Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 18/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_18/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Zürcherstrasse 191,
8500 Frauenfeld,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 2. November 2007.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1957 und Mutter von vier Kindern [Jahrgänge 1978/-79/-81/
-86]), leidet an verschiedenen körperlichen und psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen (koronare Herzkrankheit, Status nach
Myokardinfarkt 2005, Arteriosklerose, Hypercholesterinämie, Adipositas,
Gonarthrose links, arterielle Hypertonie, Status nach Lungenembolie 2002;
chronifiziertes mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild;
anhaltende somatoforme Schmerzstörung). Nach Ablehnung eines ersten
Leistungsgesuchs im Frühjahr 2005 (Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24.
Februar 2005; Einspracheentscheid derselben vom 25. April 2005; bestätigt durch
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2006)
meldete sie sich im Dezember 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Gestützt auf neue Berichte der behandelnden Ärzte (Dr. med.
P.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 20. Dezember 2005 und vom 10.
Januar 2006; Kantonsspital X.________ vom 18. November 2005 und vom 20.
September 2005; Universitätsspital Y.________ vom 7. September 2005 [Klinik für
Kardiologie] und vom 8. September 2005 [Intensivstation Departement für Innere
Medizin]; Höhenklinik A.________ vom 17. Oktober 2005), den IV-Bericht vom 8.
Juni 2006 über die "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf
und Haushalt", die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26.
April 2006 sowie die - im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholte -
Stellungnahme des internen Abklärungsdienstes vom 12. Oktober 2006 verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 erneut einen Rentenanspruch
(Invaliditätsgrad der als Nichterwerbstätige qualifizierten Versicherten: 39%);
gleichentags lehnte sie den - erstmals geprüften - Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung mit der Begründung ab, S.________ sei "lediglich in der
Lebensverrichtung 'Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte' regelmässig
und erheblich auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen".

B.
Die dagegen erhobenen Beschwerden der S.________ mit den Anträgen, in Aufhebung
der Verfügungen vom 13. Oktober 2006 seien ihr eine ganze Invalidenrente sowie
eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit auszurichten, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach erfolgter
Verfahrensvereinigung - mit Entscheid vom 2. November 2007 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid vom 2. November 2007 sei
insoweit aufzuheben, als er den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
verneine, und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit
zuzusprechen, eventualiter die Streitsache zwecks Ergänzung/Berichtigung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragen die
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit.

2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die allgemeinen gesetzlichen
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 9 und 13 ATSG) und die Legaldefinition der leichten
Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 IVV)
zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere auch die Feststellung des
kantonalen Gerichts, dass eine anspruchsbegründende leichte Hilflosigkeit -
seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) - unter anderem dann
vorliegt, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 42
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Darauf wird verwiesen.

2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung
im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person
ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne
Begleitung nicht selbständig wohnen kann (lit. a), oder für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so
muss für die Annahme einer Hilflosigkeit (im Sinne von Art. 38 IVV)
gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38
Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung,
die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen
erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und
Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398
bis 419 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV).

2.3 Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung weder die
(direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c). Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und
eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450; 133 V 472; vgl. auch SVR
2008 IV Nr. 26 S. 79, E. 5.2). Die lebenspraktische Begleitung ist dabei nicht
auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch
körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung
beanspruchen (SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist sodann die vom Bundesamt für Sozialversicherungen
vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen
Begleitung in den Randziffern 8050-8052 des Kreisschreibens über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der von 1. Januar 2004
bis Ende 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung [KSIH 2004])
grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und
verordnungskonform (BGE 133 V 450 E. 9 und E. 10. S. 466 f. [insb. auch
betreffend direkte oder indirekte Hilfe bei Haushaltarbeiten]; SVR 2008 IV Nr.
17 S. 49, I 677/05). Dasselbe gilt bezüglich Randziffer 8053 KSIH 2004,
derzufolge die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1
IVV "regelmässig" ist (vgl. E. 2.2 hievor), wenn sie über eine Periode von drei
Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt
wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und E. 9 S. 466 [keine Verletzung von Art.
8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV und des BehiG]); SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52, E.
4.2.1).

2.4 Wie bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit
in den alltäglichen Lebensverrichtungen ist auch bei der Hilflosigkeit unter
dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung eine enge, sich ergänzende
Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat
anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw.
geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der
Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei
bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen
nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die
Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen
(siehe dazu im Einzelnen BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62), greift das Gericht in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (zum Ganzen BGE 133 V 450 E. 11.1.1
S. 468).

3.
3.1 Nach der weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu
beanstandenden, letztinstanzlich unbestrittenen Auffassung der Vorinstanz fällt
als Grundlage des hier einzig zu prüfenden Anspruchs auf Hilflosenentschädigung
für leichte Hilflosigkeit lediglich Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV (lebenspraktische
Begleitung) in Betracht. Die alternativen Tatbestände des Art. 37 Abs. 3 lit. c
und d IVV sind offensichtlich nicht erfüllt, und auch die Notwendigkeit einer
dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV
besteht unstrittig nicht. Ferner ist die Versicherte nach der vorinstanzlich -
gestützt auf den Bericht der IV-Stelle vom 8. Juni 2006 über die "Abklärung der
beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (nachfolgend:
Abklärungsbericht) - weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft und
daher verbindlich dargelegten Sachlage (Art. 105 BGG) lediglich in einer der
rechtsprechungsgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90) sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen - in der "Fortbewegung und Kontaktaufnahme" - auf
Dritthilfe angewiesen, sodass auch Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV als Anspruchsnorm
ausscheidet.

3.2
3.2.1 Den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e
IVV hat die Vorinstanz einzig unter dem Blickwinkel des (konkretisierenden)
Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV geprüft (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hievor). Dabei hat
sie die Frage, ob die Versicherte für Verrichtungen ausserhalb der Wohnung auf
Begleitung einer Drittperson angewiesen ist, gestützt auf den Abklärungsbericht
vom 8. Juni 2006 zwar grundsätzlich bejaht, jedoch deren Regelmässigkeit im
Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVV in Verbindung mit Randziffer 8053 KSIH 2004 (vgl.
E. 2.3 hievor in fine) verneint. Zur Begründung hat das kantonale Gericht
ausgeführt, gemäss Abklärungsbericht vom 8. Juni 2006 suche die Versicherte
ihren Hausarzt lediglich noch einmal im Monat auf; die Physiotherapie habe sie
mittlerweilen ganz aufgegeben. In Übereinstimmung mit der Abklärung vor Ort sei
davon auszugehen, dass sie ihre Wohnung nur noch selten verlasse. Entsprechend
sei nicht erstellt, dass sie während zwei Stunden pro Woche zur Wahrnehmung von
Terminen oder Pflege von Kontakten auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen
angewiesen sei, sodass die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 37 Abs. 3 lit. e
in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. b (und Abs. 3) IVV nicht erfüllt seien.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin hält entgegen, der vorinstanzlich als massgebend
erachtete Abklärungsbericht vom 8. Juni 2006 weise in hier rechtserheblichen
Punkten offenkundige Mängel auf, weshalb die Vorinstanz insoweit nicht habe
darauf abstellen dürfen. Im Übrigen habe das kantonale Gericht Art. 42 Abs. 3
IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV und Art. 38 IVV und insbesondere den Begriff der
lebenspraktischen Begleitung falsch angewendet und damit Bundesrecht verletzt
(Art. 95 lit. a BGG). Im vorliegenden Fall sei die Notwendigkeit der
lebenspraktischen Begleitung mit Bezug auf alle in Art. 38 Abs. 1 lit. a - c
IVV erwähnten Lebensbereiche gegeben.

4.
4.1 Hinsichtlich der - vorinstanzlich einzig geprüften - Tatbestandselemente
des Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV hat das kantonale Gericht bejaht, dass die
Versicherte im Sinne dieser Bestimmung für Verrichtungen und Kontakte
ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist.
Diese gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. Juni 2006 getroffene
Tatsachenfeststellung ist im Lichte der Akten weder offensichtlich unrichtig
noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung, sodass sie für das Bundesgericht
verbindlich ist (Art. 105 BGG); sie wird denn auch von keiner Seite bestritten.

4.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz insoweit, als sie die gemäss Art.
38 Abs. 3 IVV verlangte Regelmässigkeit der lebenspraktischen Begleitung für
ausserhäusliche Verrichtungen einzig mit der Begründung verneint, die
Versicherte suche lediglich noch einmal pro Monat den Hausarzt auf und verlasse
das Haus insgesamt nur noch selten, jedenfalls aber nicht erstelltermassen
während durchschnittlich zwei Stunden pro Woche (Randziffer 8053 KSIH 2004;
vgl. E. 2.3 hievor). Zwar trifft zu, dass die seit längerem ausgeprägt
ängstliche, depressive Versicherte mit "stark pathologischem Schon- und
Vermeidungsverhalten" (Psychiatrisches Gutachten Integrierte Psychiatrie
B.________ vom 5. Juli 2004) das Haus nur noch sporadisch verlässt. Nicht
geäussert hat sich die Vorinstanz aber etwa zum Zeitaufwand für zwingend von
der Versicherten selbst zu tätigende Einkäufe (wie Kleider, Schuhe, etc.) und
für weitere, gemäss Randziffer 8051 KSIH 2004 zu berücksichtigende Tätigkeiten
wie Coiffeurbesuche, Freizeitaktivitäten etc. Insoweit hat sie den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und entfällt die Verbindlichkeitswirkung gemäss Art.
105 Abs. 1 BGG.

4.3 Wie es sich mit dem tatsächlichen Zeitaufwand für die erwähnten notwendigen
Verrichtungen im Einzelnen verhält, bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Im
Urteil 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 hat das Bundesgericht im Falle einer
(infolge Adipositas permagna) für sämtliche ausserhäuslichen Besorgungen und
Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesenen Versicherten entschieden, der nach
der Verwaltungspraxis für Dritthilfe vorausgesetzte Aufwand von zwei Stunden in
der Woche könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung als gegeben erachtet
werden (E. 3.4 des erwähnten Urteils). Im hier zu beurteilenden Fall ist
erstellt und wird auch von den Parteien nicht bestritten, dass die Versicherte
für alle ausserhäuslichen Tätigkeiten der Begleitung bedarf (Abklärungsbericht
vom 8. Juni 2006). Der durchschnittliche Bedarf von zwei Stunden
lebenspraktischer Begleitung wöchentlich kann daher - wie in erwähntem Urteil
9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als
gegeben erachtet werden, sodass die Versicherte gestützt auf Art. 37 Abs. 3
lit. e in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.

4.4 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich mit der Erfüllung der
Tatbestände des Art. 38 Abs. 1 lit. a und lit. c IVV (selbständiges Wohnen;
Isolation von der Aussenwelt) verhält, und insbesondere ob die Vorinstanz
dadurch, dass sie sich hierzu überhaupt nicht geäussert hat, Bundesrecht
verletzt hat.

5.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen
Angewiesenheit auf dauernde lebenspraktische Begleitung kann frühestens ab 1.
Januar 2004 entstehen (BGE 133 V 450 E. 12 S. 471). In casu belegen der (erste)
Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und
Haushalt vom 31. Januar 2005 sowie das Gutachten der Integrierten Psychiatrie
B.________ vom 5. Juli 2004 (insbesondere S. 10), dass es der Versicherten
bereits damals nicht mehr möglich war, das Haus alleine zu verlassen und sie
daher stets auf Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV angewiesen
war. Bei dieser Sachlage ist die Entstehung des Anspruchs auf
Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit auf den 1. Juli 2004 zu
datieren (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVV).

6.
Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 462), welche überdies entschädigungspflichtig ist (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 2. November 2007 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 werden, soweit den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung verneinend, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für
leichte Hilflosigkeit hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz