Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 234/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_234/2008

Urteil vom 4. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500
Frauenfeld,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 15. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
H.________ (geboren 1967), verheiratet und Mutter von vier zwischen 1992 und
1999 geborenen Kindern, zog sich bei einem Verkehrsunfall am 23. Dezember 2000
Verletzungen im Nackenbereich zu. Wegen einer anhaltenden cervicovertebralen
Schmerzsymptomatik meldete sie sich am 6. Mai 2004 zum Bezug einer Rente bei
der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und
häuslichen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines Gutachtens des
medizinischen Zentrums X.________ vom 18. September 2006 und eines
Abklärungsberichts Haushalt vom 8. November 2004, ermittelte die IV-Stelle eine
Invalidität von 30 % als Nichterwerbstätige für den Aufgabenbereich Haushalt.
Dies teilte sie der Rechtsvertreterin von H.________ mit Vorbescheid vom 20.
November 2006 mit, welche mit Eingabe vom 8. Januar 2007 die Zusprechung einer
Invalidenrente beantragte, zunächst während 5 Jahren aufgrund der gemischten
Methode, hernach ab 2007 aufgrund einer vollen Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung
vom 8. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle mit der identischen Begründung wie im
Vorbescheid die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 15. Februar
2008 ab.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle Schaffhausen zur
korrekten Durchführung des Ein-wandverfahrens zurückzuweisen. Eventuell sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts
und anschliessender Neuverfügung durch die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei
die Invalidenrente zu berechnen. Die IV-Stelle sei ferner zu verpflichten, die
Verfahrens- und Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu übernehmen. Andernfalls
sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung einzuräumen. Schliesslich beantragt sie auch für das Verfahren
vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege.
Kantonales Gericht, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur be-richtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs.
2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat-
und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die
Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt erstmals vor Bundesgericht, es sei das
Vorbescheidverfahren wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nochmals durchzuführen.

2.1 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer-wiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des
Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2. S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S.
390 mit Hinweis).

2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungs-verfahren den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil sie
den vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar dauernden Fristenstillstand
(Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) übersehen und vor Eingang der rechtzeitigen
Eingabe vom 8. Januar 2007 die rentenablehnende Verfügung vom 8. Januar 2007
erlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat diesen Mangel in der vorinstanzlichen
Beschwerde nur am Rande beanstandet und im Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde. Erstmals beantragt sie nun im letztinstanzlichen Verfahren die
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung eines korrekten
Einwandverfahrens. Unter diesen Umständen und angesichts der umfassenden
Kognition des kantonalen Gerichts, welches sich einlässlich mit der Statusfrage
befasst hat, ist praxisgemäss eine Heilung des Mangels im vorinstanzlichen
Verfahren zu bejahen und von einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle
abzusehen. Bei dieser Vorgehensweise hätte das kantonale Gericht jedoch die
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kosten- und Entschädigungsfrage
berücksichtigen müssen (nachstehende E. 5.1), zumal der Beschwerdeführerin die
nicht mit Verfahrenskosten verbundene Äusserungsmöglichkeit im
Vorbescheidverfahren vorenthalten wurde.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums
X.________ vom 18. September 2006 und des Abklärungsberichts Haushalt vom 8.
November 2004 - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt,
dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden entweder weiterhin als
Hausfrau oder allenfalls je zur Hälfte erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre,
dass sie im erwerblichen Bereich in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig sei und im (Teil-)bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 30 %
bestehe. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Auch die Ermittlung eines Invaliditätsgrades
von weniger als 40 % als Hausfrau wie auch als Teilerwerbstätige nach der
gemischten Methode durch das kantonale Gericht ist bundesrechtskonform.

3.2 An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
allesamt nichts zu ändern. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend und
einleuchtend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin als Mutter von vier noch
nicht volljährigen Kindern lediglich im Umfang von höchstens 50 % einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung
ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So
verhält es sich hier indessen nicht. Dies gilt auch für die Frage der
verspäteten Anmeldung und für die ohnehin nicht massgebende Frage des Ausmasses
der Arbeitsfähigkeit in der früher einmal ausgeübten Tätigkeit als Spettfrau.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren.

4.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, steht ihr überdies von Verfassungs wegen ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der
gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs (hier: 2007). Dazu gehören einerseits sämtliche
finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit
Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwenigen Lebensunterhaltes soll nicht
schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern
den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die
Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche
Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 19 mit zahlreichen Hinweisen; RKUV 2000
KV Nr. 119 S. 155 E. 2). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung
stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit
den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in
Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der
monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger
aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu
tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr
verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a
S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370).

4.2 Das kantonale Gericht begründete die Ablehnung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege mit den finanziellen Verhältnissen der
Beschwerdeführerin aufgrund des Bedürftigkeitszeugnisses vom 27. Februar 2007
und deren Angaben vom 4. Februar 2008. Danach überschreite das der Familie der
Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Einkommen die zu berücksichtigenden
Ausgaben. Aufgrund der aktuellen Angaben für das Jahr 2007 übersteige das
Einkommen das Existenzminimum monatlich um rund Fr. 1'200.-. Hierzu sei zu
bemerken, dass gemäss der kantonalen Praxis dem Existenzminimum kein Zuschlag
im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung angerechnet werden
könne. Die Beschwerdeführerin verfüge danach über die erforderlichen Mittel, um
die Kosten der Prozessführung aus ihrem realisierbaren Einkommen in
angemessener Frist bezahlen zu können. Da die Erfordernisse für die Gewährung
einer unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ vorliegen müssten, sei das Gesuch
abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen geprüft werden müssten.
4.3
4.3.1 Aus dem Bedürftigkeitszeugnis vom 27. Februar 2007 ergibt sich bei einem
monatlichen Einkommen von Fr. 5'215.- im Jahre 2006 und Auslagen von Fr.
4'612.90 ein monatlicher Überschuss von rund 600 Franken. Dabei wurde bei den
Ausgaben ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 2'861.- gemäss SKOS/kantonale
Richtlinien angerechnet. Zwar kann bei der Ermittlung der Bedürftigkeit im
Rahmen von Art. 61 lit. f ATSG auf die SKOS-Richtlinien oder auf kantonale
Sozialhilferichtlinien abgestellt werden. Eine auf solche Weise ermittelte
Prozessarmut hat aber die nach der Rechtsprechung definierte Bedürftigkeit,
welche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt (SVR 2007 AHV Nr.
7 S. 19 mit zahlreichen Hinweisen), zu respektieren, was im Folgenden zu prüfen
ist.
4.3.2 Nach den gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
15. Dezember 2006 massgebenden Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 24.
November 2000 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz,
angepasst per 1. Januar 2007, beträgt der monatliche Grundbetrag für ein
Ehepaar Fr. 1'550.-, für jedes Kind im Alter von sechs bis zwölf Jahren Fr.
350.- und für jedes Kind über zwölf Jahre Fr. 500.-. Die Kinder der
Beschwerdeführerin sind 1992 (zweimal), 1994 und 1999 geboren. Zum Grundbetrag
für das Ehepaar von Fr. 1'550.- kommt daher noch ein weiterer Grundbetrag für
die Kinder von insgesamt Fr. 1'850.- hinzu, was einen monatlichen Grundbetrag
für die Familie von Fr. 3'400.- ergibt. Das älteste Kind absolviert seit 13.
August 2007 eine Lehre und erhielt für den Zeitraum vom 13. August bis 31.
Dezember 2007 einen Nettolohn von Fr. 2'892.65, was pro Monat rund Fr. 628.-
entspricht. Gemäss IV/Ziff. 2 der SchKG-Richtlinien ist das Erwerbseinkommen
minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, mit
einem Drittel des Nettoeinkommens, höchstens jedoch mit dem für sie geltenden
Grundbetrag (hier Fr. 500.-) zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 106 III 11). Vom
Grundbetrag ist daher wieder ein Betrag von Fr. 209.- in Abzug zu bringen.
Insgesamt ergibt sich daher ein Grundbetrag von Fr. 3191.-. Zählt man sämtliche
von der Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Eingabe vom 4. Februar 2008
und im Gesuch vom 29. April 2008 geltend gemachten Ausgaben hinzu, so
resultiert ein erweiterter Grundbedarf von insgesamt Fr. 4'344.80 (Mietzins Fr.
600.-, Krankenkassenprämien Fr. 177.60 [nach Abzug der Prämienverbilligung],
Steuern Fr. 105.95, Versicherungsprämien Fr. 150.25 [Motorfahrzeugversicherung,
Haushaltversicherung], Lebensversicherungsprämien Fr. 105.- und Fahrten zum
Arbeitsplatz mit Velo Fr. 15.- [vgl. II/4.d der SchKG-Richtlinien]). Bei einem
Nettomonatseinkommen des Ehemannes im Jahre 2007 von Fr. 5'700.50 beträgt der
monatliche Überschuss Fr. 1'370.70. Wird des Weitern ein Zuschlag von 20 % zum
Grundbetrag von Fr. 3'400.- in Höhe von Fr. 680.- gewährt (dazu Urteil 5P.295/
2005 vom 4. Oktober 2005), verbleibt der Beschwerdeführerin ein monatlicher
Betrag von rund Fr. 690.-. Dieser Betrag reicht aus, um die anfallenden
Anwaltskosten und Gerichtskosten der ersten Instanz innert nützlicher Frist zu
begleichen, selbst wenn weiter berücksichtigt wird, dass die Schwiegermutter im
gleichen Haushalt lebt und von der Familie unterstützt wird. Das kantonale
Gericht hat daher zu Recht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneint
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

5.
5.1 Nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG kann das Bundesgericht die Kosten und
den Entscheid über die Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens
anders verteilen. Das kantonale Gericht hat die Kosten von Fr. 400.- der
Beschwerdeführerin auferlegt und ihr keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich indessen bei einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschliessender
Heilung im gerichtlichen Verfahren der Gehörsverletzung durch Zusprache einer
reduzierten Parteientschädigung und teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Urteil 9C_127/2007 vom 12. Februar 2008 und Urteil I 718/05
vom 8. November 2006, E. 5.2). Im Lichte dieser Rechtsprechung wird das
kantonale Gericht nochmals über die Verteilung der Gerichtskosten und die Frage
der Parteientschädigung neu zu entscheiden haben.
5.2
5.2.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG).
Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich der Kosten für das kantonale
Verfahren. Die in diesem Punkt unterliegende IV-Stelle hat daher einen Fünftel
der Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin
für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung zu
entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
5.2.2 Mit Bezug auf die Invalidenrente und die unentgeltliche Rechtspflege im
vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen, weshalb sie
vier Fünftel der Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die
Beschwerdeführerin mit dem monatlichen Überschuss von rund Fr. 690.- (vgl. E.
4.3.2 hievor) bereits einen Teil der vorinstanzlichen Gerichtskosten und
teilweise das Honorar ihrer Rechtsvertreterin zu begleichen hat, verbleibt ihr
kein genügender Restbetrag mehr, um zusätzlich die mit dem letztinstanzlichen
Verfahren entstandenen Kosten in angemessener Frist zu bezahlen. Unter diesen
Umständen sind die Vorraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung)
erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vergleiche BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen), weshalb die der Beschwerdeführerin
auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es
wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 des
vorinstanzlichen Entscheides vom 15. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an
das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen, damit es über die
Kosten und Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Sinne der
Erwägungen neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und Ziff.
1 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides vom 15. Februar 2008 bestätigt.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu einem Fünftel der IV-Stelle
Schaffhausen und zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Anteil
der Beschwerdeführerin wird indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die IV-Stelle Schaffhausen hat der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu entrichten.

5.
Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird als unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bestellt und es wird ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung vom Fr.
2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer