Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 228/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_228/2008

Urteil vom 5. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

V.________,
K.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die C.________ GmbH war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Entsprechend den Eintragungen
im Handelsregister oblag die alleinige Geschäftsführung bis am 12. Juli 2002
K.________, anschliessend V.________, vom 21. November 2003 bis 18. März 2004
F.________ und danach wiederum V.________. Über die Gesellschaft wurde im März
2005 der Konkurs eröffnet; im Mai 2005 wurde das Verfahren mangels Aktiven
eingestellt. Mit Verfügung vom 23. März 2006 verpflichtete die Ausgleichskasse
des Kantons Zürich F.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene
Beiträge in der Höhe von Fr. 25'324.45. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai
2006 reduzierte sie den Betrag auf Fr. 22'112.85.

B.
Die von F.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beiladung von K.________ und
V.________ mit Entscheid vom 29. Januar 2008 ab.

C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 29. Januar 2008 sowie der Einspracheentscheid
seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass "keine Rückforderung" bestehe.
Ferner ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.

Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. K.________ und
V.________ lassen sich nicht vernehmen. Das kantonale Gericht und das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über die
streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG (Art. 82 lit. a BGG sowie Art.
35 lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR
173.110.131]). Nach Art. 34 lit. d BGerR fällt die kantonale Sozialversicherung
zwar in die Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung. Es ist indessen
aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die II. Abteilung auch über die
Schadenersatzpflicht entscheidet, soweit sie entgangene
Sozialversicherungsbeiträge nach kantonalem Recht betrifft (Urteil 9C_465/2007
vom 20. Dezember 2007).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
3.1 Nach Art. 52 AHVG, welcher sinngemäss auch im Bereich der
Invalidenversicherung (Art. 66 IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2
EOG, SR 834.1), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG, SR 837.0) und der
kantonalrechtlichen Familienzulagen (Art. 33 des Kinderzulagengesetzes vom 8.
Juni 1958, ZH-Lex 836.1; vgl. nicht veröffentlichtes Urteil 2P.251/1996 vom 30.
Juni 1997 E. 2) Anwendung findet, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche
oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet,
diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische
Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in
Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit
Hinweisen).

3.2 Streitig und zu prüfen ist die Haftung des Beschwerdeführers als ehemaliger
Geschäftsführer der in Konkurs gefallenen Gesellschaft sowie, bei deren
Bejahung, von allfälligen Gründen für die Herabsetzung der daraus
resultierenden Ersatzpflicht.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seinem Austritt aus der
Geschäftsführung habe das Bankkonto der Gesellschaft - nach Zahlung aller ihm
bekannten Rechnungen - noch einen Saldo von über Fr. 50'000.- ausgewiesen,
weshalb die ausstehenden Beiträge damals leicht hätten bezahlt werden können.
Die Beitragszahlung habe seinem Vorgänger und Nachfolger in der Verwaltung,
V.________, oblegen. Diesen habe die Ausgleichskasse begünstigt, indem sie
willkürlich nur den Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen habe. Wegen des
mangelhaften und gesetzeswidrigen Mahnverhaltens der Ausgleichskasse habe er
gar keine Kenntnis von den Ausständen gehabt. Ausserdem sei eine aufgrund der
Eröffnungsdeklaration vom 6. Juni 2002 erstellte Rechnung nach deren Bezahlung
von der Ausgleichskasse zurückerstattet worden.

4.1 Nach der Rechtsprechung haften mehrere nach Art. 52 AHVG
Schadenersatzpflichtige solidarisch. Die solidarische Haftung erlaubt der
Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur
einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308 f. mit Hinweisen). Als
Solidarschuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen,
und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwischen ihnen
nicht zu kümmern (BGE 119 V 86 E. 5a S. 87; AHI 1996 S. 291, H 195/95 E. 6).
Das Verhalten eines von mehreren haftpflichtigen Organen vermag daher ein
anderes Organ gegenüber der Ausgleichskasse nur in ausgesprochenen
Ausnahmefällen zu entlasten; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch
genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen
Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich
ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (SVR 2008 AHV Nr. 5
S. 13, H 207/06 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Eine solche Sachlage ist im
vorliegenden Fall aus den nachstehend dargelegten Gründen (E. 4.3) nicht
gegeben. Ob die Ausgleichskasse den Schaden auch gegenüber dem im
vorinstanzlichen Verfahren beigeladenen V.________ geltend gemacht hat, ist
angesichts der Solidarität in der Haftung nicht von Belang, weshalb das nur
gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorgehen nicht als willkürlich bezeichnet
werden kann.
4.2
4.2.1 Die subsidiäre Organhaftung stellt keine Kausalhaftung dar, sondern setzt
immer ein qualifiziertes Verschulden mindestens in Form von grober
Fahrlässigkeit voraus (Urteil 9C_465/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 6 und Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts H 211/04 vom 17. März 2005 E. 2 mit Hinweisen).
Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von
Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens
grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit
des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183
E. 1b S. 187; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 211/04 vom 17. März 2005
E. 6.1).
4.2.2 Das Verhalten der Ausgleichskasse ist grundsätzlich ohne Einfluss auf die
sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Abrechnungs- und Zahlungspflichten
des Arbeitgebers (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV
und Art. 51 AHVG), welchen dieser in der Funktion eines Organs der
Sozialversicherung unterliegt (ULRICH MEYER, Die Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Arbeitgeberhaftung in: Temi scelti di
diritto delle assicurazioni sociali, 2006, S. 25 ff., Rz. 5). Eine
Verschuldenskompensation fällt deshalb nicht in Betracht (AHI 1994 S. 102, H
217/92 E. 6 mit Hinweis; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 307/94 vom 6.
Juni 1995 E. 4b), und auch den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen
Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Organes und dem eingetretenen Schaden
vermag ein Mit- oder Selbstverschulden der Ausgleichskasse nicht zu
unterbrechen (AHI 1994 S. 102, H 217/92 E. 6; MARCO REICHMUTH, Die Haftung des
Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 748).
4.2.3 Ist eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse wie die Missachtung
elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezuges für
die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal, kann der
Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR und
Art. 4 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG, SR 170.32]; BGE 122 V
185 E. 3c S. 189; Urteil H 18/07 vom 26. November 2007 E. 5.3).
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig
beurteilt und den Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen Schaden bejaht. In
Bezug auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe hat sie erwogen, die
verhältnismässig lange Dauer des Normverstosses stehe der Annahme entlastender
Momente entgegen. Der Fortbestand des Unternehmens habe nicht von einem
vorübergehenden Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge ab-gehangen. Der
Beschwerdeführer sei als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer gehalten
gewesen, die Pflichten der Gesellschaft gegenüber der Ausgleichskasse zu
erfüllen. Bei deren finanziellen Schwierigkeiten hätte er die Beiträge
nötigenfalls sicherstellen müssen. Er sei von V.________ über die Ausstände
nicht in strafrechtlich relevanter Weise hinters Licht geführt worden und eine
Unkenntnis des Beitragswesens sei in Anbetracht der einfachen
Organisationsstruktur als Verletzung der ihm obliegenden Aufsichts- und
Kontrollpflichten zu qualifizieren. Er hätte dafür sorgen müssen, dass die
Jahresabrechnungen bis spätestens 30. Januar 2004 eingereicht worden wären.
4.3.2 Es ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
sich als Geschäftsführer in irgend einer Weise um die gesetzlichen
Arbeitgeberpflichten der Gesellschaft gekümmert hat (vgl. MARCO REICHMUTH,
a.a.O., Rz. 590 ff.), obwohl ihm bekannt war, dass beitragspflichtige Löhne
ausbezahlt wurden. Stichhaltige Entlastungsgründe für dieses Verhalten liegen
keine vor: Bei den gegebenen einfachen Verhältnissen und unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Übernahme der
Geschäftsführung am 21. November 2003 als Arbeitnehmer beschäftigt und daher
mit den Verhältnissen vertraut war, kann die ihm grundsätzlich zuzugestehende
Einarbeitungszeit keinesfalls auf mehr als einige Wochen veranschlagt werden,
zumal das Jahresende in den fraglichen Zeitraum gefallen ist, bei welchem
jeweils buchhalterische Abschlussarbeiten und jährlich zu erfüllende Pflichten
anfallen. In Bezug auf die Rolle von V.________ ist festzuhalten, dass weder
eine blosse Pro-forma-Übernahme der Geschäftsführung (BGE 112 V 3 E. 2b;
Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 85/03 vom 23. Juni 2003 E. 3.1; H 186
/05 vom 24. Juli 2006 E. 4 mit Hinweisen) noch die gesellschaftsinterne
Organisation und Aufgabenteilung (vgl. Urteil H 182/06 vom 29. Januar 2008 E.
6.1) oder die Missachtung der Arbeitgeberpflichten durch einen Dritten (E. 4.1)
einen zulässigen Entlastungsgrund darstellt. Schliesslich spricht ebenfalls
nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass nach seiner Angabe die
Gesellschaft bei seinem Austritt aus der Geschäftsführung über genügend liquide
Mittel für die Bezahlung der ausstehenden Beiträge verfügte, zumal er trotz
Vermeidbarkeit des Schadens untätig blieb. Der Beschwerdeführer hat daher die
gesetzlichen Arbeitgeberpflichten der Gesellschaft grobfahrlässig missachtet.
4.3.3 Andere Gründe, welche gegen die Haftung des Beschwerdeführers sprechen,
sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

4.4 Nach nicht offensichtlich unrichtiger Feststellung der Vorinstanz (E. 2)
wurden die Jahresabrechnungen 2002 und 2003 am 1. Juni resp. 8. Juli 2004 und
damit verspätet eingereicht. Das kantonale Gericht ist der Auffassung, deswegen
falle eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung beim Beitragsbezug nicht in
Betracht. Dem ist nicht beizupflichten. Aus den Akten geht hervor, dass die
Gesellschaft am 6. Juni 2002 bei der Ausgleichskasse als beitragspflichtige
Arbeitgeberin mit einer geschätzten monatlichen Lohnsumme von Fr. 8'000.-
angemeldet wurde. Bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers am 18. März 2004
sind nur Mahnungen für die Jahresabrechnung 2002 und für Mahnkosten sowie ein
E-Mail-Verkehr mit V.________ aktenkundig. Die Verwaltung hat weder die mit der
Mahnung vom 14. Juli 2003 angedrohten, gesetzlich vorgesehenen Massnahmen (vgl.
Art. 91 AHVG und Art. 38 Abs. 2 IVV) getroffen, noch Akonto-Beiträge
festgesetzt, eine Beitragsverfügung erlassen oder - von einer Ausnahme
abgesehen - der Anmeldung entsprechende Rechnungen gestellt (vgl. Art. 15 AHVG,
Art. 35 und 38 Abs. 1 IVV). Aus dem Kontoauszug vom 10. August 2006 ergibt
sich, dass zwar die Beiträge für Juni 2002 mit Fr. 512.25 in Rechnung gestellt,
später jedoch storniert und nach Zahlungseingang rückvergütet wurden. Immerhin
wurde dieser Betrag nicht als Schaden geltend gemacht (E. 4.3.3). Mit diesem
Verhalten hat die Ausgleichskasse gegen die elementaren Vorschriften der
Veranlagung und des Bezuges von Beiträgen verstossen, die Pflichtverletzungen
sind daher als grob zu bezeichnen. Ausserdem wäre der Schaden bei
gesetzmässigem Vorgehen geringer ausgefallen oder gar zu vermeiden gewesen,
weshalb diesbezüglich auch die adäquate Kausalität zu bejahen ist. Insgesamt
rechtfertigt sich eine Herabsetzung des Schadenersatzes um die Hälfte.

5.
5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit dadurch nicht gegenstandslos
geworden, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne einer Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten entsprochen
werden, da die Bedürftigkeit erstellt ist und die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

5.2 Ein Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes gemäss Art. 64
Abs. 2 BGG liegt nicht vor und der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich
vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. THOMAS
GEISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 33 zu Art. 64
BGG und N 4 zu Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2008 und der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. Mai 2006 werden aufgehoben. Es
wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, der
Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'056.40 zu leisten. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin je Fr. 850.- auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers
wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene
Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann