Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 271/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_271/2008

Urteil vom 5. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Patronato INCA, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________, geboren 1944, ist seit 1. November 1985 bei der Q.________ AG
als Automechaniker angestellt. Seit dem Jahre 2002 leidet er insbesondere an
Hallux-Beschwerden. Am linken Fuss wurden deshalb im Oktober 2002 und April
2003 zwei Operationen (Hallux valgus-Korrekturen) durchgeführt. Ab 7. Oktober
2002 reduzierte er sein bis dahin volles Arbeitspensum auf 50 %. Die
Invalidenversicherung kam für die Kosten von orthopädischen Serienschuhen auf
(Verfügung vom 15. September 2004).
A.b Am 28. Juni 2005 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung
unter Hinweis auf Beschwerden nach der zweiten Hallux-Operation (vom April
2003) zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche
Abklärungen durch und holte Berichte ein bei der Klinik X.________ (Dr. med.
H.________ [Oberarzt Fusschirurgie] und Dr. med. K.________ [Chefärztin
Rhematologie und Rehabilitation]), beim Spital Y.________ (Dr. med. R.________
[Oberarzt Chirurgie]) sowie beim Hausarzt Dr. med. T.________, FMH für
Allgemeinmedizin. Nachdem die IV-Stelle zunächst beschloss, bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % bestehe Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober
2005 und die zuständige Ausgleichskasse um Berechnung der Leistungen und
Erstellen der Verfügung ersucht hatte (Mitteilung vom 28. Februar 2006), machte
B.________ am 19. Mai 2006 eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit
geltend. Die IV-Stelle bat hierauf die Ausgleichskasse um Rücksendung des
Beschlusses zur nochmaligen Überarbeitung und veranlasste zusätzliche
Abklärungen. Am 14. Juli 2006 unterzog sich B.________ einer Hallux
valgus-Korrektur am rechten Fuss. Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2006 stellte
die IV-Stelle die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober 2005, einer
ganzen Rente ab 1. Oktober 2006 und wiederum einer halben Rente ab 1. November
2006 in Aussicht. Hiegegen liess B.________ Einwände geltend machen (Eingaben
der Dres. med. T.________ und S.________ [Spital Y.________] vom 22. Dezember
2006 bzw. 11. Januar 2007). Die IV-Stelle holte eine Zwischenanamnese des Dr.
med. H.________ vom 15. Januar 2007 ein und verfügte am 15. März 2007
entsprechend dem Vorbescheid.

B.
Die hiegegen von B.________ erhobene (als Einsprache bezeichnete) Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Februar
2008 ab.

C.
B.________ lässt sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung durch das Bundesgericht,
anschliessend die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2007
beantragen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Beschwerde (wie bereits seine Eingabe
im vorinstanzlichen Verfahren) als Einsprache. Die falsche Bezeichnung des
Rechtsmittels schadet ihm nicht: seine Eingabe wird von Amtes wegen als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt. Als solche muss
sie allerdings die für dieses Rechtsmittel vorgeschriebenen formellen
Voraussetzungen erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.40/2007 vom 25.
Mai 2007, E. 2.1; E. 3.1 hienach).

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1
BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der
massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem)
Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese letztinstanzlich nicht
(mehr) vorgetragen wurden.

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die
Rechtsprechung zur Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG),
zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
256 E. 4 S. 261) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3a-c S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ob auf die Eingabe des
Beschwerdeführers, in welcher er lediglich auf zwei sich bei den Akten
befindliche ärztliche Zeugnisse hinweist und rügt, eine spezialärztliche
Untersuchung sei "grundlos" unterlassen worden, angesichts der weitestgehend
fehlenden Begründung überhaupt eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG), ist fraglich, braucht jedoch in Würdigung der offensichtlichen
Unbegründetheit seiner Eingabe (E. 3.2.2 hienach) nicht weiter geprüft zu
werden.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die Einschätzungen der Dres. med.
H.________, R.________ und I.________, FMH für Innere Medizin, speziell
Rheumakrankheiten, wäre der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit
vollumfänglich arbeitsfähig. Die Beurteilung des Hausarztes Dr. med. T.________
führe zu keiner anderen Einschätzung, zumal dieser nicht zu begründen vermöge,
weshalb aus medizinischer Sicht auch nach durchgeführter operativer Korrektur
und weitgehend komplikationslosem Verlauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten (im
massgeblichen Zeitpunkt rund 63 Jahre) sei das Invalideneinkommen gemäss dem
tatsächlich erzielten Einkommen als Automechaniker mit einem 50 % Pensum und
nicht gestützt auf statistische Durchschnittslöhne festzusetzen. Die IV-Stelle
habe somit zutreffend einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt.
3.2.2 In der Beschwerde werden keine Einwendungen geltend gemacht, welche die
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als mangelhaft im Sinne von
Art. 97 BGG erscheinen lassen könnten. Die Kritik an der pflichtgemässen
vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Rahmen der gesetzlichen
Überprüfungsbefugnis letztinstanzlich nicht zu hören (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG; E. 1.2 hievor). Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) rügt, kann ihm nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz hat - auch unter Berücksichtigung der Einschätzungen des
Dr. med. R.________ vom 19./20. Oktober 2006, aufgrund derer sie eine
nochmalige Beurteilung des Dr. med. H.________ vom 23. November 2006 veranlasst
hatte - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die fachärztlichen
Beurteilungen der Dres. med. H.________, R.________ und I.________ abgestellt
und von weiteren Beweismassnahmen abgesehen. Den umfangreichen medizinischen
Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte aus orthopädischen Gründen in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Arztbericht des Dr. med.
R.________ vom 20. Oktober 2006; Einschätzung des IV-Arztes Dr. med. G.________
vom 22. Mai 2007). Für eine interdisziplinäre Exploration bestand umso weniger
Anlass, als die Polyarthrose in den Händen und die Epicondylitis die
Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich limitieren (Berichte des Dr. med. I.________
vom 6. Dezember 2005 und 20. Juni 2006). Das Nachreichen weiterer medizinischer
Unterlagen ist letztinstanzlich - von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen - nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Schliesslich setzt sich der
Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Einkommensvergleich auseinander,
weshalb das Bundesgericht keine Veranlassung hat, sich zu diesem zu äussern (E.
1.2 hievor).

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Bollinger Hammerle