Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 269/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_269/2008

Urteil vom 6. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 31. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1946, war vom 3. Januar 2002 bis 30. November 2005 (letzter
effektiver Arbeitstag: 10. Februar 2005) bei der X.________ AG als Schlosser/
Monteur tätig. Am 8. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine
Verletzung am linken Knie und in der Folge aufgetretener Arthrose, Hüft- und
Lendenschmerzen sowie auf Arthrose am rechten Knie, bestehend seit 27. November
2002, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Zug zog
die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welche im
Anschluss an die unfallbedingte Knieverletzung vom 27. November 2002 Leistungen
erbracht hatte, holte einen Bericht ein bei Dr. med. S.________, Physikalische
Medizin FMH, vom 23. September 2005, und veranlasste einen Arbeitgeberbericht
der X.________ AG vom 14. Oktober 2005. Nach Eingang einer Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 2. Mai 2006 wies die IV-Stelle das
Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. Juni 2006 mangels rentenbegründendem
Invaliditätsgrad ab. Gleichentags verfügte sie die Gewährung von Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche. Die ablehnende Rentenverfügung bestätigte
die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. November 2006.

B.
Beschwerdeweise liess M.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der
Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung sowie der Einholung
eines Obergutachtens, subeventualiter die Zusprechung von Eingliederungs- und
beruflichen Massnahmen, beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2008 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und wiederum die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung
der Sache zur weiteren Abklärung, beantragen.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 legt er ein ärztliches Zeugnis des Dr. med.
H.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. April 2008, ins Recht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen zum Begriff der Invalidität
(Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V
343 E. 3.4 S. 348), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG),
zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V
93 E. 4 S. 99) sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf die Beurteilungen des Dr. med.
S.________ (namentlich dessen Bericht vom 23. September 2005) und der
RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 2. Mai 2006 sei von einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Für die vom
Versicherten geltend gemachten psychischen Probleme fänden sich in den Akten
keinerlei Hinweise; von weiteren Abklärungen sei abzusehen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, obwohl er wiederholt darauf hingewiesen habe,
dass sich die Berichte des Dr. med. S.________ auf die Beurteilung
unfallkausaler Beschwerden beschränkten und er aktenkundig an zusätzlichen
Beschwerden, insbesondere psychischer Natur, aber auch an unfallfremden
Arthrosen an beiden Knien leide, seien zusätzliche Abklärungen unterblieben.
Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid könne nicht auf die
bisherigen Akten abgestellt werden. Das kantonale Gericht habe den Sachverhalt
offensichtlich falsch und unvollständig festgestellt.

4.
Dr. med. S.________ hielt im Arztbericht vom 23. September 2005 zuhanden der
IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende
fest: Zum einen eine posttraumatische Gonarthrose links bei
Kniegelenksdistorsion am 27. November 2002, Status nach Teilmeniskektomie am
10. April 2003 und erneutem Distorsionstrauma am 25. November 2004, zum anderen
eine Genua vara beidseits mit Gonarthrose links mehr als rechts. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Diabetes mellitus Typ II sowie
ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (LVS). Dr. med. S.________ führte aus,
seit der Gelenksdistorsion vom November 2002 und der anschliessenden Operation
im April 2003 sei es dem Versicherten nie mehr gut gegangen. Er habe immer
wieder Kniegelenksergüsse entwickelt und die Arbeit wiederholt kurzfristig für
zwei bis fünf Tage sistieren müssen. Ein erneutes Distorsionstrauma im November
2004 habe zur Exazerbation der Situation geführt. Unter Schonung sei der
Versicherte beschwerdefrei, als Monteur im Gewächshausbau aber bis auf Weiteres
vollständig arbeitsunfähig. Für leichtere Arbeiten, knieschonend und eventuell
in sitzender Position, bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Autofahren
und leichte Arbeiten in Wechselposition seien ebenfalls zu 100 % möglich.
Denkbar seien Kontrollarbeiten stehend oder sitzend, Chauffeurtätigkeit etc.
Diese Einschätzung bestätigte er zuhanden der SUVA am 10. August 2006. Bereits
am 2. Mai 2006 nahm RAD-Ärztin Dr. med. B.________ Stellung und erklärte, das
Arztzeugnis von Dr. med. S.________ sei nachvollziehbar. Unter Beachtung
ergonomischer Vorgaben (leichte, wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit;
kein häufiges Treppensteigen; keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten; keine
wiederholten oder langandauernden Arbeiten in kniender oder hockender Stellung)
sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt.

Am 12. Februar 2007 bestätigte Dr. med. S.________ auf Wunsch des
Beschwerdeführers zuhanden der IV-Stelle, dass aktuell nicht nur
Kniebeschwerden eine Arbeitsfähigkeit (recte wohl: Arbeitsunfähigkeit)
bewirkten, sondern weitere Krankheiten eingetreten seien, welche derzeit "eine
Arbeitsfähigkeit nicht zulassen". So leide der Versicherte an einem
chronischen, therapierefraktären lumboradikulären Schmerzsyndrom mit links
mediolateraler Diskushernie nach kaudal sequestriert auf Höhe L4/5; an
therapierefraktären Schulterschmerzen rechts bei Omarthrose und
AC-Gelenksarthrose sowie an einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus Typ II
mit einem HbA1C um 9 %. Diese zusätzlichen Leiden hätten sich im Verlaufe des
Herbstes 2006 manifestiert. Derzeit sei der Versicherte auch für leichtere
Arbeiten vollständig arbeitsunfähig.

5.
5.1 Nach den zutreffenden Erwägungen in angefochtenen Entscheid ist der Bericht
des Dr. med. S.________ vom 12. Februar 2007 im vorliegenden Verfahren nicht
entscheidwesentlich. Zum einen datiert er nach dem Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom 14. November 2006. Zum
anderen sind die wenig präzisen Ausführungen des Dr. med. S.________, wonach
sich die Verschlechterung (von welcher indes in seinem Bericht zuhanden der
SUVA vom 10. August 2006 keine Rede ist) ab "Herbst 2006" manifestiert habe,
bereits deshalb nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen als
rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen, weil eine gesundheitliche Veränderung
für die Leistungsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung nur dann
anspruchsrelevant sein kann, wenn sie von Dauer ist. Eine Verschlimmerung wäre
allenfalls - bei Dauerhaftigkeit - als anspruchsbeeinflussende Änderung im
Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV beachtlich (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit
Hinweis).

5.2 Wenn das kantonale Gericht in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen
Akten mit nachvollziehbarer Begründung erkannt hat, dass dem Versicherten eine
behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich zugemutet werden kann, ist
diese Feststellung, da weder offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch
sonst wie rechtsfehlerhaft, nach dem Gesagten für das Bundesgericht
verbindlich. Insbesondere übersieht der Versicherte, dass der vom kantonalen
Gericht für massgeblich erachtete, im IV-Verfahren eingeholte Bericht des Dr.
med. S.________ vom 23. September 2005 sich keineswegs nur auf die
unfallkausalen Beeinträchtigungen beschränkt, sondern insbesondere auch die
arthrotischen Veränderungen an den Knien berücksichtigt (E. 4 hievor). Soweit
er rügt, es sei zu Unrecht keine psychiatrische Abklärung erfolgt, ist sein
Vorbringen in Anbetracht der bezüglich psychischer Probleme im hier
massgeblichen Zeitraum völlig blanden medizinischen Akten unbegründet; von
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht kann
keine Rede sein. Die letztinstanzlich ins Recht gelegten neuen Beweismittel
(Ärztliches Zeugnis des Dr. med. H.________ vom 15. April 2008; Belege
betreffend Konsultationen vom 12. Februar [2008] bei Dr. S.________ und vom 14.
April [2008] bei Dr. med. H.________; vorläufiger Austrittsbericht des Spitals
Y.________ vom 19. März 2008 [bezüglich einer Hospitalisation vom 18. bis 19.
März 2008]) betreffen - ebenfalls - nicht den massgeblichen Zeitraum bis zum
Einspracheentscheid (14. November 2006; vgl. BGE 131 V 353 E. 2 S. 354).

6.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

7.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger Bollinger Hammerle