Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 215/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_215/2008

Urteil vom 5. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder, Badenerstrasse 21, 8004
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene D.________ war seit 1. Juni 1990 als Betriebsmitarbeiterin
bei der X.________ AG angestellt. Aus organisatorischen Gründen wurde sie auf
den 31. Oktober 2004 entlassen. Am 26. Juli 2005 meldete sie sich unter Hinweis
auf eine Depression und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Gestützt auf die Auskunft der Arbeitgeberfirma und die
beigezogenen Arztberichte, u.a. des Internisten und Rheumatologen Dr. med.
S.________ vom 4. August 2005 sowie des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 19.
Februar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch mit
Verfügung vom 27. Februar 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe
keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle an
ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 26. Juni 2006).

B.
D.________ liess hiegegen Beschwerde einreichen mit den Rechtsbegehren, unter
Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen;
eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein
interdisziplinäres Gutachten veranlasse und gestützt darauf über den
Rentenanspruch neu verfüge. Mit Entscheid vom 31. Januar 2008 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an
die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung, beantragen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner darf
das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107
Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art.
28 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte für
die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E.
2 S. 134) und zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz hauptsächlich auf die
Berichte des Dr. med. S.________ vom 4. August 2005 sowie des Dr. med.
C.________ (vom 19. Februar, 10. Juli und 25. September 2006) ab. Dr. med.
S.________ diagnostizierte im Bericht vom 4. August 2005 ein chronisches
cervicoradikuläres Syndrom C6 rechts bei Diskushernie C5/6 mediolateral rechts,
ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei unklarer Dysbalance, beides seit
2004, sowie eine reaktive Depression seit 2005. Der Psychiater Dr. med.
C.________ diagnostizierte am 19. Februar 2006 eine psychogene
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen mit/
bei somatischer Erkrankung. In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen, aber
auch der erwerblichen Situation mit Kündigung durch die Arbeitgeberfirma,
stellte das Sozialversicherungsgericht fest, weder aus somatischer noch aus
psychiatrischer Sicht bestünden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin ein
ganztägiger Einsatz in der angestammten oder einer Verweisungstätigkeit nicht
zumutbar wäre. Die Angaben des Rheumatologen Dr. med. S.________ zur
Leistungsfähigkeit hielt die Vorinstanz für wenig aussagekräftig, weil er
praktisch unmittelbar nach der Entlassung der Versicherten eine volle
Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, nachdem er sie zuvor seit Jahren behandelt und
sie unter therapieresistenten Nacken- und Schultergürtelschmerzen gelitten
hatte und keine zusätzlichen Beschwerden hinzugekommen seien. Aus
psychiatrischer Sicht wiederum sei bis 25. September 2006, rund drei Monate
nach Erlass des Einspracheentscheides, keine Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden; dies mache deutlich, dass keine solche vorgelegen habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber darauf, dass sie laut
Bericht des Dr. med. S.________ vom 4. August 2005 seit 23. August 2004 bis auf
Weiteres voll arbeitsunfähig sei. Ferner macht sie geltend, die vom kantonalen
Gericht angedeutete Verknüpfung zwischen Stellenverlust und Arbeitsunfähigkeit
sei willkürlich. Die Auffassung der Vorinstanz sodann, dass aufgrund der
vorliegenden somatischen Diagnose die bisherige Arbeit "nach allgemeiner
Lebenserfahrung" ohne weiteres zumutbar wäre, sei offensichtlich unhaltbar.
Schliesslich rügt sie, dass der angefochtene Entscheid sich vollumfänglich auf
den regionalärztlichen Dienst stütze und nicht auf einer spezialärztlichen
Beurteilung basiere. Angesichts des cervicoradikulären sowie lumbospondylogenen
Syndroms und der psychischen Störungen sei eine interdisziplinäre Abklärung
unabdingbar.

3.3 Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts im angefochtenen Entscheid als offensichtlich
unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung basierend erscheinen zu lassen.
Das Sozialversicherungsgericht hat hinreichend begründet, weshalb nicht auf die
Stellungnahme des Dr. med. S.________ zu Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
abgestellt werden kann. Dass sich die Vorinstanz sodann weitestgehend auf den
regionalärztlichen Dienst gestützt habe, wie die Beschwerdeführerin behauptet,
trifft nicht zu. Vielmehr hat sie eine einlässliche Würdigung der relevanten
Arztberichte vorgenommen und zu Recht auch die Tatsache berücksichtigt, dass
die Beschwerdeführerin trotz jahrelanger Behandlung der Rückenprobleme bis kurz
vor Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses voll arbeitsfähig war, die
Arbeitsunfähigkeit somit erst im Zusammenhang mit der Kündigung attestiert
wurde. Inwieweit die Herstellung eines Konnexes zwischen Kündigung des
Arbeitsvertrages und Arbeitsunfähigkeit willkürlich sein soll, wird in der
Beschwerde nicht näher ausgeführt und lässt sich nicht erkennen. Die Aussage
des kantonalen Gerichts, der Versicherten wäre mit Rücksicht auf die
vorliegende somatische Diagnose die bisherige Arbeit nach der allgemeinen
Lebenserfahrung ohne weiteres zumutbar, erscheint für sich allein betrachtet
zwar nicht unproblematisch, kann im Kontext mit den Arztberichten jedoch weder
als offensichtlich unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig bezeichnet
werden. Schliesslich besteht kein Anlass für eine interdisziplinäre Abklärung
oder weitere medizinische Untersuchungen, zumal in psychischer Hinsicht weder
eine invalidisierende Diagnose gestellt noch bis zu dem für die richterliche
Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (26.
Juni 2006) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, wie
die Vorinstanz festgehalten hat. Der Eventualantrag ist somit ebenfalls
unbegründet.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer