Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 24/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_24/2008

Urteil vom 27. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Stapferstrasse 2, 5200 Brugg AG,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
6. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 5. März 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1969
geborenen B.________ für die erwerblichen Folgen einer rezidivierenden
depressiven Störung rückwirkend ab August 2002 eine ganze Invalidenrente zu.
Mit Wirkung ab Dezember 2005 stellte die Verwaltung die Leistung ein, weil kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben sei (durch Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2006 bestätigte Verfügung vom 12. Oktober 2005).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. November 2007).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der angefochtene Gerichtsentscheid sowie der Einspracheentscheid vom 5.
Oktober 2006 seien aufzuheben und die Verfügung vom 5. März 2004 sei wieder in
Geltung zu versetzen. Ausserdem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Stellungnahme.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Januar 2008 weist der Präsident der
II. sozialrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten (Art. 17 Abs. 1 ATSG) über November 2005 hinaus Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) hat. Das kantonale Gericht hat die zur
Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass neue medizinische
Festlegungen revisionsrechtlich nur bedeutsam sind, wenn sie eine tatsächliche
Veränderung der - hier gesundheitlichen - Verhältnisse zum Ausdruck bringen.
Hingegen stellt die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der
Revision relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5
S. 13 E. 2 [I 574/02]).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Frage, ob den von der Rechtsprechung
aufgestellten normativen Leitlinien bei einer Begutachtung hinreichend Rechnung
getragen wurde, ist frei prüfbare Rechtsfrage (SVR 2007 IV Nr. 49 S. 160 E. 5
[I 1000/06]).

2.
2.1 Der ursprünglichen Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Verfügung vom
5. März 2004) lagen ärztliche Berichte zugrunde, wonach der Versicherte an
einer rezidivierenden depressiven Störung leide, welche zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit führe (Berichte der Psychiater Dr. A.________ vom 25.
September 2002 und Frau Dr. C.________ vom 22. September 2003). Aus den
betreffenden medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Prognose
"wahrscheinlich recht gut" sei und eine berufliche Wiedereingliederung binnen
eines bis zweier Jahre möglich erscheine, sofern das Leiden konsequent
psychotherapeutisch und medikamentös therapiert werde; andernfalls drohe eine
Chronifizierung des Krankheitsbildes.

Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein Gutachten des
Psychiaters Dr. D.________ vom 6. September 2005 ein. Dieser Arzt kam zum
Schluss, es liege jetzt noch eine Anpassungsstörung mit vorübergehender
Minderung der Leistungsfähigkeit um 30 Prozent vor, nicht mehr aber eine
"primär psychische Störung", die aufgrund ihres eigenständigen Krankheitswerts
eine andauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit verursachen würde. Nach
Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei mit einer vollständigen
Herstellung der Leistungsfähigkeit innert eines Monats zu rechnen. Auf diese
Beurteilung stützte sich die Verwaltung, als sie die Leistungen einstellte
(Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2006).

2.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.________ berichtete am 28. Oktober 2006,
es liege unter anderem eine rezidivierende depressive Störung in Gestalt einer
chronifizierten schweren Episode vor. Der Versicherte sei wegen dieses Befundes
weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Die Vorinstanz führte aus, es sei nicht
zu beanstanden, dass die IV-Stelle dem Gutachten des Dr. D.________ vollen
Beweiswert zugemessen habe. Zur Begründung stellte sie unter anderem fest, die
Formalkriterien der Beweiskraft eines Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S.
352) seien erfüllt. Die Frage allerdings, ob ein medizinisches Gutachten auch
inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei, kann nur im
Kontext mit der Gesamtheit der einschlägigen Akten beantwortet werden.
Vorliegend besteht ein klarer und unüberbrückbarer Widerspruch zwischen der
medizinischen Befundaufnahme und den leistungsbezogenen Schlussfolgerungen des
Gutachters Dr. D.________ vom 6. September 2005 einerseits und der behandelnden
Psychiaterin Dr. C.________ vom 28. Oktober 2006 anderseits. Die beiden
Mediziner zeichnen ganz unterschiedliche Zustandsbilder. Diese Differenz ist
nicht mit der Verwendung unterschiedlicher krankheitsbegrifflicher Prämissen
erklärbar, indem etwa die Beeinträchtigung ganz oder teilweise psychosozialen
Faktoren zuzuschreiben wäre (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 118 E. 5.2 [I 738/05];
Urteil I 704/03 vom 28. Dezember 2004, E. 4.1.1 und 4.1.2).

2.3 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt vor der
Entscheidung über den Anspruch von Amtes wegen hätte ergänzen müssen (Art. 61
lit. c ATSG; vgl. auch Art. 43 ATSG).
2.3.1 Das kantonale Gericht sieht in den gutachtlichen Schlussfolgerungen des
Dr. D.________ eine schlüssige Fortsetzung früherer ärztlicher Einschätzungen,
wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig und eine
berufliche Eingliederung alsdann möglich sei (E. 3.1; Berichte des Dr.
A.________ vom 25. September 2002 und der Frau Dr. C.________ vom 22. September
2003). Diese Besserung scheine nun eingetreten zu sein. Den Umstand, dass die
behandelnde Ärztin Dr. C.________ am 28. Oktober 2006 gegenteils von einer
Chronifizierung der depressiven Störung berichtet, schreibt das kantonale
Gericht einer im aktuellen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigenden neuen
Entwicklung zu; die Einschätzung, es bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, beruhe auf aktuellen Symptomen, also auf der Situation nach
dem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2006 (E. 3.2). Wohl sind für die
richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit
des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 116 V 246 E. 1a S.
248; Urteil I 172/04 vom 3. Januar 2005, E. 5.2). Wie die Vorinstanz selber
zutreffend festgehalten hat, sind indes Tatsachen, die sich erst später
verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in
engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S.
366; 99 V 98 S. 102; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 E. 2a [U 170/00]). Aus dem
Wortlaut des Arztberichts vom 28. Oktober 2006 ergibt sich, dass die darin
enthaltenen Schlussfolgerungen nach Auffassung der Verfasserin nicht auf einer
Wende im Verlauf des Leidens beruhen, sondern auf einem chronifizierten - und
damit seit einiger Zeit andauernden - Zustand. Sie beziehen sich damit ohne
weiteres auch auf den Zeitraum vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens.
2.3.2 Im Weiteren verweist die Vorinstanz (E. 3.3) auf die Erfahrungstatsache,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen dürften (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Bei diesem Satz handelt es
sich um eine Richtlinie, die als solche mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) vereinbar ist (BGE 125 V 351 E. 3b
Ingress S. 352). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und
umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der
Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass
eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen,
sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum
abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft
wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)
Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil I 506/
00 vom 13. Juni 2001, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil I 514/06 vom 25.
Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall kann dem Verwaltungsgutachten - mit Blick auf die
Vorgeschichte - nicht beweiskraftmässiger Vorrang zugewiesen werden mit der
Begründung, die behandelnde Ärztin habe bloss eine für ihren Patienten
günstigere Interpretation eines bestimmten medizinischen Zustands abgegeben. Es
ist auch nicht auszuschliessen, dass im Rahmen der einmaligen Untersuchung zu
gutachtlichen Zwecken wesentliche Aspekte unerkannt geblieben sein könnten. In
diesem Zusammenhang fällt insbesondere ins Gewicht, dass die behandelnde
Psychiaterin wiederholt darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer neige
dazu, das Gespräch auf die körperlichen Beschwerden zu lenken, da er sich des
"depressiven Erlebens" schäme (so auch bereits im Ergänzungsbericht vom 16.
November 2004). Der Administrativgutachter selber weist darauf hin, seine
Feststellung, eine eigenständig krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit dauernd
mindernde "primär psychische Störung" fehle, decke sich mit der Sichtweise des
Versicherten, der seinerseits eine "Psychiatrisierung" ablehne.

Umgekehrt vermag der Bericht der therapierenden Ärztin schon deshalb nicht
gegen das Administrativgutachten durchzudringen, weil der Verlaufsbericht der
behandelnden Ärztin vom 28. Oktober 2006 nicht die formalen und inhaltlichen
Merkmale eines Gutachtens aufweist. Ausserdem beruht die Beurteilung der Frau
Dr. C.________ zwar auf einem längeren Beobachtungszeitraum als diejenige des
Gutachters; die Behandlung selber hat offenbar aber in recht unregelmässigen
Abständen stattgefunden. Immerhin jedoch weckt der Verlaufsbericht vom 28.
Oktober 2006 - aufgrund der Eindeutigkeit seiner von den Ergebnissen des
Administrativgutachtens abweichenden Schlussfolgerungen - erhebliche Zweifel an
der Beweiswertigkeit der für die Vorinstanzen massgebenden gutachtlichen
Entscheidungsgrundlage. Die Expertise des Dr. D.________ allein stellt unter
den dargelegten Umständen keine tragfähige Grundlage dar, um die Frage nach dem
Eintritt einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes
abschliessend zu beurteilen. Demnach hätte das kantonale Gericht - dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Gebot einer freien und umfassenden
Beweiswürdigung folgend - von Bundesrechts wegen weitere Abklärungen tätigen
müssen.
2.3.3 Im Übrigen ist unklar, welchen Sachverhalt die Vorinstanz als gegeben
annimmt. Sie führt zunächst aus, es sei eine Besserung des Gesundheitszustandes
eingetreten (E. 3.1), sodann aber, die Berichte der Frau Dr. C.________
beschrieben den nicht genügend behandelten Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers; invalidenversicherungsrechtlich massgebend sei der Zustand,
welcher nach Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten noch Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit habe (E. 3.4). Die Frage, ob das Verwaltungsgutachten
aus der Sicht des kantonalen Gerichts nun einen tatsächlichen oder aber einen
fiktiven Gesundheitszustand dokumentiert, ist entscheidungserheblich: Ein
Zustand, wie er bei Ausschöpfung aller zumutbaren schadenmindernden Vorkehren
erreicht werden könnte, ist nur anrechenbar, wenn das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde. Dies ist hier
nicht der Fall (zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen einer Kürzung oder
Verweigerung von Leistungen bei pflichtwidrig unterlassenen schadenmindernden
Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19 [I 824/
06]). Fehlt es an einer schlüssigen Feststellung des medizinischen Tatbestands,
bleibt auch der Einfluss allfälliger Krankheitsfolgen auf die Möglichkeiten der
Schadenminderung klärungsbedürftig. Es liegt demgemäss keine verwertbare
ärztliche Stellungnahme zur Frage vor, inwieweit das Verhalten des
Beschwerdeführers, insbesondere das Nichtergreifen (vorab therapeutischer)
Eingliederungsgelegenheiten, überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt oder
aber steuerungsfähig wäre.

2.4 Nach dem Gesagten bedarf es einer Klärung des medizinischen Tatbestands
(Diagnose, Bemessung der Arbeitsfähigkeit) und gegebenenfalls - im Hinblick auf
ein Verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG - einer fachärztlichen Stellungnahme
zur Selbsteingliederungskapazität des Beschwerdeführers, bevor allenfalls im
Sinne von Art. 17 ATSG eine überwiegend wahrscheinliche anspruchserhebliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen angenommen werden kann.

Je nach Ergebnis der zusätzlichen medizinischen Abklärung wird die Verwaltung
weiter die Frage der beruflichen Eingliederung an die Hand nehmen. Der
Grundsatz "Eingliederung vor Rente" kommt nicht bloss bei der erstmaligen
Anspruchsprüfung, sondern auch anlässlich einer Leistungsrevision zum Tragen
(Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008, E. 4 mit Hinweisen).

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2007 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. Oktober 2006
aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu
befinde.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und der
Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub