Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 196/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_196/2008

Urteil vom 3. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
M.________, 1939, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher, Schifflände 22, 8024 Zürich,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Januar 2008.

In Erwägung,
dass die SWICA Gesundheitsorganisation (im Folgenden: SWICA) am 1. Juni 2006
ihre Leistungspflicht für einen von dem bei ihr obligatorisch für Krankenpflege
versicherten M.________ (geboren 1939) gemeldeten Zahnschaden vom 21. März 2006
verfügungsweise ablehnte, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 13.
Juli 2006 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten
hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2008 abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
des Einspracheentscheides sei die SWICA zu verpflichten, für das Unfallereignis
vom 21. März 2006 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu erbringen, eventuell sei die Sache zur
Durchführung eines Beweisverfahrens an das Sozialversicherungsgericht
zurückzuweisen,
dass die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung
verzichten,
dass mit der Beschwerde u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann
(Art. 95 lit. a BGG),
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von
Schäden des Kausystems übernimmt, die durch einen Unfall verursacht worden
sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG),
dass der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97
Abs. 1 BGG verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beim Essen
von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und
sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hat,
dass der Versicherte den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne
verursachte, verschluckt hat,
dass deswegen nach Auffassung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr
rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ob der Zahnschaden durch einen
ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde, was für die Bejahung eines
Unfalls im Rechtssinne jedoch vorausgesetzt wäre,
dass die Schädigung gemäss Erwägungen der Vorinstanz möglicherweise durch einen
Nahrungsbestandteil herbeigeführt wurde und demzufolge nicht einem
Unfallereignis zuzuschreiben wäre,
dass diesen Darlegungen beizupflichten und der Vorinstanz auch darin zu folgen
ist, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) auf
die Abnahme von Beweisen, insbesondere die Befragung der in der Unfallmeldung
genannten Zeugin sowie des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. H.________
verzichtet hat, hätten die Zeugen doch ebenfalls keine Auskunft über den
schädigenden Gegenstand geben können, nachdem der Beschwerdeführer diesen
unmittelbar nach Eintritt des Zahnschadens verschluckt hatte,
dass das kantonale Gericht mit der Weigerung, zusätzliche Abklärungen in
tatsächlicher Hinsicht zu treffen, somit weder Grundsätze des Beweisrechts noch
den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, sondern vielmehr von unnötigen, da zu keinem
schlüssigen Ergebnis führenden Beweisvorkehren abgesehen hat,
dass der Umstand, dass in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids als
mögliche Erklärung für die Ursache des Zahnschadens eine losgelöste Zahnfüllung
erwähnt wird, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht erheblich ist,
hat das kantonale Gericht doch bloss einzelne, generell in Betracht fallende
Schädigungsursachen aufgezählt, um seinen Standpunkt, dass eine unfallbedingte
Zahnschädigung zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei und sich
ohne den fraglichen Fremdkörper auch nicht mehr nachweisen lasse, zu
untermauern,
dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei bei der
Beweiswürdigung in Willkür verfallen, schon aus diesem Grund haltlos ist,
dass die weiteren Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern vermögen und
namentlich aus der Tatsache, dass die zahnärztliche Behandlung nach dem Vorfall
vom 21. März 2006 mit hohen Kosten verbunden war, nicht geschlossen werden
kann, der Zahnschaden sei durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht
worden, liesse dieser Umstand doch die ebenso plausible Folgerung zu, dass die
betroffenen Zähne des 1939 geborenen Versicherten vorgeschädigt waren und aus
diesem Grund dem normalen Kauakt nicht mehr standhielten,
dass entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz keine zusätzlichen
Beweismassnahmen in Betracht fallen, weshalb Beweislosigkeit vorliegt, deren
Folgen der Versicherte, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt - der
Verursachung der Zahnschädigung durch einen Fremdkörper - die Leistungspflicht
der SWICA ableiten wollte, zu tragen hat (BGE 115 V 133 E. 8a S. 142),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer