Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 202/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_202/2008

Urteil vom 29. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
1. A.________,
2. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

gegen

Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich,
Beschwerdegegner, vertreten durch die Direktion des Gesundheitswesens des
Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________, wohnhaft ausserhalb des Kantons Zürich, war bei der Helsana
Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch krankenpflegeversichert
sowie bei der Helsana Zusatzversicherungen AG zusatzversichert "allgemein ganze
Schweiz". Sie liess sich vom 3. bis 27. Juni 2005 in der allgemeinen Abteilung
der Geburtshilfeklinik des Universitätsspitals Zürich behandeln. Das
Universitätsspital stellte an "Helsana, Fallmanagement" dafür Rechnung im
Betrag von Fr. 35'456.70.

B.
A.________ und die Helsana erhoben am 17. Februar 2006 beim Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage gegen den Kanton
Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei in Bezug auf die fragliche Behandlung der
massgebende Tarif festzustellen; eventualiter sei festzustellen, dass die
Helsana für die erbrachten Leistungen Fr. 13'192.05 zu bezahlen habe;
subeventualiter sei festzustellen, dass mit der Zahlung von Fr. 13'192.05
sämtliche Leistungen abgegolten seien. Zur Begründung brachten sie im
Wesentlichen vor, die geltend gemachte Vergütung verletze die Tarifvorschriften
des KVG.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte mit Stellungnahme vom
21. April 2006, auf die Begehren sei nicht einzutreten. Eventualiter sei
A.________ zu verpflichten, dem Kanton Zürich Fr. 35'456.70 zu bezahlen. Mit
Klageergänzung vom 24. Mai 2006 hielten die Klägerinnen an den gestellten
Begehren fest.
Während der Prozesshängigkeit erliess das Universitätsspital Zürich am 28.
September 2006 gegenüber der Helsana Zusatzversicherungen AG eine Verfügung,
worin sie diese verpflichtete, für die besagte Behandlung Fr. 35'135.- zu
bezahlen.
Im Verfahren vor Schiedsgericht beantragte der Kanton Zürich mit Klageantwort
vom 29. September 2006, das Verfahren auf die sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts zu beschränken und auf die Klage nicht einzutreten.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 trat das Schiedsgericht auf die Klage nicht
ein.

C.
A.________ und die Helsana erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
sei die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeschrift hat die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Bevollmächtigten zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG). Parteivertreter haben
sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Die eingereichte
Beschwerdeschrift ist nur von der Helsana unterzeichnet. Von der
Beschwerdeführerin A.________ liegt weder eine Unterschrift noch eine Vollmacht
an die Helsana vor. Die Helsana macht jedoch (grundsätzlich zu Recht, vgl. RKUV
2004 Nr. KV 287 S. 298 [Urteil K 124/02 vom 30. April 2004, E. 2.3]) geltend,
sie vertrete auf Grund von Art. 89 Abs. 3 KVG von Gesetzes wegen die
Versicherte, weshalb eine Vollmacht nicht erforderlich sei. Die gesetzliche
Vertretung nach Art. 89 Abs. 3 KVG (und damit eine gültige Beschwerde auch für
die Beschwerdeführerin A.) setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine
Streitigkeit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG vorliegt (BGE 131 V 191 E. 4 S.
194 f.).

2.
Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beurteilung der
Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE 128 V 89 E. 2a).

2.1 Das kantonale Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen
Versicherern und Leistungserbringern (Art. 89 Abs. 1 KVG). Es ist auch
zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers
garant); in diesem Fall vertritt die Versicherung sie auf eigene Kosten (Art.
89 Abs. 3 KVG). Die sachliche Zuständigkeit erstreckt sich auf alle
Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern, wenn und
soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem KVG ergeben
oder auf Grund des KVG eingegangen worden sind. Der Streitgegenstand muss mit
anderen Worten die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer
im Rahmen des KVG, mithin die obligatorische Krankenpflegeversicherung
betreffen (BGE 132 V 352 E. 2.1 S. 353); Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung fallen demgegenüber in die
Zuständigkeit der nach Art. 85 Abs. 2 VAG (bzw. Art. 47 Abs. 1 aVAG)
zuständigen Gerichte (vgl. Art. 12 Abs. 3 KVG; BGE 133 III 439 E. 2.1 S. 441
f., 123 V 324 E. 3a S. 328, 133 III 607 nicht publ. E. 1.3, 132 V 352 nicht
publ. E. 2.7).

2.2 Der Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren die sachliche
Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten, da die ausserkantonale
Hospitalisation nicht medizinisch indiziert und daher keine KVG-Pflichtleistung
sei. Die Vorinstanz ist zwar auf die Klage mangels eines
Feststellungsinteresses nicht eingetreten, weil der Kanton Zürich den
fraglichen Betrag verfügungsweise dem Zusatzversicherer auferlegt habe, was
Gegenstand eines hängigen Rechtsmittelverfahrens bilde, hat aber ihre sachliche
Zuständigkeit bejaht mit dem Argument, für deren Beurteilung sei vom
Klagebegehren und dessen Begründung auszugehen. Wenn behauptet werde, es liege
ein aus dem KVG abgeleiteter Anspruch vor, habe das für aus dem KVG abgeleitete
Ansprüche zuständige Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu bejahen. Indessen
ergibt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht schon daraus, dass der
Kläger behauptet, es liege ein aus dem KVG abgeleiteter Anspruch vor, sondern
sie richtet sich nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs, wie er sich
aus Rechtsbegehren und Begründung ergibt (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 61; BGE 130 III 489 E. 1.3 S. 492, 119 II 66
E. 2a S. 68). Ob aber dieses behauptete Klagefundament dem Rechtsgebiet
angehört, für welches das Gericht zuständig ist, ist als Prozessvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen (BGE 125 III 461 E. 2 S. 463 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Klage nicht behauptet, es stehe
eine Leistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zur Diskussion. Im
Gegenteil steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
A.________ nicht aus medizinischen Gründen ein Spital ausserhalb ihres
Wohnkantons aufsuchte. Der Grundversicherer muss demzufolge die Kosten
höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person
gilt (Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG). Ebenso ist unbestritten, dass die Differenz
zwischen diesem Tarif und dem vom Leistungserbringer verlangten (korrigierten)
Betrag von Fr. 35'135.- zu Lasten der Zusatzversicherung geht (BGE 127 V 398 E.
2b/dd S. 404 f.). Es steht auch nicht (wie in BGE 127 V 398, 133 V 123 oder
RKUV 2004 Nr. KV 287 S. 298 [Urteil K 124/02 vom 30. April 2004]) in Frage, wie
hoch die Leistungspflicht des Grundversicherers nach diesem Tarif ist. Nach der
Darstellung der Beschwerdeführerinnen in ihrer vorinstanzlichen Klage besteht
im Wohnkanton Aargau ein anwendbarer Tarif, nach welchem sich die Kosten der
streitbetroffenen Behandlung auf Fr. 4'080.- belaufen. Diesen Betrag schuldet
die Helsana aus der Grundversicherung. Schliesslich anerkennen die
Beschwerdeführerinnen in ihrer vorinstanzlich eingereichten Klage, für die
erfolgte Behandlung den Betrag von Fr. 13'192.05 zu schulden, also bedeutend
mehr als die Vergütung, welche aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erbracht werden muss. Die Beschwerdeführerin
A.________ ist somit nicht als obligatorisch Krankenpflegeversicherte
betroffen, sondern als Schuldnerin einer nicht von der Sozialversicherung zu
vergütenden Spitalrechnung. Die Helsana ihrerseits kann vom Ausgang des
Verfahrens nicht in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Grundversicherer berührt
sein, sondern höchstens die von ihr vertretene Helsana Zusatzversicherungen AG
als Zusatzversicherer. Zur Diskussion steht klarerweise nicht eine Streitigkeit
aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung. Die Beschwerdeführerinnen haben
ihre Klage nur damit begründet, auch für den nicht unter die Grundversicherung
fallenden Betrag gelte der Tarifschutz des KVG; dieser Tarifschutz sei im
konkreten Fall verletzt. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hängt somit
davon ab, ob ein Streit über den vom ausserkantonalen Leistungserbringer bei
Wahlbehandlungen über den anwendbaren Wohnkantontarif hinaus verlangten Betrag
eine Streitigkeit im Sinne von Art. 89 KVG ist. Verneinendenfalls ist das
Schiedsgericht nicht zuständig, auch dann nicht, wenn die Kläger behaupten, das
KVG sei verletzt (vgl. BGE 131 V 191 E. 4 S. 194 f. und Urteil K 36/03 vom 26.
April 2004, E. 6).

2.4 Das KVG regelt - entsprechend seiner Verfassungsgrundlage (Art. 34bis aBV
bzw. heute Art. 117 BV) - nicht das gesamte schweizerische Gesundheitswesen,
sondern einzig die soziale Krankenversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Auch die
Leistungserbringer sind dem KVG nur insoweit unterstellt, als sie ihre
Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen.
Wie das ganze KVG gelten dessen Tarifvorschriften ebenfalls grundsätzlich nur
für diejenigen Leistungen, welche auf der Grundlage des KVG vergütet werden.
Auch der Tarifschutz gilt nach dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 KVG nur für
"Leistungen nach diesem Gesetz", nicht aber für Leistungen, die mangels
KVG-Deckung durch die Patienten selber oder allenfalls durch
Zusatzversicherungen getragen werden (BGE 132 V 352 E. 2.5.1 S. 355, 130 I 306
E. 2.1 S. 310, 129 I 346 E. 3.2 S. 350 f., 126 III 345 E. 3b S. 350; vgl. auch
BGE 131 V 133 E. 6 S. 139: "im Rahmen der Tätigkeit für die soziale
Krankenversicherung"). So wird die Rechtmässigkeit von kantonalen Tarifen,
welche die nicht vom KVG gedeckten Kosten in Pflegeheimen (Art. 50 KVG) oder
die nicht vom KVG geregelten Tarife für Privatpatienten regeln, nicht im
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (Anfechtung des Tarifs nach aArt. 53
KVG bzw. heute Art. 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32] oder
schiedsgerichtliches Verfahren nach Art. 89 KVG) beurteilt, sondern auf dem Weg
der ordentlichen öffentlichen Rechtspflege, selbst wenn behauptet wird, der
Tarif verletze die Bestimmungen des KVG; denn dieses ist auf solche Tarife gar
nicht anwendbar (BGE 130 I 306, 129 I 346 E. 2 [nicht publ.] und 3 S. 349 f.;
Urteil 2P.87/2004 vom 18. Januar 2005; Urteil 2P.83/2002 vom 24. Juni 2003, E.
2 und 3). Anders verhält es sich, wenn streitig ist, ob sich der
Leistungserbringer mit dem Tarif der Grundversicherung begnügen muss oder ob er
über die Grundversorgung hinaus zulässigerweise eine (allenfalls von der
Zusatzversicherung abzudeckende) Mehrleistung erbringt; denn hier geht es in
Wirklichkeit um den Umfang des Leistungsbereichs der gesetzlichen
Grundversicherung (BGE 132 V 352 E. 2.5.2-2.5.4 S. 355 f.). Ein solcher Fall
liegt hier aber nicht vor; weder der Umfang der Grundversorgung noch die
Leistungspflicht des Grundversicherers sind umstritten, sondern einzig das
Ausmass einer Vergütung, die unbestritten nicht von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu bezahlen ist. Das ist nach dem Gesagten keine
KVG-Streitigkeit.

2.5 Nach einem Teil der Lehre unterstehen allerdings auch Vergütungen für
ausserkantonale Wahlbehandlungen gemäss Art. 41 Abs. 1 KVG dem Tarifrecht und
Tarifschutz des KVG (Markus Moser, Die Zuständigkeit der Kantonsregierung zur
Tariffestsetzung nach KVG, SZS 2006 S. 16 ff., 23 ff., 27 f.; Beat Meyer,
Tarifschutz und Tarifgestaltung bei ausserkantonaler Hospitalisation in der
sozialen Krankenversicherung, SZS 2004 S. 527 ff., 531 ff.; Beat Meyer,
Schranken und Freiräume von Art. 41 KVG, in: Thomas Gächter [Hrsg.],
Ausserkantonale Hospitalisation: Eine Tür zu mehr Wettbewerb im
Gesundheitswesen? Bern/Zürich 2006, S. 1 ff., 12, Rz. 26). Diese Auffassung
kann sich auf die Botschaft des Bundesrates zum KVG stützen (BBl 1992 I 169,
175 f., 180 f.), widerspricht allerdings der dargelegten Grundkonzeption wie
auch dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 KVG. Jedenfalls kann ein solcher
Tarifschutz nicht bedeuten, dass sämtliche Tarifbestimmungen des KVG auf
derartige Vergütungen anwendbar wären. Namentlich können die Leistungserbringer
für Wahlbehandlungen ausserkantonaler Patienten in Abweichung von Art. 49 Abs.
1 KVG eine Vollkostendeckung verlangen, weil die kantonale Leistung im Sinne
von Art. 49 KVG entfällt (Eugster, Krankenversicherung, in Meyer, SBVR Soziale
Sicherheit, 2. A., S. 692 f. Rz. 874; Meyer, a.a.O. [2004], S. 537; Meyer,
a.a.O. [2006], S. 14 Rz. 30; Martin Brunnschweiler, Aktuelle Rechtsprobleme der
Tarifgestaltung in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern, in:
Thomas Gächter [Hrsg.], Spitalfinanzierung, Jusletter, 16. Mai 2005, Rz. 24;
Thomas Mattig, Die ausserkantonale Hospitalisation als Chance für die
Leistungserbringer? in: Gächter a.a.O. [2006], S. 113 ff., 121 f.) Die
Rechtsprechung geht davon aus, dass auch in diesen Fällen die Vergütung nach
dem "Tarif des Standortkantons" verrechnet wird, aber insoweit der Tarifschutz
vermindert sei, als (für die Leistungspflicht des Grundversicherers) stets nur
der Tarif im Wohnkanton der versicherten Person anwendbar sei (BGE 127 V 398 E.
2b/dd S. 406, 125 V 448 E. 3a S. 453; vgl. auch BGE 123 V 290 E. 6c/bb S. 306).
Der Tarifschutz in Bezug auf die diesen Betrag übersteigende Vergütung besteht
insoweit höchstens darin, dass die Kantonsregierung gemäss Art. 47 Abs. 2 KVG
einen Tarif festsetzt (BBl 1992 I 176, 180 f.) und dabei die allgemeinen
Grundsätze des Tarifrechts (namentlich Art. 43 Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 6 KVG)
beachten muss, im Übrigen aber frei ist (Eugster, a.a.O., S. 692 f. Rz. 874, S.
721 f. Rz. 956, S. 729 f. Rz. 979; Eugster, Die Unterscheidung zwischen grund-
und zusatzversicherten Leistungen im Spitalbereich: Welche juristischen
Kriterien sind massgeblich? SZS 2005 S. 445 ff., 453; Alfred Maurer, Das neue
Krankenversicherungsgesetz, Basel 1996, S. 72, 86; Meyer, a.a.O. [2004], S.
537, 542 f.; Poledna/Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 281).

2.6 Wie weit im Einzelnen die Tarifbestimmungen des KVG auf die hier streitigen
Leistungen anwendbar sind, kann offen bleiben. Denn jedenfalls kann in Fällen
wie dem vorliegenden nicht von einer Streitigkeit im Sinne von Art. 89 KVG die
Rede sein, weil weder ein Versicherer in seiner Eigenschaft als
Grundversicherer noch ein Patient in seiner Eigenschaft als obligatorisch
Krankenpflegeversicherter beteiligt ist. Handelt es sich beim
Leistungserbringer um eine privatrechtliche Person, so sind sowohl das
Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten als auch dasjenige
zwischen dem Patienten und dem allenfalls zahlungspflichtigen Zusatzversicherer
privatrechtliche Verhältnisse (BGE 127 III 421 E. 1c [nicht publ.] und d S. 422
f.; BGE 132 V 352, nicht publ. E. 2.7). Ist der Leistungserbringer - wie hier -
eine öffentlich-rechtliche Person des kantonalen Rechts, so ist das Verhältnis
zwischen Leistungserbringer und Patient dem öffentlichen Recht (inklusive
Verfahrensrecht) dieses Kantons unterstellt (Urteil 9C.152/2007 vom 19. Oktober
2007, E. 2.4), während das Verhältnis zwischen Patient und Zusatzversicherer
auch hier zivilrechtlich ist. So oder so liegt keine Streitigkeit nach Art. 89
KVG vor.

2.7 Nicht im Gegensatz zum bisher Ausgeführten hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil K 92/01 vom 27. Dezember 2001, auf welches sich
die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren berufen haben, erkannt
(ebenfalls in einem Fall einer ausserkantonalen Wahlbehandlung), das
Schiedsgericht sei zuständig, wenn der anwendbare Tarif des ausserkantonalen
Leistungserbringers umstritten sei (ebenso, gestützt auf dieses Urteil, Meyer,
a.a.O., [2004], S. 545; Moser, a.a.O., S. 24 Fn. 24). Es hat dies indes wie
folgt begründet:

"Dès lors que la recourante met en cause le montant de la facture de l'Hôpital
X. à raison de la protection tarifaire ou de ce qui en tient lieu, à défaut de
convention, dans le régime obligatoire, cette question touche à la position
particulière du fournisseur de soins dans le cadre de la LAMal et, comme telle,
peut être soumise au tribunal arbitral" (E. 4).

Aus dieser Begründung ist ersichtlich, dass sie nur für das "régime
obligatoire" anwendbar ist; in jenem Fall war der Tarif des Wohnkantons nicht
aktenkundig, so dass nicht auszuschliessen war, dass die Krankenkasse auch in
ihrer Eigenschaft als Grundversichererin betroffen sein würde (sofern nämlich
der massgebliche Tarif des Wohnkantons mindestens so hoch wäre wie der in Frage
kommende Tarif des Standortkantons des Leistungserbringers). Hingegen kann aus
diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass das Schiedsgericht auch
zuständig wäre, wenn - wie das hier der Fall ist - klar ist, dass eine Leistung
aus Grundversicherung überhaupt nicht zur Diskussion steht.

2.8 Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerinnen bedeutet die
fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht, dass die Patienten schutzlos
einer überhöhten Kostenforderung ausgeliefert wären. Soweit die Tarifgrundsätze
des KVG materiell-rechtlich auch in diesen Verhältnissen anwendbar sind (vorne
E. 2.5), kann ihre Einhaltung vorfrageweise auch in den massgebenden Verfahren
des Privatrechts bzw. der ordentlichen Verwaltungsrechtspflege überprüft werden
(BGE 123 V 324 nicht publ. E. 3e; Urteil K 59/02 vom 12. November 2002, E.
1.2), ohne dass die Streitsache dadurch zu einer solchen des
Sozialversicherungsrechts würde (vgl. BGE 124 III 44 E. 1a/bb S. 46 f., 123 V
324 E. 3b S. 328 f.). In öffentlich-rechtlichen Verhältnissen ergibt sich zudem
ein Schutz vor überhöhten Forderungen des Leistungserbringers schon aus den
allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen (Legalitätsprinzip,
Kostendeckungsprinzip, Äquivalenzprinzip), welche im Verfahren der ordentlichen
Verwaltungsrechtspflege überprüfbar sind (vgl. BGE 129 I 346 E. 5 S. 353 f.
betreffend einen Beitrag an Investitionskosten von Pflegeheimen, welcher nicht
dem Tarifschutz gemäss KVG untersteht).

2.9 Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist im Ergebnis richtig, weil die
Vorinstanz für den in der Klage behaupteten Anspruch sachlich nicht zuständig
ist. Ob bei gegebener Zuständigkeit ein Feststellungsinteresse bestünde, kann
offen bleiben.

3.
Weil nach dem Gesagten keine KVG-Streitigkeit zur Diskussion steht, kann die
Helsana nicht ohne Vollmacht die Beschwerdeführerin A. ________ vertreten (vgl.
E. 1). Diese hat daher gar keine Beschwerde erhoben und trägt keine Kosten. Sie
sind der Helsana aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Es wird festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin A. ________ keine
Beschwerde erhoben worden ist.

2.
Die Beschwerde der Helsana wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Helsana auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz