Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 223/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

9C_223/2008{T 0/2}

Urteil vom 1. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
1. C.________,
2. U._______,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich richtete zur Invalidenrente des U._______ für
den 1986 geborenen Sohn K.________ eine Kinderrente aus, welche an die
geschiedene Ehefrau C.________ als vormalige Sorgeberechtigte ausbezahlt wurde.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 hob sie die Kinderrente auf Ende 2007 mit
der Begründung auf, das Praktikum des Sohnes, von welchem die Ausrichtung der
Zusatzleistung abhängig sei, dauere schon zu lange an; es werde damit nicht
eine nachfolgende Ausbildung begünstigt.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Januar 2008).

C.
C.________ und U._______ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, Verfügung und kantonaler Entscheid seien
aufzuheben und es sei die Kinderrente rückwirkend ab 1. Januar 2008 wieder
auszurichten.

Erwägungen:

1.
Strittig und zu prüfen ist, ob infolge Ausbildung des 1986 geborenen Sohnes dem
Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kinderrente über das vollendete 18.
Altersjahr hinaus zusteht.

1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass der Anspruch auf eine
Kinderrente der Invalidenversicherung (Art. 35 Abs. 1 IVG) grundsätzlich mit
der Vollendung des 18. Altersjahres erlischt (Art. 25 Abs. 4 AHVG), jedoch der
Anspruch auch für erwachsene Kinder besteht, die noch in Ausbildung sind, dies
längstens bis zu ihrem vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Im
Weiteren hat die Vorinstanz auf die Praxis hingewiesen, wonach der Begriff der
Ausbildung nicht nur die Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten
Berufsabschluss umfasst; um Ausbildung geht es - unter anderem - auch dort, wo
von vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die
Ausübung des betreffenden Berufs angestrebt wird. Dabei ist aber unter allen
Umständen - und ganz besonders dort, wo es sich nicht um eine Berufsausbildung
im engeren Sinn handelt - eine systematische Vorbereitung auf das Bildungsziel
(hier Berufsausübung ohne Abschluss bzw. Bereitstellung berufsbezogener
Vorkenntnisse) hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen)
Lehrgangs (BGE 108 V 54 E. 1c S. 56). Diese Grundsätze sind nach wie vor
anwendbar (Urteil I 546/01 vom 27. Februar 2002, E. 1b mit Hinweis).

1.2 Bei dem unbezahlten Praktikum des Sohnes der Beschwerdeführer in einer
Filmproduktionsfirma handelt es sich um die Vorbereitung auf eine
filmschaffende Tätigkeit (Drehbuch und Regie) ohne Berufsabschluss. Auch wenn
das Praktikum wertvolle Branchenkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die für
eine spätere Tätigkeit im Filmgeschäft unentbehrlich sind, so fehlt es dennoch
an einem systematischen, strukturierten Lehrgang, der unter Art. 25 Abs. 5 AHVG
gefasst werden könnte. Die zitierte Rechtsprechung verlangt in diesem
Zusammenhang "Schulen oder Kurse"; beide Begriffe setzen notwendigerweise eine
bestimmte Form von Lehrplan und ein Mindestmass an schulischer Infrastruktur
voraus. Das Praktikum im Rahmen der Produktion des Spielfilms "X.________", an
dem der Sohn der Beschwerdeführenden massgeblich an der Erstellung des
Drehbuchs beteiligt war, erfüllt diese Eigenschaft nicht. Es handelt sich im
Weiteren auch nicht um ein Praktikum, welches der praktischen Umsetzung von
theoretischen Kenntnissen dient, welche zuvor im Rahmen eines Ausbildungsgangs
erworben worden waren (vgl. ARV 2005 S. 207, C 311/02). Damit kann
dahingestellt bleiben, wie es sich mit dem für beide Vorinstanzen
ausschlaggebenden Gesichtspunkt verhält, die (nunmehr per Ende November 2009
vorgesehene) Beendigung des "unkonventionellen Ausbildungsvorhabens" binnen
nützlicher Frist sei - offenbar wegen eines Streiks der amerikanischen
Drehbuchautoren - nicht absehbar.

2.
2.1 Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG)
- erledigt.

2.2 Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub