Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 274/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_274/2008

Urteil vom 9. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
das Gesuch der 1949 geborenen K.________ vom 2. November 1999 zum Bezug einer
Invalidenrente ab, weil lediglich ein Invaliditätsgrad von 25 % ausgewiesen
sei; daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 fest.

B.
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Januar 2008 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 und in
der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) sowie die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Zutreffend hat
sie sodann dargelegt, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Dem angefochtenen Entscheid können schliesslich
die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnommen werden (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen, umfassenden,
sorgfältigen und objektiven bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61
lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet,
weshalb es das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 9. Mai
2005 im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze als massgebliche
Entscheidgrundlage einstuft und nicht der Berichterstattung des behandelnden
Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgt. Die
Vorinstanz hat diesen Schluss nicht allein deswegen gezogen, weil mit dem
Beizug eines nicht zur Familie der Beschwerdeführerin gehörenden Dolmetschers
allfällige familiendynamische Prozesse ausgeschaltet werden konnten; Kriterien
wie die umfassende Anamneseerhebung, die Kenntnis der Akten sowie die von den
Gutachtern durchgeführten Untersuchungen waren ebenso ausschlaggebend. Die
Argumentationsweise der Beschwerdeführerin vermag die sämtliche Aspekte
einschliessende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin lässt sodann den vom kantonalen
Gericht korrekt festgestellten Umstand unberücksichtigt, dass im Rahmen der
MEDAS-Begutachtung die relevanten Akten in die Beurteilung eingeflossen sind.
Demgegenüber hat sich Dr. med. S.________ ausschliesslich aus der Sicht des
behandelnden Psychiaters und ohne Bezugnahme auf die übrigen Arztberichte zur
Sache geäussert. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist namentlich auch mit
Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE
124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit
zahlreichen Hinweisen) rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage des MEDAS-Gutachtens vom 9. Mai 2005 stellte die Vorinstanz
eine um 25 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit fest. Hiebei folgte das Gericht
dem Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. Q.________ und der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Ärzte der MEDAS. Von einer
offensichtlich unrichtigen Feststellung der Leistungsfähigkeit durch das
vorinstanzliche Gericht kann demgemäss nicht die Rede sein (Art. 97 Abs. 1
BGG), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.2 Gegen das Valideneinkommen von Fr. 48'195.- erhebt die Beschwerdeführerin
keine Einwände. Mit Bezug auf den Invalidenlohn von Fr. 32'734.- bringt sie
indes vor, es sei ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren. Die Höhe des
leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) ist eine typische
Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort
zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt
(BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht hat im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens schlüssig begründet, weshalb ein Abzug nicht
gerechtfertigt ist und selbst bei Einräumung einer Reduktion von 10 % kein
leistungsbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Eine fehlerhafte
Ermessensausübung kann darin nicht erblickt werden. Die Invaliditätsbemessung
durch die Vorinstanz ist in allen Teilen korrekt erfolgt.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin