Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 273/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_273/2008

Urteil vom 15. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
G._________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Mellingerstrasse 6, 5400 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
4. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
G._________, geboren 1958, war zuletzt im Jahre 1982 ausserhäuslich (als
kaufmännische Angestellte) erwerbstätig. In der Folge widmete sie sich der
Erziehung der 1983 geborenen Tochter und war als Hausfrau und Bäuerin tätig. Am
21. Juni 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf ein am 6. Januar 2003 bei
einem Autounfall erlittenes Trauma der Halswirbelsäule (HWS) und muskuläre
Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht ein
des Dr. med. S.________, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
21. August 2005 (dem weitere medizinische Einschätzungen beilagen). Zudem
ersuchte sie G._________ um zusätzliche Angaben (Fragebogen zur Rentenabklärung
betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt sowie Fragebogen für Gesuchstellende,
beide eingegangen bei der IV-Stelle am 30. August 2005; Fragebogen Bäuerinnen,
eingegangen bei der IV-Stelle am 6. Dezember 2005). In der Folge holte die
IV-Stelle einen Bericht ein des Dr. med. H.________, FMH für Neurologie, vom
28. April 2006, und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle vom 26. April
2006 (Bericht vom 16. Mai 2006). Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 rügte
G._________ diverse Mängel dieses Berichtes, weshalb die IV-Stelle eine
Stellungnahme der Abklärungsperson vom 27. Juli 2006 veranlasste. Mit
Vorbescheid vom 28. Juli 2006 stellte die IV-Stelle, nach Eingang eines
Verlaufsberichtes des Dr. med. S.________ vom 30. Mai 2006, die Abweisung des
Rentenbegehrens mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad (33 %) in Aussicht.
G._________ erhob verschiedene Einwände und ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. März 2007 bewilligte die
IV-Stelle G._________ die unentgeltliche Verbeiständung; am 17. April 2007
verfügte sie die Abweisung des Rentenbegehrens.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der G._________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 ab.

C.
G._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr
eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Begutachtung und
Festsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 60 % zurückzuweisen.
Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz legt die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend dar. Es sind dies der Begriff der Invalidität (Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und der
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
IVG) sowie die Bemessung der Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten
nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis
IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV
und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

3.1
Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht vom
16. Mai 2005 sei davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %
nachgehen würde. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr geltend mache, sie würde
auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, könne
ihr nicht gefolgt werden. Zum einen habe sie sich in den Jahren 2003 und 2004
aktenkundig drei Mal (erfolglos) um eine Arbeitsstelle beworben, zum anderen
sprächen auch finanzielle bzw. wirtschaftliche Gründe für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Juli 2004 aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig sei, sondern
sich ausschliesslich seinem landwirtschaftlichen Betrieb (9 ha Ackerland ohne
Tierhaltung, 550 Stunden pro Jahr) widme. Demzufolge sei die Invalidität nach
der gemischten Methode zu ermitteln und die Haushalt- sowie die ausserhäusliche
Tätigkeit mit je 50 % zu gewichten.

3.2 Die auf einer Würdigung der konkreten Umstände beruhende Feststellung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das
Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung beruht (E. 1 hievor; vgl. BGE 133 V 504 E. 3.2
S. 507). Soweit die Vorinstanz unter Berücksichtigung der aktenkundigen, wenn
auch vergeblichen, Stellenbemühungen der Versicherten und der verschlechterten
wirtschaftlichen Situation des Ehemannes die hypothetische Erwerbstätigkeit auf
50 % festsetzte, liegt darin - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin -
keine offensichtliche Unrichtigkeit und auch sonst kein Verstoss gegen
Bundesrecht. Dies gilt umso mehr, als die landwirtschaftliche Erwebstätigkeit
des Ehegatten bei einer Betriebsgrösse von 9 ha (die durchschnittliche
Nutzfläche eines Ackerbaubetriebes beträgt derzeit mehr als 23 ha; vgl.
Agrarbericht 2004 des Bundesamtes für Landwirtschaft [BWL], S. 52; für einen
existenzsichernden Ackerbaubetrieb ist von einer noch grösseren
landwirtschaftlichen Nutzfläche auszugehen) - welche er bis im Jahre 2004 stets
als Nebenerwerb nebst einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Chauffeur
ausgeübt hatte - jedenfalls nicht als existenzsichernd angesehen werden kann
(vgl. auch die Steuerveranlagung 2004, aus welcher ein steuerbares Einkommen
aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 27'625 hervorgeht).
Das Bundesgericht ist somit an die vorinstanzliche Feststellung der
hypothetischen 50%igen Erwerbstätigkeit gebunden.

4.
4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen und deren erwerblicher
Auswirkungen stützte sich das kantonale Gericht auf die Berichte der Dres. med.
S.________ vom 21. August 2005 und H.________ vom 28. August 2006. Dr. med.
S.________ diagnostizierte ein Zervikozephal-, Zervikovertebral- und
Zervikobrachialsyndrom nach Auffahrkollision mit kraniosakralem
Beschleunigungstrauma und gab an, die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage "medizinisch-theoretisch" 60-65 %.
In einer zumutbaren ausserhäuslichen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf
"ca. 50 %" zu veranschlagen. Dr. med. H.________ führte in seinem Bericht vom
28. August 2006 keine Diagnose an, hingegen erklärte er zu Handen der IV-Stelle
am 28. April 2005, die Versicherte habe im Anschluss an die heftige
Auffahrkollision vom Januar 2003 einen zervikozephalen Symptomkomplex
entwickelt mit Zervikalgie, Zervikozephalea und Zervikobrachialgie links mit
myofaszialer, neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik. Die
"Gesamtbehinderungen im Haushalt" bezifferte er auf 60-70 %. Die Vorinstanz
erwog, es sei von einem "Mittelwert" auszugehen und die Restarbeitsfähigkeit
auf 40 % festzusetzen. Weil angesichts der über 20-jährigen Abwesenheit der
Versicherten vom Arbeitsmarkt sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen auf lohnstatistischen Angaben (Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik [LSE]) festzusetzen seien, ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von 20 %, wobei in Anbetracht der Stellenbewerbungen der
Beschwerdeführerin für Arbeitspensen von 60-80 % überhaupt fraglich sei, ob im
erwerblichen Bereich eine Invalidität bestehe.

4.2 Die Versicherte rügt, der angefochtene Entscheid verletze - auch im Lichte
der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Adäquanzprüfung bei
Unfall mit Schleudertrauma (BGE 134 V 109) - Bundesrecht (Art. 43 und 44 ATSG,
Art. 9 BV sowie die Beweiswürdigungsregeln), soweit darin ohne polydisziplinäre
/interdisziplinäre Begutachtung und Parteibefragung auf "alte" Akten und
Dokumente abgestellt werde. Die hierauf beruhenden Sachverhaltsfeststellungen
seien offensichtlich unrichtig.

4.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall vom 6.
Januar 2003 ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte. Ob die in der Folge
aufgetretenen Symptome (natürlich und adäquat) kausale Folge dieses Ereignisses
darstellten, ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von
Belang (worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat). Vielmehr
beurteilt sich die Frage, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG sowie
Art. 3 und 6 ff. ATSG besteht, losgelöst von den (möglichen) Ursachen des
Gesundheitsschadens beziehungsweise nicht objektivierbarer Beschwerden. Dass
ein Leiden als natürlich und adäquat kausal im Sinne der Rechtsprechung zum UVG
zu betrachten ist, bedeutet invalidenversicherungsrechtlich (und übrigens auch
unfallversicherungsrechtlich) noch nicht, dass dieses Leiden invalidisierend
(Art. 6-8 und 16 ATSG) ist. Die gerügte fehlende Auseinandersetzung des
kantonalen Gerichts mit der präzisierten Rechtsprechung zur Kausalität von
HWS-Verletzungen spricht somit nicht gegen die Bundesrechtskonformität des
vorinstanzlichen Entscheides.

4.4 Unspezifische Schmerzzustände (funktionelle Störungen) ohne objektivierbare
organische Ursachen sind nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen
krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und damit invalidisierend (Urteile I 683
/06 vom 29. August 2007, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, E. 2.1 und
9C_320/2008 vom 26. August 2008, E. 4.3.3). Es bedarf in solchen Fällen einer
eingehenden medizinischen Abklärung und einer nachvollziehbaren (spezial-)
ärztlichen Begründung der allfälligen Arbeitsunfähigkeit, insbesondere einer
fachärztlich (psychiatrisch) gestellten Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). An einer
solchen fehlt es hier. Zwar finden sich in den Akten ausführliche Schilderungen
der von der Versicherten geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (etwa
Angaben der Versicherten in den Fragebogen vom 28. August 2005; Schreiben des
Dr. med. S.________ vom 24. Februar 2004, sowie des Dr. med. H.________ 28.
April 2006 und vom 11. und 28. August 2006). Bei ihren Befunderhebungen
stützten sich die Dres. med. S.________ und H.________ indes hauptsächlich auf
diese subjektiven (Schmerz-) Empfindungen der Versicherten, während die
bildgebende Untersuchung (Computertomogramm der HWS im Institut B.________ vom
11. Dezember 2003) ein unauffälliges Ergebnis zeigte. Obwohl sich
verschiedentlich Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen finden (vgl. den
bereits vor dem Unfall datierenden Auszug aus der Krankengeschichte vom 24.
März 1999, den Bericht des Dr. med. S.________ vom 21. August 2005 sowie dessen
Schreiben an den Rechtsvertreter der Versicherten vom 24. Februar 2004),
unterblieb eine psychiatrische Abklärung. In Würdigung aller Umstände
ermöglichen die medizinischen Unterlagen keinen abschliessenden Entscheid
darüber, inwieweit die geklagten Leiden (insbesondere Schmerzen im Nacken- und
Schulterbereich, Konzentrations- und Schlafstörungen; vgl. Angaben der
Versicherten gegenüber der Abklärungsperson am 26. April 2006) krankheitswertig
im Sinne des Gesetzes sind. Zudem enthalten die relativ unbestimmten
Einschätzungen der behandelnden Ärzte keine rechtsgenüglichen Feststellungen
zur Arbeitsunfähigkeit. Der angefochtene Entscheid hält somit vor Bundesrecht
nicht stand. Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet und die Sache
zwecks Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese im Anschluss daran anhand der in der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3-2.2.5 S. 353 ff.) prüft, ob bzw.
inwieweit ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

5.
5.1 Im Haushaltbereich stellte das kantonale Gericht auf die Ergebnisse der
Abklärung an Ort und Stelle vom 26. April 2006 ab und erwog, selbst wenn - mit
Ausnahme der deutlich zu hoch veranschlagten Beeinträchtigungen im Bereich der
Haushaltführung im engeren Sinne (Planung/Organisation/Arbeitseinteilung/
Kontrolle) und dem Bereich Ernährung - die Einschätzungen des Dr. med.
S.________ übernommen würden, ergäbe sich kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad.

5.2 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der nach Massgabe der
Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) eingeholte
Abklärungsbericht im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende
Grundlage dar (auch bezüglich früherer Fassungen des KSIH: Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4.1.1
und 5.1.1, je mit Hinweisen, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81). Hinsichtlich
seines Beweiswertes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in der
Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte E
2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02 vom 30. Dezember 2002]). Der Beizug
einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der
Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, ist
nur in Ausnahmefällen erforderlich, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der
versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen
(Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September
2004, E. 5.1.1, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember
2003, E. 5.3, publ. in: AHI 2004 S. 137, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000, E.
3c, publ. in: AHI 2001 S. 155; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.2 mit Hinweisen).

5.3 Soweit die Versicherte rügt, der Erhebungsbericht vom 26. April 2006
(recte: 16. Mai 2006) sei offensichtlich nicht korrekt, weil ihr tendenziöse
bzw. suggestive Fragen gestellt worden seien, finden ihre Vorbringen in den
Aufzeichnungen der Abklärungsperson keinerlei Stütze, und auch sie selbst
begründet ihren Vorwurf nicht näher. Ob und allenfalls inwiefern die im
Abklärungsbericht vom 16. Mai 2006 festgehaltenen Einschränkungen bei den
einzelnen Teilbereichen der Haushalttätigkeit nicht plausibel sind - wie dies
die Versicherte rügt -, kann erst nach Eingang der ergänzenden medizinischen
Abklärungen beurteilt werden.

6.
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG) und der Versicherten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 und die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 17. April 2007 aufgehoben werden und die
Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle