Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 276/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_276/2008

Urteil vom 9. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse
5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Februar 2008.

Sachverhalt:
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. November 2004 lehnte die
IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des als Landarbeiter und
stellvertretender Gruppenführer im Gemüsebau tätigen D.________, geboren 1967,
um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit ab.
Am 3. Oktober 2005 meldete sich D.________ mit dem Hinweis auf eine massive
Verschlechterung im psychischen Bereich erneut zum Leistungsbezug (Rente) an.
Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab und wies mit Verfügung
vom 18. April 2006 und Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 das
Leistungsbegehren wiederum ab, weil keine wesentliche Änderung des
medizinischen Sachverhaltes vorliege; sie bestätigte den bisherigen
Invaliditätsgrad (von 7 %) und bezeichnete den Versicherten in einer leichten
bis mittelschweren Tätigkeit nach wie vor als voll arbeitsfähig.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Februar 2008 ab.

D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen (in der bis Ende Dezember
2007 gültigen Fassung) über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4
IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28
Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat die gesamte Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt und mit
einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung aus den im Nachgang zur
Neuanmeldung vom 20. September 2005 eingeholten medizinischen Unterlagen den
Schluss gezogen, dass in somatischer Hinsicht keine Veränderung eingetreten
ist. Ebenso ist ihr darin zu folgen, dass in psychischer Hinsicht allenfalls
von einem sich sukzessive chronifizierenden Beschwerdeverlauf auszugehen ist,
der sich aber bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides noch
nicht in invalidisierendem Ausmass auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit
auswirkte. Darauf wird verwiesen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem
angefochtenen Entscheid nicht substanziiert auseinander, sondern behauptet
bloss unter Berufung auf den Bericht des ihn (seit Oktober 2006) behandelnden
Psychiaters Dr. med. H.________ vom 9. November 2007, der auch für
leidensangepasste Tätigkeiten von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit
ausgehe, das Gegenteil dessen, was die Vorinstanz in
gesundheitlich-leistungsmässiger Hinsicht - für den hier relevanten Zeitraum
bis zum Einspracheentscheid am 2. Juli 2006 - verbindlich festgestellt hat.
Bleibt somit die vorinstanzliche Entscheidung über Verlauf und Ausmass der
Arbeitsfähigkeit für eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Beantwortung einer
Tatfrage für das Bundesgericht verbindlich (E. 1), fällt ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad klarerweise ausser Betracht (BGE 104 V 135 E. 2b in fine S.
136 f.). Soweit der Beschwerdeführer nicht von einer "Neuanmeldungsproblematik"
ausgeht, verkennt er die Verfahrenslage und die Rechtsbeständigkeit der
Ablehnungsverfügung vom 29. November 2004.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet, ohne
Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz