügten) Nachzahlungsanspruches hatte
(BGE 131 V 242 E. 5.2 S. 246 f.). Da die Verrechnung von Nachzahlungen mit
Leistungen der Sozialhilfe gestützt auf Art. 85bis IVV zulässig ist, welche vor
der Anmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet worden sind - die
Sozialhilfe als Vorschussleistung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG
demnach noch nicht feststand -, muss ebenso gelten, dass Nachzahlungen
abgetreten werden können, um deren Begründetheit der Versicherte bei der Abgabe
der Abtretungserklärung noch nicht wusste, sei es, weil die Anmeldung bei der
Invalidenversicherung noch nicht erfolgt war, sei es, weil die Abklärungen zur
Rentenprüfung noch im Gange waren.

7.
7.1 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(E. 1.2) hat Z.________ in den Jahren 2000 und 2005 Zessionen zu Gunsten des
Sozialrates Altdorf unterzeichnet. Diese sind mit Bezug auf künftige
Rentenleistungen, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosengeld usw., mithin als
Abtretungen künftiger Sozialversicherungsleistungen ergangen. Es handelt sich
dabei um Globalzessionen, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass eine
unbestimmte Zahl von (gegenwärtigen oder zukünftigen) Forderungen abgetreten
wird (Peter Hänseler, Die Globalzession, Zürich 1991, S. 20 N. 2; Flavio
Lardelli, a.a.O., N. 18 zu Art. 164 OR; Daniel Girsberger, a.a.O., N. 40 zu
Art. 164 OR; Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1993, N. 47 ff. zu
Art. 164 OR). Somit richtet sich die Gültigkeit der Abtretung in der hier zu
beurteilenden Sache danach, ob die Abtretungserklärung vom 28. Juni 2005 (E.
5.1) alle Elemente enthält, welche die Bestimmung der Nachzahlungsforderung
(nach Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund) bei deren künftiger Entstehung
erlauben (vgl. E. 6.1.2 hievor). Nicht von Bedeutung ist der Zeitpunkt, in
welchem der nicht abtretbare Grundanspruch auf die Rente als solche entsteht.
Es ist denn auch unter der Geltung von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG weiterhin
zwischen dem nicht zessionsfähigen Rentenanspruch und dem der Abtretung
zugänglichen Anspruch auf Nachzahlung zu unterscheiden (Ulrich Meyer-Blaser,
a.a.O., S. 283; Flavio Lardelli, a.a.O., N. 12 zu Art. 164).

7.2 Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat sich der
Versicherte am 16. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet. Eine schriftliche und damit formgültige Abtretungserklärung hatte
er bereits am 28. Juni 2005 abgegeben. Ferner sprach ihm die
Invalidenversicherung mit Verfügung vom 18. Mai 2006 rückwirkend ab 1. August
2004 eine Invalidenrente zu, wobei sie einen Nachzahlungsbetrag von Fr.
24'118.60 ermittelte. Der abgetretene Nachzahlungsbetrag setzt sich somit aus
Rentenleistungen zusammen, die für die Zeit vor und für die Zeit nach der
Abtretung vom 28. Juni 2005 geschuldet sind. Insoweit die Forderung - vom
Augenblick der Abgabe der Abtretungserklärung aus betrachtet - künftige
Rentenbetreffnisse beschlägt, waren der Inhalt, die Schuldnerin und der
Rechtsgrund der Nachzahlung bei der Entstehung der Nachzahlungsforderung ohne
weiteres bestimmbar. Schuldnerin, Rechtsgrund, Ausmass und Höhe des
Leistungsanspruches ergeben sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
(Art. 28 f., 37 und 48 IVG). Alle diese Elemente waren - auch wenn noch nicht
verfügungsweise festgelegt - aufgrund der Zessionserklärung vom 28. Juni 2005
in diesem Zeitpunkt absehbar, bezog sie sich doch ausdrücklich auf künftige
Leistungen wie "Renten, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosengeld usw.". Damit ist
auch der Vorschusscharakter der Sozialhilfeleistungen erstellt (vgl. E. 6.1.2
hievor). Die Rechtsgültigkeit der Abtretung der künftigen Rentenbetreffnisse
steht somit fest.

8.
Zu prüfen bleibt die Frage der zeitlichen Kongruenz von Sozialhilfe und
IV-Nachzahlung. Gemäss der nicht bestrittenen Feststellung der Vorinstanz hat
der Versicherte seit November 2000 Gelder der sozialen Hilfe bezogen. In der
Tat sind gemäss Klientenkontoauszug der Sozialbehörde bis zum 30. April 2006
Leistungen ausgewiesen. Die Nachzahlung von Rentenleistungen betrifft die Zeit
vom 1. August 2004 bis 30. April 2006. Bei der während dieser Periode bezogenen
Sozialhilfe handelt es sich folglich um Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 22
Abs. 2 lit. a ATSG (vgl. BGE 131 V 242 E. 5.2 in fine S. 246 f.). Da der durch
die Sozialbehörde gewährte Betrag denjenigen des Nachzahlungsbetreffnisses
übersteigt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass ihr die gesamten
nachzuzahlenden Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 24'118.60 ausgerichtet
werden.

9.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Gemeinde
Altdorf steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117
E. 7 S. 118 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Uri vom 26. Oktober 2007 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Uri vom 21.
August 2006 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin Fr. 24'118.60 zu bezahlen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, der
Ausgleichskasse des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin