Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 224/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_224/2008

Urteil vom 7. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann,
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Januar 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf Abklärungen in erwerblicher
und medizinischer Hinsicht, insbesondere ein Gutachten der Medizinischen
Begutachtungsstelle X.________ vom 23. März 2006 das Gesuch der 1961 geborenen
A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 20. April
2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006, ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 2008 abwies,
dass die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und des Einspracheentscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zu gewähren,
eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuer
Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass das Sozialversicherungsgericht die Bestimmungen und Grundsätze über den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349) zutreffend dargelegt hat,
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen für
das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich festgestellt
hat, die Beschwerdeführerin sei zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nach Art. 97 Abs. 1 BGG als
offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG beruhend erscheinen lassen könnte,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen vielmehr in einer im Rahmen der
geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der
Vorinstanz und an der Expertise der Medizinischen Begutachtungsstelle
X.________ vom 23. März 2006 erschöpft,
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass besteht, vom
Administrativgutachten abzuweichen, zumal das kantonale Gericht eingehend und
ohne Bundesrecht zu verletzen begründet hat, weshalb es den Experten der
Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ und nicht anderen ärztlichen
Stellungnahmen gefolgt ist, die teilweise mit Bezug auf Diagnose und Grad der
Arbeitsunfähigkeit divergierende Folgerungen enthalten,
dass das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen
in medizinischer Hinsicht unbegründet ist, da eine unvollständige Feststellung
des Sachverhalts, die eine Rechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG darstellen
würde, nicht vorliegt, ist doch die Krankengeschichte der Versicherten
hinreichend dokumentiert und wurde diese polydisziplinär begutachtet,
dass die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit von 20 % im
vorliegenden Fall keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % begründen, wie
die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sodass die Versicherte keine
Invalidenrente beanspruchen kann,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer