Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 214/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

9C_214/2008 {T 0/2}

Urteil vom 31. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
T.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihre Mutter C.________, und diese vertreten durch Fürsprecher
Stefan Läubli, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 15. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die am 6. August 1996 geborene T.________ ist von Geburt an schwerstbehindert.
Sie leidet an den Geburtsgebrechen Nr. 171 (coxa antetorta aut retrotorta
congenita), Nr. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Nr. 387
(angeborene Epilepsie), Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen), Nr. 395
(leichte cerebrale Bewegungsstörungen), Nr. 423 (Missbildungen und angeborene
Erkrankungen des Nervus opticus mit Visusverminderung), Nr. 497 (schwere
respiratorische Adaptationsstörungen), Nr. 498 (schwere neonatale metabolische
Störungen [Hypoglykämie, Hypocalcämie, Hypomagnesämie]), deretwegen ihr die
Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zusprach.

Am 15. November 2006 ersuchten die Mutter sowie die Stiftung R.________ die
IV-Stelle Schwyz, T.________ das Hilfsmittel Big Buddy Button zuzusprechen,
welches dazu diene, elektrische Geräte wie beispielsweise Radio, Küchenmixer
oder Lampen ein- und auszuschalten. Die IV-Stelle holte beim Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) einen Bericht über die Bewilligungsfähigkeit des
Hilfsmittels vom 19. Dezember 2006 und bei der FST-Stiftung für elektronische
Hilfsmittel eine Stellungnahme vom 14. Februar 2007 ein. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 20.
Juli 2007).

B.
Beschwerdeweise liess T.________ das Rechtsbegehren stellen, die IV-Stelle sei
zu verpflichten, die Kosten für das Kommunikationsgerät Big Buddy Button gemäss
Offerte Nr. 10061102 vom 2. November 2006 zu übernehmen. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 15. Januar 2008 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab.

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, die Verfügung und der kantonale Entscheid seien aufzuheben. Die
IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für das Kommunikationsgerät Big Buddy
Button gemäss Offerte Nr. 10061102 vom 2. November 2006 zu übernehmen;
eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das BSV verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die
Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur
Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-
und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der
Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger
Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21
Abs. 2 IVG).

1.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV dem Eidgenössischen Departement des Innern
den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel
zu erstellen. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste
Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung
des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).
Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die
in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2
Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).

1.3 Mit den Hilfsmitteln für den Kontakt mit der Umwelt befasst sich Rz. 15
HVI-Anhang. Gemäss Rz. 15.02 HVI-Anhang fallen darunter elektrische und
elektronische Kommunikationsgeräte für sprech- und schreibunfähige Versicherte,
die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät
angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen
Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen. Rz. 15.05 HVI-Anhang erwähnt sodann
die Umweltkontrollgeräte, welche abgegeben werden, sofern ein schwerstgelähmter
Versicherter, welcher nicht in einem Spital oder einer spezialisierten
Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung
mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihm dadurch die
selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb seines
Wohnbereichs ermöglicht wird.

1.4 Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit,
Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c S. 214). Diese unbestimmten
Rechtsbegriffe hat die Verwaltung durch Weisungen - wie beispielsweise das
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(KHMI) - konkretisiert. Verwaltungsweisungen richten sich an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S.
125, 200 E. 5.1.2 S. 203 f.; 131 V 42 E. 2.3 S. 45 f.).

Gemäss Rz. 15.02.1 Satz 1 KHMI fallen unter den Begriff der elektrischen und
elektronischen Kommunikationsgeräte elektrische und elektronische Schreibgeräte
sowie Geräte mit synthetischer Sprachausgabe. Sonderschülern/innen sowie
Schülern/innen in integrativer Schulung kann ein Kommunikationsgerät unter den
folgenden Voraussetzungen abgegeben werden: Die Versicherten müssen während
längerer Zeit erfolgreich in der Anwendung des Gerätes geschult worden sein. Es
muss erwiesen sein, dass das Gerät zu einem grossen Teil für die Pflege des
Kontaktes mit der Umwelt, und zwar im Wohnbereich der Versicherten, effektiv
Verwendung findet. Von der Leitung der jeweiligen Sonderschule müssen
verlässliche Angaben über die Intelligenz der Versicherten vorliegen, die einen
sinnvollen Einsatz des Gerätes in der Freizeit und einen erheblichen Gewinn an
Kontaktmöglichkeiten und damit eine intensive Förderung der geistigen
Entwicklung garantieren. Es muss belegt sein, dass die Versicherten mit grosser
Wahrscheinlichkeit das entsprechende Gerät nach der Schulentlassung weiterhin
zur Pflege des Kontaktes mit der Umwelt benützen können (Rz. 15.02.4 KHMI).
Zu den Umweltkontrollgeräten wird in Rz. 15.05.1 KHMI ausgeführt, dass diese in
der Regel auf der Basis von Infrarot-Fernsteuerungen funktionieren, wie sie für
die Bedienung von Fernsehapparaten u.ä. allgemein bekannt sind, und aus den
folgenden Komponenten bestehen: Sendegeräte (in den verschiedensten, der
Invalidität angepassten Ausführungen [z.B. grosse Druckknöpfe, Saugen-Blasen,
Lichtschranken usw.]), Empfangsgeräte (welche die empfangenen Impulse an
Steuergeräte weiterleiten) und Steuergeräte (welche die gewünschte Aktion
auslösen, z.B. eine Tür oder ein Fenster öffnen, ein Elektrobett verstellen,
das Licht ein- oder ausschalten usw.).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat - in Übereinstimmung mit der IV-Stelle - einen Anspruch
auf Abgabe des Big Buddy Button sowohl unter dem Titel eines
Kommunikationsgerätes als auch unter demjenigen eines Umweltkontrollgerätes
verneint. Als Kommunikationsgerät könne der Big Buddy Button nicht abgegeben
werden, weil die Beschwerdeführerin durch Betätigen des Gerätes nur eine sich
auf das Realisieren von Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen beschränkte Rückmeldung
aus der Umwelt erhalte, welcher Vorgang weder unter den IV-rechtlichen Begriff
der Kommunikation falle noch ein In-Kontakt-Treten mit der Umwelt im
Gesetzessinne darstelle. Die Einsatzmöglichkeit des Gerätes sei für die
Beschwerdeführerin beschränkt, indem zwar verschiedene Geräte ein- und
ausgeschaltet werden könnten, wozu jedoch eine Drittperson einen Taster an den
zu bedienenden Gegenstand anschliessen müsse. Des Weitern sei auch fraglich,
wie weit die Beschwerdeführerin über die erforderlichen motorischen und
intellektuellen Fähigkeiten zur (autonomen) Verwendung des Gerätes verfüge. Ob
ein erheblicher Gewinn an Kontaktmöglichkeiten realisiert und damit eine
intensive Förderung der geistigen Entwicklung garantiert werden könne, lasse
sich somit nicht beurteilen. Die begrenzte Einsatz- und Ausdrucksmöglichkeit
liessen auch diesen Punkt als fraglich erscheinen. Eine Übernahme als
Umweltkontrollgerät scheitere daran, dass die Versicherte nicht in der Lage
sei, das Gerät eigenständig zu bedienen, bzw. dass die Einsatzbereitschaft
verschiedener Geräte das Ummontieren des Tasters voraussetze. Zudem stünden
auch Umweltkontrollgeräte im Zeichen der Kontaktnahme mittels Fortbewegung oder
auf sprachlichem Weg, wie die (exemplarische) Nennung von Rollstuhl und Telefon
im KHMI zeige. Die Beschränkung der Gewährung von Hilfsmitteln auf einen
Bereich, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und einem allgemeinen Verständnis
des Begriffes des Kontaktes entspreche und wie er auch im Bereich der
Hilflosigkeit unter der alltäglichen Lebensverrichtung der "Fortbewegung (im
oder ausser Haus)" und der "Kontaktaufnahme" verstanden werde, sei im Ergebnis
nicht zu beanstanden.

2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die in Rz. 15.02.4 KHMI
umschriebenen Voraussetzungen für die Abgabe des als Kommunikationsgerät zu
betrachtenden Hilfsmittels seien gegeben. Entgegen dem angefochtenen Entscheid
trage der Big Buddy Button dazu bei, die "Kommunikation zu ermöglichen". Die
Auslegung der Begriffe "Kommunikation" und "Kontakt mit der Umwelt" durch die
Vorinstanz greife zu kurz und überzeuge insbesondere unter dem Blickwinkel
einer verfassungskonformen Auslegung nicht. Sollte das Gericht zur Auffassung
gelangen, dass sich der Big Buddy Button keiner im HVI-Anhang aufgeführten
Kategorie zuordnen lasse, wäre weiter zu prüfen, ob die Nichtaufnahme des
beantragten Gerätes die Bundesverfassung verletze. Dies sei nach Auffassung der
Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art.
8 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Rechts auf
Menschenwürde (Art. 10 BV) und des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 16 BV)
der Fall. Soweit die Vorinstanz sodann offen lasse, ob die Beschwerdeführerin
über die erforderlichen motorischen und namentlich intellektuellen Fähigkeiten
zur Verwendung des Gerätes verfüge, wäre die Sache im Sinne des
Eventualbegehrens, sollte das angerufene Gericht nicht auf das Vorliegen der
erforderlichen Fähigkeiten schliessen können, an die IV-Stelle zur weiteren
Abklärung zurückzuweisen. Wenn schliesslich davon auszugehen wäre, dass die
Versicherte das Hilfsmittel dazu brauche, behinderungsbedingt bleibende
Defizite auszugleichen und nicht um ihre Kommunikationsfähigkeit zu verbessern,
hätte die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme unter dem Titel des Art. 19
IVG in Verbindung mit Art. 8 ff. IVV prüfen müssen.

2.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Möglichkeiten der
Beschwerdeführerin, mit ihrer Umwelt in Kontakt zu treten (vgl. Art. 2 Abs. 1
HVI), aufgrund ihrer Behinderung (spastisch-athetotische Tetraparese,
Epilepsie, geistige Behinderung, fast gänzliche Blindheit) stark eingeschränkt
sind. So ist sie zwar in der Lage, auf Fragen mit Zeichen für Ja oder Nein zu
antworten und gewisse Grundbedürfnisse mit persönlichen Zeichen auszudrücken
(beispielsweise mit einer Schlürfbewegung des Mundes das Bedürfnis, etwas zu
trinken). Die Möglichkeiten, auf sich aufmerksam zu machen oder von sich aus
etwas mitzuteilen, sind indessen stark eingeschränkt. Nach den Angaben des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, welche sich mit denjenigen der
Schulleitung der Stiftung X.________ für Körperbehinderte (Stellungnahme vom 3.
Juli 2007) decken, bringt der Big Buddy Button hier insofern eine Verbesserung,
als er der Beschwerdeführerin eine Kontaktaufnahme aus eigenem Antrieb (z.B.
jemanden zu sich zu "rufen") und eine mit der steigenden
Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin einhergehende
Differenzierungsmöglichkeit der Mitteilungen erlaubt, wie sich bereits heute
zeige. Bei dieser Sachlage kann die Übernahme des Big Buddy Button als
Kommunikationsgerät entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht mit der
Begründung verneint werden, der mit ihm erzielte Effekt beschränke sich auf das
Realisieren von Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen und falle damit weder unter den
IV-rechtlichen Begriff der Kommunikation noch stelle er ein Inkontakttreten mit
der Umwelt im Gesetzessinne dar. Denn damit der gesetzgeberischen Zielsetzung,
auch Schwerstinvaliden den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen (Botschaft des
Bundesrates vom 27. Februar 1967 zur 1. IV-Revision, BBl 1967 I 653 ff., 668 f.
und 676 f.), Rechnung getragen werden kann, dürfen an die
Kommunikationsfähigkeit dieser Versichertenkategorie - wie in der Beschwerde zu
Recht geltend gemacht wird - keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im
Falle der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich jedenfalls mit Blick auf die
bei ihr erzielte Verbesserung der Möglichkeiten, mit der Umwelt in Kontakt zu
treten und sich auszudrücken, den Big Buddy Button, auch wenn er als
Umweltkontrollgerät (für das Einschalten von elektrischen Geräten) konzipiert
worden ist (vgl. Schreiben der FST-Stiftung für elektronische Hilfsmittel vom
14. Februar 2007; Schreiben des BSV vom 19. Dezember 2006), als
Kommunikationsgerät im Sinne von Rz. 15.02 HVI-Anhang zu betrachten (vgl. auch
Urteil I 253/03 vom 6. Oktober 2006, wonach einzelfallweise - je nach
Indikation - zu prüfen ist, ob das B.A.Bar-Kommunikationsgerät den
Hilfsmittelcharakter erfüllt). In diesem Sinne erweist sich denn auch die im
für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlichen (vgl. E. 1.4 hiervor)
Kreisschreiben enthaltene Definition der (elektrischen und elektronischen)
Kommunikationsgeräte als (elektrische und elektronische) Schreibgeräte sowie
Geräte mit synthetischer Sprachausgabe (Rz. 15.02.1 Satz 1 KHMI) als zu eng und
durch den Wortlaut von Rz. 15.02 HVI-Anhang nicht abgedeckt. Unter
Kommunikation ist vielmehr - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch -
nicht nur bloss die Verständigung mittels (geschriebener oder gesprochener)
Sprache zu verstehen, sondern auch die Verständigung durch Zeichen oder andere
Mittel (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., Mannheim/Leipzig/
Wien/Zürich 2003, wo Kommunikation als "Verständigung untereinander,
zwischenmenschlicher Verkehr bes. mithilfe von Sprache, Zeichen" definiert
wird).

2.4 Ist der Big Buddy Button im Falle der Versicherten entsprechend den von ihm
übernommenen Funktionen als Kommunikationsgerät zu betrachten, muss geprüft
werden, ob die in Rz. 15.02 HVI-Anhang für dessen Abgabe als Hilfsmittel
statuierten Voraussetzungen gegeben sind. Dass die Versicherte für die Pflege
des täglichen Kontaktes mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen ist,
unterliegt keinem Zweifel, ist doch der Beschwerdeführerin nur mittels Big
Buddy Button eine über die Bejahung oder Verneinung von Fragen und das
Ausdrücken gewisser Grundbedürfnisse hinausgehende Kommunikation (vgl. E. 2.3
hiervor) möglich. Das zweite Erfordernis, dass nämlich die gesuchstellende
Person über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur
Verwendung des Gerätes verfügt, ist mit dem BSV (Stellungnahme vom 16. Dezember
2006) im Falle schwerstbehinderter Kinder dahingehend zu verstehen, dass
einzelfallweise zu prüfen ist, ob mit einem Hilfsmittel die
Kommunikationsfähigkeit des Kindes unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten
nützlich erweitert werden kann. Dies ist im Falle der Beschwerdeführerin ohne
weiteres zu bejahen, steht doch nach dem Gesagten fest, dass der Big Buddy
Button der Versicherten zusätzliche, sinnvolle Ausdrucksmöglichkeiten eröffnet.

Als erfüllt zu betrachten sind im Falle der Beschwerdeführerin nicht nur die
verordnungsmässigen, sondern auch die in Rz. 15.02.4 KHMI konkretisierten
Anspruchsvoraussetzungen: Die Versicherte hat den Umgang mit dem Big Buddy
Button gelernt (vgl. auch Stellungnahmen der Schulleitung der Stiftung
X.________ für Körperbehinderte vom 21. Mai und 3. Juli 2007). Das Hilfsmittel
soll - neben dem Einsatz in der Schule - zu einem grossen Teil für die Pflege
des Kontaktes im Wohnbereich der Versicherten, d.h. namentlich im Umgang mit
den Eltern und allfälligen weiteren Personen, Verwendung finden. Nach den
Angaben der Schulleitung vom 3. Juli 2007 ist die Versicherte in der Lage, das
Gerät sinnvoll einzusetzen, namentlich mit ihm trotz ihrer Blindheit zu
triangulieren und mit ihrem Gegenüber "in Kommunikation zu treten". Dass die
Schulleitung der Versicherten attestiert, sie sei seit dem Einsatz des Big
Buddy Button merkbar aktiver und offener (Stellungnahme vom 3. Juli 2007), ist
als Gewinn an Kontaktmöglichkeiten und damit als intensive Förderung der
geistigen Entwicklung zu betrachten. Schliesslich spricht auch nichts gegen die
Annahme, dass das Gerät mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nach der
Schulentlassung weiterhin zur Pflege des Kontaktes mit der Umwelt benützt
werden kann. Da mithin auch die in Rz. 15.02.4 KHMI statuierten Voraussetzungen
allesamt als erfüllt zu betrachten sind, braucht die Gesetz- und
Verordnungsmässigkeit dieser Randziffer des Kreisschreibens nicht geprüft zu
werden.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Versicherten eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 15. Januar 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom
20. Juli 2007 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin Anspruch auf das streitige Hilfsmittel (Big Buddy Button)
hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Schwyz auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren festzusetzen und die Verfahrenskosten neu
zu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer i.V. Nussbaumer