Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 217/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_217/2008

Urteil vom 23. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein AG,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21.
Dezember 2007.

In Erwägung,
dass der 1964 geborene A.________ am 18. Oktober 2005 die Invalidenversicherung
um Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ersuchte,
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft nach Abklärungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. Februar 2007 das Leistungsbegehren
abwies,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 abwies,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 21. Dezember 2007 sei
aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen betreffend berufliche
Eingliederung, eventualiter die gesetzliche Invalidenrente zuzusprechen;
subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle
zurückzuweisen,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu beanstanden ist, dass
die Vorinstanz mangels eines Anfechtungsgegenstandes den Anspruch auf eine
Invalidenrente nicht geprüft hat, weshalb die Rente auch letztinstanzlich nicht
Streitgegenstand sein kann,
dass der Beschwerdeführer materiell rügt, aufgrund der klaren, im Widerspruch
zu den Feststellungen in den Administrativgutachten der Dres. med. H.________
und L.________ vom 7. September 2006 stehenden Aussagen im Privatgutachten der
Therapie X.________ vom 28. Februar 2008 hätte die Vorinstanz weitere
Abklärungen vornehmen oder entsprechend dem Eventualantrag in der Beschwerde
die Sache zu diesem Zwecke an die IV-Stelle zurückweisen müssen,
dass das privat eingeholte Gutachten vom 28. Februar 2008 nach Erlass der
Verfügung und auch des vorinstanzlichen Entscheids erstellt worden ist,
dass es sich beim Gutachten vom 28. Februar 2008 um eine nicht vom Entscheid
der Vorinstanz veranlasste neue Tatsache handelt, welche unbeachtet zu bleiben
hat (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann offensichtlich unrichtig
ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist, was etwa dann zutrifft, wenn das kantonale
Gericht den Sinn und die Tragweite eines für den Ausgang des Verfahrens
entscheidenden Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne
sachlichen Grund nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare
Schlüsse gezogen hat (Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1 mit
Hinweisen),
dass die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
sich im Wesentlichen in der Feststellung erschöpft, es bestünden erhebliche
Widersprüche zwischen dem Administrativgutachten vom 7. September 2006, auf
welches das kantonale Gericht abgestellt hat, und dem - prozessual unzulässigen
- Privatgutachten vom 28. Februar 2008, was Anlass für weitere Abklärungen
hätte geben müssen resp. gebe,
dass diese Argumentation in dem Sinne von vornherein nicht durchdringt, als das
Privatgutachten dem kantonalen Gericht nicht vorlag,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzlichen
Feststellungen rechtswidrig oder offensichtlich unrichtig sein sollten,
dass die Beschwerde somit, soweit zulässig, unbegründet ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler