Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 233/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_233/2008

Urteil vom 3. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sanitas Grundversicherungen AG,
Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 31. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________, geboren 1950, ist bei der Sanitas Grundversicherungen AG, Zürich
(im Folgenden: Sanitas), krankenversichert (ab 1. November 2005 für das
gesetzliche Minimum, bis dahin bei der Sanitas Privatversicherungen AG auch im
Bereich der Zusatzversicherung). Wegen ausstehender Kostenbeteiligungen und
Prämien für die Zeit von November 2004 bis Juni 2007 betrieb die Sanitas
P.________ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 6. Juli 2007,
Betreibungs-Nr. ...) für den Betrag von Fr. 2'959.30 nebst Zins in Höhe von Fr.
169.20 und Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 70.-. P.________ erhob
Rechtsvorschlag. Die Sanitas verpflichtete ihn daraufhin mit Verfügung vom 12.
Juli 2007 unter gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Bezahlung
des Betrages von Fr. 3'271.90 (für Kostenbeteiligungen, Prämien, Verzugszinsen,
Betreibungskosten und Umtriebsentschädigung). Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 20. August 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des P.________ hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. Januar 2008 insoweit teilweise gut,
als es die Zinsforderung der Sanitas in Höhe von Fr. 169.20 mangels Nachweis
nicht schützte. Im Übrigen bestätigte es deren Forderung und erteilte im Umfang
von Fr. 3'029.30 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

C.
P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
folgenden Rechtsbegehren:

"Die Sanitas Krankenversicherung habe mir endlich meine Daten auszuhändigen.

Das Gericht habe mir zu erklären wie ich mein Recht einfordern soll wenn nicht
durch Zahlungsverweigerung.
Sämtliche Mahngebühren, Zinsen und Betreibungskosten seien, weil von der
Sanitas verursacht, abzulehnen.
Der Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Aargau sei aufzuheben
wegen Rechtsfehler und Verfahrensfehlern.

Die Kosten des Bundesgerichtes seien weil rechtsmissbräuchlich verursacht, von
der Sanitas zu bezahlen."

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine
Versicherten fest. Entrichten Versicherte fällige Prämien und
Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das
Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 90 Abs. 3 KVV in der vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2006
anwendbaren Fassung; BGE 131 V 147 E. 5 und 6 S. 148 ff.).

3.
3.1 Streitig ist lediglich noch, ob die Beschwerdegegnerin das Informations-
und Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat und in diesem
Zusammenhang, ob der Versicherte die Bezahlung der vor Bundesgericht
ziffernmässig nicht bestrittenen Kostenbeteiligungen und unbestritten
gebliebenen Prämienausstände verweigern sowie ob die Beschwerdegegnerin Mahn-
und Betreibungsspesen in Rechnung stellen durfte.

3.2 Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen
Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer
erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person
dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant - wie hier die
Beschwerdegegnerin - ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer
nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die
gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu erhalten. Dieser Anspruch
besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person die ihr zustehende
Rechnungskopie - vom Krankenversicherer oder vom Leistungserbringer - erhalten
hat (hiezu Art. 42 Abs. 3 Satz 3 KVG). Es handelt sich dabei nur um ein Element
der Kostenkontrolle, nicht um eine Vorleistung im Sinne eines
Zug-um-Zug-Geschäfts in Analogie zu Art. 82 OR, deren Unterlassung die
Nichtbegleichung der vom Krankenversicherer in Rechnung gestellten Prämien und
Kostenbeteiligungen rechtfertigen würde (in RKUV 2003 Nr. KV 252 S. 227 nicht
publizierte E. 3.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes K 99/
02 vom 23. Juni 2003). Bereits daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die
Weigerung des Beschwerdeführers, die ausstehenden Beträge zu bezahlen,
unrechtmässig und damit die gesetzeskonforme Erhebung von Mahn- und
Betreibungsspesen korrekt war, zumal die Beschwerdegegnerin nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz dem Versicherten jeweils
gleichzeitig mit der Leistungsabrechnung die Rechnungskopien der Apotheke
X.________ zugestellt hat. Daraus war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres
möglich, sämtliche Rechnungspositionen (Medikamente und therapeutische
Hilfsmittel) im Detail zu ersehen. Nachdem der Beschwerdeführer zumindest
nachträglich (am 14. Februar 2007) auch für jede Kostenbeteiligung die
verlangten Kopien der detaillierten Apothekenbezüge erhalten und zudem am 29.
Januar 2008 Einsicht in die Originalbelege genommen hat, entbehren seine
Ausführungen ohnehin jeglicher Grundlage. Die Behauptung, das
Akteneinsichtsrecht sei in ungenügendem Ausmass gewährt worden, ist nicht
nachvollziehbar. Schliesslich besteht entgegen den Vorbringen in der Beschwerde
keine Pflicht der Krankenversicherung, einem säumigen Versicherten einen
Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Es kann auf den in allen Teilen
überzeugenden vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle