Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 194/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_194/2008

Urteil vom 6. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Berchten, Bruggliweg 6, 8754 Netstal,

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
Vorsorgewerk der X.________ AG,
General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 30. August 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________ war vom 1. April 2002 bis 30. September 2004 bei der Firma
Y.________ Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft X.________ AG tätig. Bei der
Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin, der
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Vorsorgewerk der X.________ AG
(nachfolgend: Sammelstiftung), beantwortete er am 2. und 13. April 2002 Fragen
zum Gesundheitszustand. Am 19. April 2002 bestätigte die Sammelstiftung die
rückwirkende Aufnahme "im Rahmen der vertraglichen Leistungen" per 1. April
2002. Mit Verfügung vom 13. April 2006 sprach die IV-Stelle Glarus M.________
ab 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006
machte die Swiss Life namens der Sammelstiftung eine Anzeigepflichtverletzung
geltend, da M.________ die Fragen nach gegenwärtigen und früheren
gesundheitlichen Störungen verneint habe. Die Versicherung werde daher
lediglich im Rahmen der BVG-Minimalleistungen per 1. Dezember 2004 reaktiviert.

B.
Am 28. Juni 2006 erhob M.________ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt, Vorsorgewerk der X.________ AG, mit dem Antrag, es sei ihm ab 1.
Juni 2006 eine ganze BVG-Invalidenrente gemäss Versicherungsausweis
zuzusprechen. Mit Entscheid vom 30. August 2007 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug die Klage ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die
gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache
zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 9.
Januar 2008 stellt er ferner das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung.
Kantonales Gericht und Sammelstiftung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Bereich der
weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 49 BVG). Hiefür ist die II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Art. 35 lit. e des
Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [SR 173.110.131] in
Verbindung mit Art. 49 und Art. 73 BVG).

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

3.
3.1 Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht
und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den
statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung,
bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG. Danach
kann die Vorsorgeeinrichtung innert 4 Wochen (Art. 6 VVG in der bis Ende
Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch E. 3.4) seit Kenntnis der
Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um
eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen
werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von
Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der
Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder
geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist,
genügen nicht (BGE 119 V 283 E. 4 und 5 S. 286 ff.). In den Urteilen R. vom 17.
Dezember 2001 (B 69/00) und H. vom 26. November 2001 (B 41/00) hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass der Rücktritt der
Vorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag bei einer Anzeigepflichtverletzung auf
den Zeitpunkt zurückwirkt, in welchem die Aufnahme in die überobligatorische
berufliche Vorsorge erfolgte. Die Zulässigkeit des Vertragsrücktritts beurteilt
sich nach der Rechtslage, die in jenem Zeitpunkt Geltung hatte.
3.1.1 Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines
Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung
der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim
Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet
sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2).
3.1.2 Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der
Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über
den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene
Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die
bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die
Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter
auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach
denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der
Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich
aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 218 E. 5a S. 226 f.
mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil 9C_99/2008 vom
3. Juli 2008, E. 3.3.2; vgl. auch BGE 118 II 333 E. 2a S. 336; 116 II 338 E. 1a
S. 339, je mit Hinweisen; Urteil B 42/96 vom 14. Mai 1997, E. 3, publ. in: SZS
1998, S. 375).
3.1.3 Im Unterschied zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der
Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG fällt die Frage nach
dem Verschulden im Bereiche des Art. 6 VVG ausser Betracht. Wann die
Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach
subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art.
4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung
entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem
positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern
auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein
objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten
Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die
Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften
(Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des
Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und
inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und
gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine
Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner
Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen
auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er
über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b S.
337; 116 II 338 E. 1c S. 341, 116 V 218 E. 5b S. 227 f.; Urteil B 42/96 vom 14.
Mai 1997, E. 3b, publ. in: SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 249; erwähntes Urteil 9C_99/
2008 E. 3.3.3).
3.1.4 Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die
Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers "in
bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind", erheblich sind. Damit
stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit
derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen
Auskunft verlangt (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.
Aufl., Bern 1995, S. 253; vgl. Urs Ch. Nef, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001,
N 50 zu Art. 4). Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch
nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten,
somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip)
sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im
Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und
Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die
Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu
den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen
verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter
beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber
vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als
belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens
betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen
eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das
Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine
Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (BGE 106 V 170 E. 3b S. 174
betreffend Art. 5 Abs. 3 des bis 31. Dezember 1994 in Kraft gewesenen
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KUVG] vom 13. Juni 1911, das eine
dem Art. 4 VVG weitgehend analoge, allerdings verschuldensabhängige Regelung
der Anzeigepflichtverletzung kannte; erwähntes Urteil 9C_99/2008 E. 3.3.4; vgl.
auch BGE 116 II 338 E. 1b S. 340).

3.2 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars "Erweiterte
Gesundheitsprüfung" am 13. April 2002 an gesundheitlichen Störungen
("Essstörung, danach kompensierter Zustand") litt, welche wahrscheinlich seit
1988 bestünden, dass er vom 14. bis 30. September 2000 in der Psychiatrischen
Klinik Z.________ hospitalisiert gewesen sei und dass er wiederholt beim
Psychiater Dr. med. R.________ in Behandlung gewesen sei. Das kantonale Gericht
kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe damit die Frage 1 auf dem am 2.
April 2002 unterzeichneten Anmeldeformular ("Hatten Sie in den letzten fünf
Jahren vor Versicherungsbeginn gesundheitliche Störungen, die zu einer
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Wochen führten, oder haben Sie gegenwärtig
gesundheitliche Störungen?") wahrheitswidrig verneint. Er habe auch die Frage 2
("Sind Sie gegenwärtig in ärztlicher und/oder psychotherapeutischer Behandlung
und/oder in der Behandlung eines Chiropraktikers?") nicht wahrheitsgemäss
beantwortet, da er seit 1986 in ambulanter Behandlung bei seinem Hausarzt stehe
und wiederholt und damit mit einer gewissen Regelmässigkeit den Psychiater Dr.
med. R.________ aufgesucht habe. Schliesslich habe er auch die Frage 2 der
erweiterten Gesundheitsprüfung vom 13. April 2002 ("Weilten Sie in den letzten
5 Jahren zur Behandlung in einem Spital, Sanatorium oder Kurhaus, oder ist eine
stationäre Behandlung vorgesehen?") wahrheitswidrig verneint, weil er den wegen
seiner schweren psychischen Problematik erforderlichen Aufenthalt vom 14. bis
30. September 2000 in der Psychiatrischen Klinik Z.________ nicht erwähnt habe.

3.3 Die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, wonach der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesundheitsdeklaration im April 2002 an einer
(kompensierten) Essstörung litt, seit 1986 in ambulanter Behandlung bei seinem
Hausarzt stand und wiederholt den Psychiater Dr. med. R.________ aufsuchte
sowie sich vom 14. bis 30. September 2000 in stationärer psychiatrischer
Behandlung befand, ist für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.2 hievor) und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht als offensichtlich unrichtig oder als
unvollständig gerügt. Gestützt auf die Tatsachenfeststellungen hat das
kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Verletzung der Anzeigepflicht (E. 3.1
hievor) und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
korrekt angewendet. Damit liegt kein Rechtsfehler vor (Art. 95 lit. a BGG).
Daran ändern sämtliche Einwendungen in der Beschwerde nichts. Das wiederholte
Aufsuchen eines Arztes - was hier für den Hausarzt und den Psychiater zutrifft
- ist Ausdruck eines gewissen Leidensdruckes und damit der Krankheitswertigkeit
des geklagten Zustandes. Der Beschwerdeführer übersieht, dass aufgrund der
gestellten Fragen eine Meldepflicht bestand, auch wenn die Krankheit im
Zeitpunkt der Beantwortung der Fragen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hatte und die Essstörung im damaligen Zeitpunkt kompensiert war. Schliesslich
musste er an sich auch den im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges
erfolgten Klinikaufenthalt im September 2000 erwähnen, selbst unter
Berücksichtigung seiner als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Darstellung,
dass während der stationären Unterbringung keine ärztliche Behandlung erfolgte,
was aber nach der gesamten Aktenlage völlig unwahrscheinlich ist. Indessen ist
dieser Punkt für die Verschweigung und den darauf gestützten Rücktritt vom
Vertrag nicht entscheidend.

3.4 Kein anderes Ergebnis zeitigte die Anwendung des Art. 6 VVG in der seit 1.
Januar 2006 geltenden Fassung, ist doch der Schaden im Sinne des Abs. 3 dieser
Bestimmung durch die nicht angezeigte Gefahrstatsache beeinflusst worden: Nach
der gesamten Aktenlage ist die Krankheit, an welcher der Beschwerdeführer
leidet und die sich seit Jahren in einer schweren Essstörung manifestiert, die
medizinische Wurzel seiner Invalidität.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts eines Barvermögens per Ende Dezember
2007, das betraglich weit über einem allfällig zu berücksichtigenden
Vermögensfreibetrag (sog. Notgroschen) liegt (vgl. dazu die Urteile 4P.313/2007
vom 14. Februar 2007 [E. 3.3] und B 52/02 vom 20. Dezember 2002 [E. 5.3,
auszugsweise publiziert in SZS 2003 S. 522 f.]), ist die Voraussetzung der
Bedürftigkeit auch unter den geltend gemachten persönlichen Verhältnissen klar
nicht erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen.

4.2 Die obsiegende, anwaltlich nicht vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. auch Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 128 V 124
E. 5b S. 133 f., 126 V 143 E. 4a S. 150).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer