Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 199/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_199/2008

Urteil vom 19. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
T.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard,
Hutgasse 4, 4001 Basel,

gegen

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG,
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 3. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
T.________ (geboren 1965) arbeitete ab 1. Oktober 1984 als Glätterin und
Mangerin bei der Wäscherei X.________ AG und war bei der Patria Schweizerische
Lebensversicherungs-Gesellschaft (nunmehr: Helvetia Schweizerische
Lebensversicherungsgesellschaft AG) und deren Vorsorgeeinrichtung für
Krankentaggeld und im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Auf
Vermittlung eines Aussendienstmitarbeiters unterzeichnete sie am 25. Januar
1996 einen Versicherungsantrag für eine gebundene private Vorsorgeversicherung
(Säule 3a). Nach Prüfung des Versicherungsantrags stellte die Patria am 16.
Februar 1996 eine Lebensversicherungspolice aus. Nach der Geburt ihres vierten
Kindes am 3. April 1996 nahm T.________ am 3. Juni 1996 die Arbeit wieder auf.
Am 17. Juni 1996 begab sie sich wegen Beschwerden an der unteren Wirbelsäule
mit Ausstrahlung in das linke Bein in ärztliche Behandlung. Seither geht sie
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 17. November 1998 meldete sie der Patria
eine Erwerbsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden seit Mitte Juni 1996. Mit
Schreiben vom 15. Dezember 1998 trat die Patria vom Versicherungsvertrag
zurück, da die Versicherte die Fragen 2b, 3a und 10f des Antrages nicht korrekt
beantwortet habe.

B.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 erhob T.________ Klage gegen die Helvetia
Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG mit dem Rechtsbegehren, es
sei festzustellen, dass zwischen den Parteien ein in allen Teilen
rechtsgültiger Versicherungsvertrag über eine gebundene Vorsorgeversicherung
nach Art. 82 BVG bestehe; es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die per 30.
September 1998 bis und mit 3. Quartal 2006 geschuldeten
Erwerbsunfähigkeitsrenten im Betrag von Fr. 148'500.- nebst 5 % Zins seit 30.
September 2002 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 3. Dezember
2007 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Klage ab.

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen
Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG. Solche
Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte
(Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG, in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004
1677, 1700; BBl 2000 2637]; Urteil B 163/06 vom 11. Februar 2008, E. 3).
Letztinstanzlich ist die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
zuständig (Art. 35 lit. e des Reglementes für das Bundesgericht vom 20.
November 2006 [SR 173.110.131] in Verbindung mit Art. 49 und Art. 73 BVG).

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, die Anzeigepflicht verletzt zu
haben.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines
Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung
der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim
Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet
sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2).
3.1.2 Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der
Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über
den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene
Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die
bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die
Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter
auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach
denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der
Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich
aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 218 E. 5a S. 226 f.
mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil 9C_99/2008 vom
3. Juli 2008, E. 3.3.2; vgl. auch BGE 118 II 333 E. 2a S. 336; 116 II 338 E. 1a
S. 339, je mit Hinweisen; Urteil B 42/96 vom 14. Mai 1997, E. 3, publ. in: SZS
1998, S. 375).
3.1.3 Im Unterschied zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der
Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG fällt die Frage nach
dem Verschulden im Bereiche des Art. 6 VVG ausser Betracht. Wann die
Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach
subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art.
4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung
entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem
positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern
auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein
objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten
Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die
Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften
(Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des
Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und
inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und
gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine
Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner
Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen
auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er
über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b S.
337; 116 II 338 E. 1c S. 341, 116 V 218 E. 5b S. 227 f.; Urteil B 42/96 vom 14.
Mai 1997, E. 3b, publ. in: SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 249; erwähntes Urteil 9C_99/
2008 E. 3.3.3).
3.1.4 Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die
Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers "in
bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind", erheblich sind. Damit
stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit
derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen
Auskunft verlangt (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.
Aufl., Bern 1995, S. 253; vgl. Urs Ch. Nef, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001,
N 50 zu Art. 4). Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch
nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten,
somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip)
sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im
Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und
Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die
Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu
den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen
verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter
beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber
vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als
belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens
betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen
eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das
Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine
Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (BGE 106 V 170 E. 3b S. 174
betreffend Art. 5 Abs. 3 des bis 31. Dezember 1994 in Kraft gewesenen
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KUVG] vom 13. Juni 1911, das eine
dem Art. 4 VVG weitgehend analoge, allerdings verschuldensabhängige Regelung
der Anzeigepflichtverletzung kannte; erwähntes Urteil 9C_99/2008 E. 3.3.4; vgl.
auch BGE 116 II 338 E. 1b S. 340).

3.2 Das kantonale Gericht hat verbindlich und unbestrittenermassen
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Formular "Erklärungen der zu
versichernden Person" im Rahmen des Versicherungsantrags vom 25. Januar 1996
die Fragen "Wurden Sie in den letzten drei Jahren ärztlich untersucht oder
behandelt?" (Frage 1a), "Bestehen bei Ihnen gegenwärtig gesundheitliche
Störungen oder Gebrechen?" (Frage 2) sowie "Haben Sie oder hatten Sie jemals
Rheumatismus, Ischias, Rückenbeschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen der
Wirbelsäule?" (Frage 10f) mit Nein beantwortet hat. Des Weitern hat die
Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Vorinstanz die Frage "Sind Sie
vollständig erwerbsfähig?" (Frage 3) bejaht. Das kantonale Gericht ging
gestützt auf den Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Innere
Medizin speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. August 1996 davon aus, dass die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Moment der
Unterzeichnung des Versicherungsantrags im Januar 1996 oder vorher einmal
Rückenbeschwerden hatte. Die Angaben des Dr. med. S.________ zur zeitlichen
Entwicklung der Beschwerden seien plausibel. Er treffe diagnostische präzise
Annahmen. Mit der Formulierung, die Klägerin sei "deswegen" vom Frauenspital
während der gesamten Schwangerschaft von August 1995 bis April 1996 zu 100 %
arbeitsfähig (recte: arbeitsunfähig) geschrieben worden, nehme er eindeutig
Bezug auf die seit fünf bis sechs Jahren bestehenden Kreuzschmerzen. Des
Weitern diagnostiziere er eine lumbale Wurzelkompression. Das plötzliche
Auftreten einer solchen radikulären Symptomatik würde einen Unfall oder ein
anderes, bestimmtes - deutlich wahrnehmbares - unfallähnliches Ereignis
bedingen. Ohne ein derartiges Ereignis trete eine radikuläre Symptomatik mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht plötzlich ein. Ein Unfall oder ein
anderes, bestimmtes Ereignis werde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht
berichtet, sodass davon auszugehen sei, dass die Rückenschmerzen nicht erst
Mitte Juni 1996 aufgetreten seien. Zudem sei zu beachten, dass es nicht
erforderlich sei, dass die Rückenbeschwerden im Sinne einer diagnostizierten
und objektiv festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung vorbestanden
haben. Zumindest bei der Frage "Haben Sie oder hatten Sie ... jemals an
Rückenbeschwerden ... gelitten?" hätte die Beschwerdeführerin auch bloss
subjektiv empfundene Rückenschmerzen, die sie bisher noch nicht medizinisch
abklären oder behandeln liess, angeben müssen. Dass sie bereits seit längerem
Rückenschmerzen hatte, ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem
Arztbericht des Dr. med. S.________ vom 19. August 1996, wo als subjektive
Angaben der Beschwerdeführerin Kreuzschmerzen seit fünf bis sechs Jahren
angegeben werden. Des Weitern weise etwa auch PD Dr. med. R.________,
Neurochirurgie FMH, in seinem Bericht vom 16. August 1996 auf "schwere
Kreuzschmerzen" hin, die bereits bei der zweiten Schwangerschaft 1990
aufgetreten seien. In Bezug auf die vierte Schwangerschaft gebe es in den Akten
zudem nur einen Hinweis auf Blutungen in der Frühschwangerschaft. Diese könnten
aber kaum eine Arbeitsunfähigkeit in der Spätschwangerschaft begründen. Andere
gynäkologische Hinweise gebe es nicht, sodass der Zusammenhang mit den
Rückenbeschwerden naheliege, zumal eine Schwangerschaft die Rückenproblematik
erfahrungsgemäss begünstigen könne. Zusammenfassend sei somit festzuhalten,
dass die Klägerin hinsichtlich ihrer vorbestehenden Rückenbeschwerden die
Anzeigepflicht gemäss Art. 6 VVG verletzt habe.

3.3 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts, welches auf die
beiden erwähnten ärztlichen Berichte des Dr. med. S.________ und des PD Dr.
med. R.________ abgestellt hat, sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann
ebenfalls nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits
willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier
indessen nicht. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang, dass beide
Arztberichte unabhängig voneinander in der Zeit vor dem Versicherungsantrag
liegende Rückenbeschwerden erwähnen und die beiden Berichte lediglich zwei
Monate nach dem letzten Arbeitstag am 16. Juni 1996 kurz nach Behandlungsbeginn
erstellt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt stand die Frage der
Erwerbsunfähigkeit und die Anzeigepflichtverletzung noch nicht zur Diskussion.
Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, dass die beiden Ärzte die Aussagen
der Beschwerdeführerin missverstanden haben könnten. Dass die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen während der Schwangerschaft als Grund
"Schwangerschaftskomplikationen" anführen, lässt die Schlussfolgerung von Dr.
med. S.________, die Beschwerdeführerin sei wegen Rückenbeschwerden
arbeitsunfähig geschrieben worden, nicht als aktenwidrig erscheinen. Zum einen
können unter Schwangerschaftskomplikationen auch während der Schwangerschaft
auftretende Rückenbeschwerden verstanden werden. Zum andern geht aus den
ärztlichen Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin während der
Schwangerschaft insgesamt 24 kg an Gewicht zunahm und ein Höchstgewicht von
rund 103 kg erreichte. Eine Aktenwidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass
die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 6. November 1996 die ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit in die Ursachen Schwangerschaft (100 % vom 2.
August 1995 bis 2. April 1996) und Rückenbeschwerden (100 % vom 17. Juni 1996
bis auf Weiteres) unterteilte. Schliesslich ändert auch angesichts seiner
klaren Aussagen im Bericht vom 19. August 1996 nichts, dass Dr. med. S.________
im ärztlichen Zeugnis vom 23. August 1996 zuhanden der
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung die Frage nach früheren Krankheiten,
Verletzungen oder Gebrechen von Bedeutung (Ziff. 2 lit. d) mit "keine"
beantwortet hatte.

3.4 Damit hat das kantonale Gericht verbindlich festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Versicherungsantrags im
Januar 1996 und früher über einen längeren Zeitraum an Rückenbeschwerden
gelitten hatte. Unter diesen Umständen verletzt die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer vorbestehenden
Rückenbeschwerden die Anzeigepflicht verletzt hat, kein Bundesrecht. Die
Beschwerdeführerin hätte die einfach und verständlich gehaltene Frage "Haben
Sie oder hatten Sie jemals Rheumatismus, Ischias, Rückenbeschwerden,
Erkrankungen oder Verletzungen der Wirbelsäule?" nicht mit Nein beantworten
dürfen.

4.
Die Beschwerdeführerin macht des Weitern geltend, die Beschwerdegegnerin sei
verspätet vom Versicherungsvertrag zurückgetreten.

4.1 Gemäss Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren
Fassung; vgl. ab 1. Januar 2006: Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG) ist der Versicherer
nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der
Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste,
unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, und der Versicherer binnen vier
Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat,
vom Vertrage zurücktritt. Nach der Rechtsprechung beginnt die vierwöchige Frist
ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über die
Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie
Kenntnis erlangt hat (BGE 118 II 340 E. 3a). Dieses Wissen kann er auch
erlangen, wenn er zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der
sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (BGE 119 V
287 E. 5a). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis
eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation
abrufbar ist (BGE 109 II 342 f. E. 2b; Urteil 5C.104/2001 vom 21. August 2001;
SVR 2004 BVG Nr. 15 S. 49).

4.2 Das kantonale Gericht hat verbindlich festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 1998 die vorliegend strittige
Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente angemeldet hatte. Am 1. Dezember
1998 habe die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle um Einsicht in deren Akten
ersucht. Am 10. Dezember 1998 seien die IV-Akten bei der Beschwerdegegnerin
eingegangen. In diesen Akten hätten sich insbesondere das ärztliche Zeugnis von
Dr. med. S.________ vom 23. August 1996 sowie sein Bericht vom 19. August 1996
befunden, in denen die seit mehreren Jahren bestehenden Kreuzschmerzen
angegeben worden seien. Erst mit Einsichtnahme der IV-Akten habe die
Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 6 VVG von der Verletzung der
Anzeigepflicht Kenntnis erhalten. Die vierwöchige Frist zum Rücktritt vom
Versicherungsvertrag habe am 11. Dezember 1998 zu laufen begonnen. Mit dem
Rücktrittsschreiben vom 15. Dezember 1998 habe die Beschwerdegegnerin die Frist
von Art. 6 VVG eingehalten. Diese tatsächlichen Feststellungen sind nicht
mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die entsprechende rechtliche
Schlussfolgerung des rechtzeitigen Rücktritts vom Versicherungsvertrag ist
bundesrechtskonform.

4.3 Die Beschwerdeführerin kann nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass
der Bericht des Dr. med. S.________ vom 19. August 1996 bereits im Zusammenhang
mit der Krankentaggeldversicherung bei der Kollektivversicherungsabteilung der
Beschwerdegegnerin eingereicht worden ist. Ebenfalls nicht bedeutsam ist, dass
womöglich sowohl für die Kollektivlebensversicherung wie auch für die
Einzellebensversicherung der gleiche ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin
zuständig ist. Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht
festgehalten, dass eine solche Information, welche im Rahmen der
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung erfolgte, der Beschwerdegegnerin im Rahmen
der Einzelversicherung für eine gebundene Vorsorge (Säule 3a) nicht zugerechnet
werden könne. Entscheidend ist, dass im Unterschied zum erwähnten Urteil 5C.104
/2001 vom 21. August 2001, wo dieselbe Person sowohl die Kollektivversicherung
wie auch den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, hier die
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin Vertragspartnerin des
Kollektivversicherungsvertrags (vgl. auch BGE 122 V 81) und die
Beschwerdeführerin Vertragspartnerin einzig des
Einzellebensversicherungsvertrags war. Es ginge zu weit, auch in einem solchen
Fall mit unterschiedlichen Vertragspartnern den Grundsatz der Wissenszurechnung
unbesehen anzuwenden und die rechtlich relevante Kenntnis bereits im
Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsunfähigkeit für die
Kollektivversicherung anzunehmen. Massgebend ist mithin, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Versicherungsvertrags über eine gebundene
Vorsorgeversicherung nach Art. 82 BVG erstmals am 17. November 1998 an die
Beschwerdegegnerin gelangt ist und sich für die Ausrichtung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente angemeldet hat. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte die
Beschwerdegegnerin aufgrund eines konkreten Leistungsbegehrens im Rahmen der
Säule 3a Anlass zur Prüfung der Frage einer allfälligen
Anzeigepflichtverletzung.

5.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Rücktrittserklärung vom 15.
Dezember 1998 sei ungenügend präzise gewesen und als solche damit ungültig
(Hinweis auf BGE 129 III 713).

5.1 Nach der Rechtsprechung muss die Rücktrittserklärung, um beachtlich zu
sein, ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte
Gefahrstatsache hinweisen. Eine Rücktrittserklärung, welche die ungenau
beantwortete Frage nicht erwähnt, erfüllt diese Anforderung nicht (BGE 129 III
713 E. 2.1 S. 714 mit Hinweisen; Urteil 4A_488/2007 vom 5. Februar 2008 E.
3.1).

5.2 Das kantonale Gericht hat verbindlich festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin im Rücktrittsschreiben vom 15. Dezember 1998 ihren Rücktritt
damit begründet, dass vor allem die Fragen 2b, 3a und 10f des Antrags nicht
korrekt beantwortet seien. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Hinweis darauf,
dass die Versicherte die Frage 10f ("Haben Sie oder hatten Sie jemals an ...
Rückenbeschwerden ... gelitten?") nicht korrekt beantwortet habe, dennoch mit
der gebotenen Klarheit auf die unrichtige respektive verschwiegene Tatsache
hingewiesen. Diese Schlussfolgerung ist ebenfalls nicht bundesrechtswidrig. In
der Anmeldung vom 17. November 1998 hat die Beschwerdeführerin Leistungen bei
Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beansprucht und als Leiden
"Rückenleiden, Diskushernie" angegeben. Damit war für die Beschwerdeführerin
ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin ihr vorwarf, da die Frage 10f eben
gerade ausdrücklich auch Rückenbeschwerden zum Inhalt hatte. Dass die
Rücktrittserklärung vom 15. Dezember 1998 das Rückenleiden nicht ausdrücklich
erwähnte, ändert daran nichts (vgl. erwähntes Urteil 4A_488/2007 vom 5. Februar
2008, E. 3.2). Das kantonale Gericht hat Art. 6 aVVG nicht verletzt, als es die
Rücktrittserklärung vom 15. Dezember 1998 für hinreichend klar erachtete.

6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht keine
Parteientschädigung zu (vgl. auch Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 128 V 124 E. 5b S.
133 f., 126 V 143 E. 4a S. 150).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer