Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 263/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_263/2008

Urteil vom 16. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Thomas M. Bürki, Seftigenstrasse 25, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 18. Februar 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. September 2007 verneinte die IV-Stelle Bern einen
Leistungsanspruch des 1977 geborenen G.________ gegenüber der
Invalidenversicherung mangels einer krankheitsbedingten Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 18. Februar 2008 ab.
G.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
"der gesetzlichen Leistungen (der Invalidenversicherung) im Zusammenhang mit
einem Zeckenbiss und der daraus folgenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit";
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die
Verwaltung zurückzuweisen. Überdies ersucht er um Sistierung des Verfahrens
"bis zum Vorliegen eines privaten Gutachtens".
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch von
G.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG kann das Bundesgericht
das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen. Dieses Erfordernis ist
mit Bezug auf die in der Beschwerdeschrift beantragte Sistierung schon deshalb
zu verneinen, weil das in Aussicht gestellte medizinische Gutachten (welches
vom Beschwerdeführer auf eigene Kosten in Auftrag gegeben worden ist, um dem
MEDAS-Bericht hinsichtlich der Frage "der Borrelien-Infektion" ein
"gleichwertiges Dokument entgegensetzen zu können") im Lichte von Art. 99 Abs.
1 BGG in jedem Fall als unzulässiges Novum zu werten wäre und somit
unbeachtlich bliebe: Novencharakter hat ein neu eingereichtes Beweismittel
nämlich nicht nur, wenn es neue Sachverhalte enthält, sondern auch dann, wenn
es sich auf schon in den Prozess eingeführte Tatsachen bezieht (z.B. ein
zusätzliches medizinisches Gutachten, welches - wie hier angekündigt - die im
vorinstanzlichen Verfahren thematisierten gesundheitlichen Befunde zum
Gegenstand hat und sie unter Umständen anders qualifiziert [diagnostiziert];
Ulrich Meyer, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 99 BGG). Von einer Sistierung des
vorliegenden Verfahrens ist deshalb abzusehen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Arbeits-
(Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der hier anwendbaren,
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und über deren Eintritt (Art. 4 Abs.
2 IVG; BGE 126 V 5 E. 2b S. 9, 157 E. 3a S. 160, 118 V 79 E. 3a S. 82 mit
Hinweisen), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E.
4c S. 298 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass für die Ermittlung der
Invalidität letztlich einzig die durch das Krankheitsbild hervorgerufene, nicht
durch zumutbare Willensanstrengung vermeidbare Einschränkung des
Leistungsvermögens zählt (Urteil I 954/05 vom 24. Mai 2006, E. 3.2 Ingress).

4.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 2) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das
polydisziplinäre MEDAS-Gutachten des Spitals X.________ vom 18. Juni 2007
zutreffend erkannt, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in irgendeiner beruflichen Tätigkeit und
somit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse angenommen werden kann. Die
erwähnte Expertise, welche auf psychiatrischen, neurologischen,
infektiologischen und gastroenterologischen Teilgutachten beruht, setzte sich
einlässlich mit der 1998 erlittenen Lyme-Borreliose und den Arztberichten des
Internisten Dr. S.________ auseinander. In der Beschwerde wird denn auch
ausschliesslich das vorinstanzliche Abstellen auf das MEDAS-Gutachten
bemängelt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beweiswürdigung des
kantonalen Gerichts als solche (einschliesslich der antizipierten
Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich
seien) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für das Bundesgericht
verbindlich ist (E. 2 hievor), zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. Nach dem Gesagten bleibt auch
für die letztinstanzlich mit Eventualbegehren verlangte Rückweisung an die
Vorinstanz oder die IV-Stelle kein Raum. Es muss daher mit der verfügten,
vorinstanzlich bestätigten Leistungsablehnung sein Bewenden haben.

5.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Attinger