Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 210/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_210/2008

Urteil vom 22. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. Januar 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. November 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Anspruch der 1960 geborenen A.________ auf eine Invalidenrente mangels
eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 30. Januar 2008 ab.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache zur Einholung eines
polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [ebenfalls in der bis Ende 2007
geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348,
128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), richtig dargelegt. Hierauf
wird verwiesen.

3.
Überdies hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das Gutachten
des Psychiaters Dr. E.________ und des Fachpsychologen lic. phil. H.________
vom 5. Juli 2006 sowie des Arztberichts der Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation am Spital X.________ vom 16. März 2005 zutreffend erkannt, dass
die Beschwerdeführerin trotz ihrer somatischen und psychischen Beschwerden
einer in körperlicher Hinsicht leichten, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit
weiterhin uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen
(oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts keine Rede sein (auch nicht im Hinblick auf den nachgereichten
Bericht des Chirurgen und Spezialisten für Wirbelsäulenleiden Dr. O.________
vom 23. April 2007). Für das beantragte polydisziplinäre medizinische Gutachten
bleibt demnach kein Raum. In der Beschwerde ans Bundesgericht werden
ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie
dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger