Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 237/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_237/2008

Urteil vom 3. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
Personalvorsorge-Stiftung der Firma X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, Dufourstrasse
95, 8008 Zürich,

gegen

G.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Langstrasse 4, 8004 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene G.________ war nach einer Lehre als Coiffeuse vom 1. Mai 1978
bis 15. April 1981 in der Damenmaske der Firma X.________ tätig und danach als
Maskenbildnerin in einem Teilpensum von 50 % bei der Firma X.________ AG
angestellt. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war sie bei der
Personalvorsorge-Stiftung der Firma X.________ (im Folgenden:
Personalvorsorge-Stiftung) berufsvorsorgeversichert. Seit 10. April 2002 war
sie aus psychischen Gründen, die auf Problemen mit Arbeitskollegen/ innen und
ihrem Vorgesetzten beruhten, zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Arztzeugnissen vom
20. Februar und 17. März 2004 bestätigte PD Dr. med. S.________, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die Arbeitsunfähigkeit von
G.________ mit Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit weiterhin bestehe. Es sei
ihr aus psychischen Gründen nicht zumutbar, am 10. April 2004 an ihre bisherige
Arbeitsstelle zurückzukehren. Hingegen könne sie nicht als "allgemein
erwerbsunfähig" gelten, sondern sei ab 10. April 2004 für andere Stellen voll
arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 23. März 2004 kündigte die Firma X.________ AG
das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2004. Nach Bezug von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung war G.________ ab 1. Januar 2005 als
selbstständigerwerbende Maskenbildnerin tätig.

Mit am 10. September 2004 einsetzender Korrespondenz liess G.________ die
Ausrichtung einer Umschulungsrente zufolge Berufsunfähigkeit geltend machen,
was die Personalvorsorge-Stiftung ablehnte.

B.
Am 12. Juni 2006 liess G.________ Klage mit dem Rechtsbegehren erheben, die
Personalvorsorge-Stiftung sei zu verpflichten, ihr Fr. 52'497.- nebst Zins zu 5
% seit 10. September 2004 zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und gab der
Klägerin Gelegenheit, zu den Noven der Duplik und einer weiteren Eingabe der
Beklagten Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 14. April 2008 hiess es die
Klage teilweise gut und verpflichtete die Personalvorsorge-Stiftung, G.________
Fr. 28'608.60 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juni 2006 sowie eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

C.
Die Personalvorsorge-Stiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht zu Geldleistungen,
insbesondere nicht zur "Auszahlung einer Umschulungsrente" verpflichtet sei.

G.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Umschulungsrente
gemäss Art. 17 des Reglementes der Personalvorsorge-Stiftung, wobei im
Verfahren vor Bundesgericht nur noch der Sinn und die Tragweite, welche das
kantonale Gericht der Bestimmung von Art. 17.2 des Reglementes beigemessen hat,
gerügt wird. Diese Bestimmung lautet:
"17.2 Berufsinvalidität liegt vor, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses
deshalb erfolgen muss, weil ein Versicherter den Anforderungen der Firma
X.________ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu genügen vermag, jedoch
nicht als erwerbsunfähig betrachtet werden kann."
Die Auslegung von Bestimmungen des Vorsorgereglementes einer privaten
Personalvorsorge-Stiftung ist eine vom Bundesgericht frei zu prüfende
Rechtsfrage (in BGE 132 V 149 nicht publ. E. 2; Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 28 zu Art. 95 BGG).

2.2 Allseits unstreitig ist, dass es sich bei der Umschulungsrente nach Art. 17
des Reglementes der Beschwerdeführerin um eine überobligatorische Leistung der
Berufsvorsorgeversicherung handelt. Die Rechtsbeziehungen zwischen den
versicherten Arbeitnehmern und einer privaten Vorsorgeeinrichtung werden im
Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge durch den Vorsorgevertrag
geregelt. Auf diesen von der Lehre den Innominatsverträgen sui generis
zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar
(Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des
Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder
Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt
des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von
Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht (BGE 134 V 223 E. 3.1 S.
227). Die Vorinstanz hat die aus dem Vertrauensprinzip (Art. 5 Abs. 3 BV; Art.
2 Abs. 1 ZGB) fliessenden Auslegungsgrundsätze, nach denen der objektive
Rechtssinn von Reglementsbestimmungen der überobligatorischen Berufsvorsorge
und die dabei - in Analogie zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- zu beachtenden Auslegungsregeln zutreffend dargelegt. Darauf und auf BGE 132
V 149 E. 5 S. 150/151 kann verwiesen werden.

Beizufügen ist, dass das Gericht bei der Ermittlung des objektiven Rechtssinnes
einer Reglementsbestimmung zu berücksichtigen hat, was sachgerecht ist, weil
nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unvernünftige Lösung gewollt
(Kramer, Berner Kommentar, N 42 zu Art. 18 OR).

Ferner ist festzuhalten, dass analog der Vertragsauslegung auch bei der
Ermittlung des objektiven Sinnes von Vorsorgereglementen dem Wortlaut der
Vorrang gegenüber den ergänzenden, sekundären Auslegungsmitteln zukommt (Jäggi/
Gauch, Zürcher Kommentar, N 369 zu Art. 18 OR). Zwar gibt es den sog. "klaren"
oder eindeutigen Wortlaut, der keinerlei Auslegung zugänglich ist, nicht. Vom
Wortlaut einer Reglementsklausel darf aber nur dann abgewichen werden, wenn
ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den objektiven Rechtssinn
einer Bestimmung wiedergibt (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425, 129 III 118 E. 2.5
S. 122, 127 III 444 E. 1b S. 445; vgl. auch BGE 132 V 159 E. 4.4.1 S. 163).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die in Art. 17.2 des Vorsorgereglementes der
Beschwerdeführerin formulierten Anspruchsvoraussetzungen für eine
Umschulungsrente im Wesentlichen gestützt auf das Arztzeugnis von PD Dr. med.
S.________ vom 17. März 2004 als erfüllt erachtet, weil der Beschwerdegegnerin
aufgrund einer im April 2004 nach wie vor bestehenden psychischen Krankheit
eine Rückkehr an ihren angestammten Arbeitsplatz bei der Firma X.________ nicht
mehr zumutbar gewesen sei. Weder ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt für Maskenbildnerinnen und der Bezug von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung ab 12. April 2004 noch das Fehlen einer Umschulung im
Sinne einer beruflichen Neuorientierung stehe dem Vorliegen einer
Berufsunfähigkeit im Sinne der erwähnten Reglementsbestimmung entgegen. Denn
nach der reglementarischen Definition beziehe sich die Berufsunfähigkeit nur
auf die Berufstätigkeit bei der Firma X.________. Der Zweck der
reglementarischen Umschulungsrente sei auch auf eine berufliche Neuorientierung
im bisherigen Beruf oder - wie im Falle der Beschwerdegegnerin - auf die
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gerichtet.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Interpretation
von Art. 17 des Reglementes widerspreche dem Wortlaut der Bestimmung. Sie
bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass sich das Wort "weil"
und die Formulierung "... den Anforderungen der Firma X.________ ... nicht mehr
zu genügen vermag ..." ausschliesslich auf den Grund der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses beziehe. Dieser Passus wolle nicht den Begriff der
Berufsunfähigkeit neu definieren. Vielmehr sei damit gemäss Wortlaut für den
Anspruch auf eine Umschulungsrente erforderlich, dass einerseits
Berufsunfähigkeit vorliege und zudem das Arbeitsverhältnis allein deshalb
aufgelöst worden sei, weil die Versicherte den Anforderungen der Firma
X.________ aus gesundheitlichen Gründen nicht zu genügen vermochte. Dabei sei
die Berufsunfähigkeit gemäss Reglementstext im allgemein gebräuchlichen Sinn zu
verstehen; sie erfordere also eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich als Maskenbildnerin nicht nur bei der Firma X.________,
sondern auch bei einem anderen Arbeitgeber. PD Dr. med. S.________ erachte die
Versicherte ab 10. April 2004 für andere Stellen als voll arbeitsfähig. Dass
die Beschwerdegegnerin aus psychischen Gründen nicht mehr in der Firma
X.________ habe arbeiten können, begründe daher keine Berufsinvalidität im
Sinne des Reglementes.
Mit der (einen begründenden Nebensatz einleitenden) Konjunktion "weil" wird
jedoch durch die vorangebende Konjunktion "wenn" auf den Hauptsatz
"Berufsinvalidität liegt vor, ..." Bezug genommen und damit in dem ihm
nachfolgenden Nebensatz indirekt die Ursache der Berufsinvalidität und nicht
nur der Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses umschrieben. Auch aus
der Satzfolge ergibt sich, dass es um die nähere Umschreibung der
Berufsinvalidität geht und nicht um die Nennung des (ausschliesslichen) Grundes
für die Auflösung des Dienstverhältnisses. Hätte der Reglementsredaktor
letzteres anvisiert, hätte er vernünftigerweise in dem mit der Konjunktion
"wenn" eingeleiteten ersten Nebensatz auch den Kündigungsgrund oder die
kündigende Vertragspartei angegeben und nicht einfach neutral "die Auflösung
des Dienstverhältnisses" als Anspruchsvoraussetzung formuliert.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann vor, sie messe dem
Begriff der Berufsunfähigkeit nicht den allgemein gebräuchlichen Sinn bei,
verstehe seine gesetzliche Bedeutung falsch und verletze so den Grundsatz, dass
die massgeblichen gesetzlichen Begriffe auch im Bereich der überobligatorischen
Berufsvorsorge anzuwenden sei. Sie verweist diesbezüglich auf das Urteil B 136/
06 vom 9. Juli 2007.

Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen gemäss
Art. 49 Abs. 1 BVG im überobligatorischen Bereich ihre Leistungen unter
Vorbehalt der obligatorischen Mindestleistungen und der in Art. 49 Abs. 2 BVG
aufgeführten zwingenden gesetzlichen Regelungen privatautonom ausgestalten
können. Dabei sind sie keineswegs an die gesetzlichen Begriffe der einzelnen
Leistungsarten gebunden, sondern können diese in der überobligatorischen
Vorsorgeversicherung in einem weiteren, die Versicherten begünstigenden Sinn
verwenden oder weitergehende nichtobligatorische Leistungsarten vorsehen.
Nichts anderes hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 9. Juli 2007
gesagt. Vielmehr hat es sich dort zur analogen Anwendung von gesetzlichen
Begriffen und Regeln beim Füllen von Lücken einer bezüglich der
überobligatorischen Invalidenleistungen unvollständigen reglementarischen
Regelung geäussert.

Das kantonale Gericht hat ferner den Begriff der Berufsunfähigkeit nicht
verkannt, wenn es diesen mit der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt hat. Denn so
wie sich die Arbeitsunfähigkeit nach der Legaldefinition von Art. 6 Satz 1 ATSG
(zur Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des ATSG vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S.
345) auf die vollständige oder teilweise Unfähigkeit zur Leistung von
zumutbarer Arbeit im bisherigen Beruf (oder Aufgabenbereich) bezieht, wird auch
bei der Berufsunfähigkeit darauf abgestellt, ob und in welchem Umfang ein
Versicherter in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist (Kieser,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 179 Rz. 6/
80). Abgesehen davon hat die Vorinstanz den in Art. 17.2 des Reglementes der
Beschwerdeführerin verwendeten Begriff der Berufsinvalidität im vorliegend Fall
zutreffend nicht als Berufsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für
Maskenbildnerinnen, sondern in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Reglementes
("... Anforderungen der Firma X.________ ... nicht zu genügen vermag") enger
als Unfähigkeit, den angestammten Beruf in der Firma X.________ weiter
auszuüben, verstanden. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis der
Beschwerdeführerin auf Art. 324a OR ist unbehelflich.
3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren rügt, das kantonale Gericht
habe zu Unrecht als unerheblich erachtet, ob der Arbeitgeber oder die
Versicherte das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, kann auf das oben zur
reglementarischen Formulierung "Auflösung des Dienstverhältnisses" Gesagte
verwiesen werden (E. 3.2.1).
3.2.4 Zusätzlich macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Annahme der
Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin die Stelle nicht aus gesundheitlichen,
sondern finanziellen Gründen gekündigt. Das ist, soweit im Lichte von Art. 99
BGG überhaupt zulässig, eine Sachverhaltskritik, die aber im Lichte von Art. 97
und 105 BGG nicht durchdringt.

3.3 Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin keinerlei gewichtige Gründe
vor, die es rechtfertigen könnten, den von der Vorinstanz zutreffend
ermittelten Rechtssinn der Reglementsbestimmung von Art. 17.2 abweichend von
ihrem Wortsinn zu verstehen. Die Beschwerde ist damit unbegründet.

4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke