Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 261/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_261/2008

Urteil vom 19. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Bahnhofstrasse 8, 8580
Amriswil,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
13. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
W.________, geboren 1939, leidet an (insulinpflichtigem) Diabetes mellitus. Als
Folge dieser Krankheit musste er sich diversen Teilamputationen an den Füssen
unterziehen. Am 12. September 2005 meldete er sich bei der AHV zum Bezug von
Hilfsmittel-Leistungen (orthopädische Serienschuhe) an. Das Amt für AHV und IV
des Kantons Thurgau holte ärztliche Berichte ein und teilte W.________ am 16.
März 2006 mit, die AHV übernehme einen Kostenbeitrag von Fr. 1'364.10 an die
Anschaffung von orthopädischen Serienschuhen und deren Fertigungskosten. Am 11.
Mai 2006 ersuchte Dr. med. A.________, Orthopädische Chirurgie FMH, leitender
Arzt am Spital X.________, "auf Anfrage des Patienten und aus orthopädischer
Sicht um einen Kostgeldbeitrag für ein weiteres Paar Serienschuhe". Nach
zusätzlichen Abklärungen anerkannte die IV-Stelle einen invaliditätsbedingten
Mehrverbrauch an Serienschuhen. Am 30. November 2006 teilte sie W.________ mit,
die Altersversicherung übernehme einen Kostenbeitrag von Fr. 4'877.30 an die
Anschaffung von orthopädischen Massschuhen und deren Fertigungskosten. Am 17.
Januar 2007 teilte die IV-Stelle W.________ mit, die Altersversicherung
übernehme aufgrund eines behinderungsbedingten Mehrverbrauches einen
Kostenbeitrag für einen zweiten orthopädischen Serienschuh für das Jahr 2006
(in Höhe von Fr. 672.30).

Mit Schreiben vom 26. März 2007 begründeten die Dres. med. B.________,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und C.________, Chef- bzw.
Assistenzärzte am Spital X.________, den unveränderten Bedarf des W.________ an
orthopädischen Serienschuhen. Einen Kostenvoranschlag der Fussorthopädie
Y.________ vom 10. April 2007, nahm die IV-Stelle als Leistungsbegehren für ein
zweites Paar Massschuhe entgegen. Sie holte erläuternde (undatierte) Auskünfte
des Dr. med. C.________ ein. Am 30. Mai 2007 verfügte die AHV-Stelle die
Abweisung dieses Leistungsbegehrens bezogen auf das Jahr 2007.

Hiegegen erhob W.________ Einsprache mit der Begründung, am 25. Oktober 2006
sei ihm auch der zweite Vorderfuss amputiert worden, weshalb er keine
Serienschuhe mehr tragen könne. Soweit aus dem Schreiben der Dres. med.
C.________ und B.________ etwas anderes hervorgehe, handle es sich um ein
Missverständnis. Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2007 bestätigte das
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Verfügung.

B.
W.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde und reichte ein ärztliches
Attest des Dr. med. D.________, FMH für Innere Medizin vom 20. Dezember 2007,
zu den Akten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau führte am 12. Februar
2008 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Entscheid vom 13. Februar 2008 wies
es die Beschwerde ab.

C.
Der nunmehr anwaltlich vertretene W.________ lässt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheides die Übernahme der Kosten für ein zweites Paar
Massschuhe, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz respektive
an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung, beantragen.

Das Amt für AHV und IV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 21. April 2008 lässt W.________ ein Schreiben des Dr. med.
E.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Leitender Arzt am
Spital X.________, vom 10. April 2008, zu den Akten reichen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1
BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der
massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem)
Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Regelung über den Anspruch auf
Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43ter Abs. 1 und
Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

2.2 Gestützt auf die soeben erwähnten Rechtsgrundlagen erliess das
Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangweise aufgeführter
Hilfsmittelliste (HVA Anhang). Nach Art. 4.51 HVA besteht Anspruch auf
orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich
Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion
individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die
Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.
Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich. Das
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA), gültig ab 1. Januar 2007,
präzisiert diese Bestimmung in dem Sinne, als ein Beitrag für orthopädische
Massschuhe vor Ablauf von zwei Jahren nur zugesprochen werden kann, wenn ein
Spezialarzt für Orthopädie diese Massnahme glaubhaft begründet (Ziff. 4.51.4).

3.
Die Vorinstanz stellte verbindlich fest und es ist im Übrigen auch nicht
umstritten, dass der Versicherte wegen seiner Grunderkrankung
(insulinpflichtiger Diabetes mellitus) und deren Folgen (Teilamputationen an
den Füssen) Spezialschuhe benötigt. Streitig ist einzig, ob der
Beschwerdeführer einen ausnahmsweisen Anspruch auf Versorgung mit einem zweiten
Paar Massschuhe vor Ablauf der ordentlichen Gebrauchsdauer von zwei Jahren hat.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, in keinem ärztlichen Bericht werde die
Notwendigkeit des Tragens von Massschuhen erwähnt. Verschiedene Ärzte
erachteten orthopädische Serienschuhe mit massgebetteten Einlagen als
ausreichend. Aus dem Umstand, dass ihm die IV im November 2006 ohne medizinisch
ausgewiesene Notwendigkeit Massschuhe zugesprochen habe, könne der Versicherte
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn eine Versorgung mit Massschuhen
aus ärztlicher Sicht ausgewiesen wäre, könnten solche vor Ablauf von zwei
Jahren nicht zugesprochen werden, zumal die vom Versicherten geltend gemachten
hygienischen Gründe nicht genügten. Eine erneute Zusprechung vor Ablauf von
zwei Jahren komme nur in Frage, wenn die (Mass-) Schuhe aus orthopädischen
Gründen nicht mehr getragen werden könnten. Dies sei nicht der Fall, da der
Versicherte trotz den von ihm selbst geschilderten und ärztlich bestätigten
Veränderungen an den Füssen (und Abnutzungen an den Schuhen) die ihm im
November 2006 zugesprochenen Schuhe nach wie vor trage und explizit ein zweites
Paar beantrage.

3.2 Demgegenüber rügt der Versicherte, Vorinstanz und IV-Stelle seien von einem
unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hätten "angesichts der
offensichtlichen Unklarheiten" hinsichtlich seiner Versorgungsbedürfnisse zu
Unrecht auf weitere Abklärungen verzichtet. Neben einer Venenoperation am
linken Bein vom 28. Juli 2006 habe er sich am 25. Oktober 2006 einer Amputation
des linken Vorderfusses unterziehen müssen, weshalb eine Neubeurteilung der
Versorgungssituation erforderlich gewesen wäre. Soweit die Ärzte am Spital
X.________ eine Versorgung mit (adaptierten) Serienschuhen als ausreichend
bestätigt hätten, gehe diese Einschätzung auf ein Missverständnis im Zuge eines
Ärztewechsels an jenem Spital zurück.

4.
Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:

Mit Bericht vom 28. Dezember 2005 gab Dr. med. F.________, leitender Arzt
Gefässchirurgie am Spital X.________, an, der Versicherte benötige
orthopädische Serienschuhe, allenfalls mit orthopädischen Änderungen, aber
keine orthopädischen Massschuhe.

Am 11. Mai 2006 ersuchte der Orthopäde Dr. med. A.________ die IV-Stelle um
einen Kostenbeitrag für ein weiteres Paar Serienschuhe und begründete auf
entsprechende Anfrage der IV-Stelle am 29. Mai 2006 diesen Mehrverbrauch aus
medizinischer Sicht. Am 17. November 2006 wurde von der Abteilung allgemeine
Chirurgie am Spital X.________ ein Paar orthopädische Massschuhe verordnet. Mit
Schreiben vom 26. März 2007 führten die Dres. med. B.________ und C.________
aus, an der medizinischen Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen
Serienschuhen - wie sie von Dr. med. A.________ am 29. Mai 2006 beschrieben
worden sei - habe sich nichts verändert. Nach wie vor bestehe die Indikation
zum ständigen Tragen von Serienschuhen mit massgebetteten Einlagen. Auf
entsprechende Nachfrage der IV-Stelle gab Dr. med. C.________ mit undatierter
Stellungnahme an, der Beschwerdeführer benötige aus orthopädischer Sicht
Serienschuhe mit massgebetteter Einlage. Dr. med. D.________ führte in seinem
Attest vom 20. Dezember 2007 aus, der Versicherte könne ausschliesslich in
orthopädischen Massschuhen gehen. Diese müsse er "vom Aufstehen bis zum ins
Bett gehen" tragen, weshalb ein zweites Paar Massschuhe absolut notwendig sei,
damit er tagsüber die Schuhe wechseln könne und sich dadurch weitere
Druckstellen - welche sehr gefährlich seien, da sie zu Nekrosen und erneuten
Amputationen führen könnten - verhindern liessen. Auch müssten die Schuhe ab
und zu kontrolliert und allenfalls ausgebessert werden. Sodann sei es
insbesondere für Diabetiker wichtig, aus hygienischen Gründen die Schuhe
wechseln zu können, um Pilzinfektionen zu vermeiden. Schliesslich würden sich
sowohl die Schuhe als auch die Füsse "mit der Zeit etwas verändern bzw.
abnutzen", weshalb der Beschwerdeführer einmal pro Jahr neue orthopädische
Massschuhe benötige.
Im letztinstanzlich aufgelegten Schreiben vom 10. April 2008 führte Dr. med.
E.________ (zu Handen des behandelnden Dr. med. D.________) aus, die mit dem
Versicherten befassten Ärzte entschuldigten sich für das Schreiben vom 26. März
2007. Bei der noch vorhandenen Rückfussform seien orthopädische Serienschuhe
nicht die richtige Versorgung und es müssten Massschuhe mit orthopädischer
Bettung angepasst werden; dies sei schon im März 2007 der Fall gewesen. Der
Hausarzt solle sich daher mit dem Versicherten und dem Orthopädie-Techniker in
Verbindung setzen "zwecks Neuanfertigung von 2 Mass-Schuhen mit orthopädischer
Fuss-Bettung". Abschliessend sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits
ein Paar Massschuhe besitze.

5.
5.1 Es trifft entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht zu, dass
in den Akten Hinweise auf eine medizinische Indikation für den Bedarf an
Massschuhen fehlen. Die Ärzte am Spital X.________ verordneten vielmehr am 17.
November 2006 explizit ein Paar orthopädische Massschuhe (E. 4 hievor). Ob
indessen ein ausnahmsweiser Anspruch auf ein neues Paar Massschuhe vor Ablauf
der Zweijahresfrist besteht, ist damit noch nicht geklärt.

5.2 Nach der - vom Eidgenösisschen Versicherungsgericht für gesetzeskonform
befundenen - Bestimmung von Art. 4.51 HVA (Urteil H 307/98 vom 11. Februar
2000, E. 2d) kommt ein "Ersatz" von Massschuhen vor Ablauf der ordentlichen
zweijährigen Gebrauchsdauer nur auf ärztliche Begründung hin in Frage (E. 2.2
hievor). Soweit die Verwaltung im KSAH den Anspruch auf Massschuhe vor Ablauf
dieser Frist davon abhängig macht, dass ein orthopädischer Spezialarzt diesen
glaubhaft begründet, richtet sich diese Konkretisierung grundsätzlich nur an
die Durchführungsstellen und ist für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere
dann und weicht nicht ohne triftigen Grund hievon ab, wenn sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung
Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten. Auf dem Weg von Verwaltungsweisungen dürfen aber keine über
Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen
Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125 mit Hinweisen).
Ob das im KSAH enthaltene Erfordernis, wonach ein früherer Ersatz der Schuhe
nur von orthopädischen Spezialärzten begründet werden kann (und somit andere -
etwa hygienische - Gründe zumindest für sich allein wohl keinen Anspruch zu
begründen vermöchten), für das Gericht bindend ist, kann offen gelassen werden,
da - wie nachfolgend gezeigt wird - die Beschwerde im Eventualstandpunkt aus
anderen Gründen fundiert ist.

6.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht auf weitere
Abklärungen verzichten durfte.

6.1 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen und die antizipierte Beweiswürdigung im
Speziellen sind als Tatfragen (Urteil 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008, E.
2.2.2) lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit
hin zu überprüfen (E. 1 hievor). Unter diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der
Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierter Beweiswürdigung
etwa dann nicht stand, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare
Widersprüche enthält (vgl. etwa BGE 124 II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431
nicht publizierte E. 4c/bb des Urteils 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn
eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage
beantwortet wird. Unvollständig und damit rechtsfehlerhaft ist insbesondere die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, welche trotz vorhandener erheblicher
Zweifel an deren Vollständigkeit und/oder Richtigkeit ohne zusätzliche weitere
Abklärungen zustande gekommen ist, obwohl hiervon noch neue wesentliche
Erkenntnisse erwartet werden durften (statt vieler: Urteil 8C_119/2008 vom 22.
September 2008, E. 6.3). Demgegenüber ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung
gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die - unter der Herrschaft des BGG
weiterhin geltende - Rechtsprechung gemäss BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; in BGE
126 II 514 nicht publizierte E. 2 des Urteils 2A.245/1999 vom 31. Oktober 2000;
BGE 100 V 202 E. 1 S. 203 f. sowie das bereits zitierte Urteil 8C_119/2008
a.a.O.).

6.2 Nachdem die Dres. med. B.________ und C.________ am 26. März 2007 die
Versorgung mit angepassten Serienschuhen für genügend erachtet, die mit der
Anfertigung der Spezialschuhe betraute Orthopädie-Firma der IV-Stelle hingegen
mitgeteilt hatte, der Versicherte sei "aufgrund seines diabetischen Fusses
dringendst auf ein Wechselpaar der Mass-Schuhe angewiesen", bat die IV-Stelle
Dr. med. B.________ um eine klärende Stellungnahme. Sie ersuchte insbesondere
um Beantwortung der Fragen, welche Schuhversorgung der Versicherte benötige, ob
die orthopädischen Serienschuhe (Versorgung vom 17. März 2006) nicht mehr
genügten, ob orthopädische Massschuhe benötigt würden und schliesslich, ob ein
invaliditätsbedingter Mehrverbrauch an Massschuhen ärztlich indiziert sei. In
seiner (undatierten) Antwort erklärte Dr. med. C.________, der Beschwerdeführer
benötige, wie in den Schreiben vom 11. und 26. Mai 2006 sowie vom 26. März 2007
ausgeführt, aus orthopädischer Sicht Serienschuhe mit massgebetteten Einlagen
(vgl. E. 4 hievor). Zum Mehrverbrauch äusserte er sich nicht.

Einspracheweise führte der Versicherte aus, nach der (erneuten) Amputation vom
25. Oktober 2006 sei es ihm nicht mehr möglich, Serienschuhe zu tragen. Er
stelle fest, dass die Dres. med. B.________ und C.________ nach dem Weggang des
Dr. med. A.________ eine medizinische Begründung für einen weiteren Serienschuh
und nicht für einen Massschuh verfasst hätten. Dies beruhe auf einem
Missverständnis; der orthopädische Schuhtechniker habe ihm versprochen, dieses
zu klären.

In seiner Beschwerde an die Vorinstanz machte der Versicherte insbesondere
geltend, der orthopädische Techniker habe ihm erklärt, dass mit Serienschuhen
die Balance in den Schuhen nicht mehr gewährleistet sei, da die Füsse nicht
gleich gross seien und somit für jeden Fuss ein spezieller Einsatz benötigt
werde. In der Folge liess er das ärztliche Attest des Dr. med. D.________ vom
20. Dezember 2007 zu den Akten reichen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung
vom 12. Februar 2008 gab der Versicherte zu Protokoll, er habe nur ein einziges
Paar (Mass-) Schuhe, mit denen er "überall" hingehe; zu Hause laufe er barfuss.
Sein Fuss sei schmaler geworden, weshalb die Schuhe nicht mehr passten. Er
benötige ein zweites Paar Massschuhe. Dr. med. A.________ (recte wohl: Dr. med.
C.________) habe "es falsch geschrieben".

6.3 Soweit die Dres. med. B.________ und C.________ auch noch am 26. März 2007
die Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen für genügend erachteten, hätte
die Vorinstanz hierauf schon deshalb nicht abstellen dürfen, weil der
Versicherte zu jenem Zeitpunkt - als Folge der Teil-amputation vom Oktober 2006
- bereits Massschuhe benötigte (und ihm solche im November 2006 auch
zugesprochen worden waren; E. 5.1 hievor). Aus den Akten geht indes nicht mit
hinreichender Klarheit hervor, ob im Jahre 2007, somit vor Ablauf der
ordentlichen zweijährigen Gebrauchsdauer, aus medizinischen Gründen die
Anfertigung neuer Massschuhe notwendig gewesen war. Insbesondere finden sich
keine ärztlichen Bestätigungen für die vom Versicherten geltend gemachte
fehlende Passform der im November 2006 zugesprochenen Schuhe, welche umso mehr
hätten eingeholt werden müssen, als die Anpassung des ersten Paares Massschuhe
nach der Teilamputation vom Oktober 2006 erfolgte und die hiedurch bewirkte
Veränderung der Fussform somit bereits bei der Fertigung dieses Schuhpaares
berücksichtigt worden war. Der Versicherte rügt in diesem Punkt zu Recht eine
unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes, zumal die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 2 BGG).

6.4 Die Beschwerde ist somit im Eventualstandpunkt begründet und die Sache an
die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen trifft und hernach
über eine Kostenübernahme für die (bereits im Frühjahr 2007 angefertigten)
Massschuhe entscheidet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2008 und der
Einspracheentscheid des Amtes für AHV und IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 22.
Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird an die AHV-Stelle des Kantons Thurgau
zurückgewiesen, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der
Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren festzusetzen und die Verfahrenskosten neu
zu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle