Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 17/2008
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9C_17/2008

Urteil vom 5. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

O. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Rue
de Romont 35, 1700 Freiburg,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
Route André-Piller 21, 1762 Givisiez, Beschwerdegegner.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg
vom 29. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Zwischenentscheid vom 17. Oktober 2007 lehnte der
Gerichtsschreiber-Berichterstatter des Sozialversicherungsgerichtshofes im
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg den - im Rahmen einer Beschwerde des
O.________ gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom
4. September 2007 gestellten - Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab, weil die Beschwerde von vornherein als aussichtslos
erscheine; das beanstandete interdisziplinäre Gutachten erfülle aufgrund
einer "ersten Durchsicht" die rechtlichen Voraussetzungen und es sei
nachvollziehbar. Die gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde wies
der Sozialversicherungsgerichtshof als Behörde, in deren Namen die Sache
instruiert worden war, ab (Entscheid vom 29. November 2007).

B.
O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
unterzeichnenden Anwalt als amtlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl.
Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das
Bundesgericht - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren
ergangener Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege; dabei handelt es
sich um einen Zwischenentscheid (Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007, E. 2.1),
von dem die Rechtsprechung annimmt, er bewirke in der Regel einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des
Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die
gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (soeben erwähntes Urteil
2D_1/2007, E. 3.2; Urteil 5A_85/2007 vom 17. April 2007, E. 1.2; vgl. BGE
129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a S. 210). In den vorinstanzlichen
Zwischenentscheiden vom 17. Oktober und 29. November 2007 wird dem
Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses gesetzt; eine solche wurde zuvor aber in Aussicht gestellt
(Schreiben vom 5. Oktober 2007).

2.
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Ablehnung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 61 lit. f ATSG) Bundesrecht oder gegebenenfalls
Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt hat (Art. 95
BGG; vgl. Art. 106 BGG).

2.1 Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei
vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).

2.2 Im kantonalen Verfahren machte der Versicherte geltend, die
verfahrensleitende Verfügung betreffend Ablehnung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege vom 17. Oktober 2007 sei unzureichend
begründet; er vermöge daher nicht zu beurteilen, inwiefern die in der (die
Sache selbst betreffenden) Beschwerde enthaltenen Argumente tatsächlich
aussichtslos seien. Das kantonale Gericht hielt im angefochtenen Entscheid
dagegen, die materiellen Rügen hätten sich hauptsächlich auf das für die
Verwaltung entscheidmassgebliche medizinische Gutachten bezogen. Darauf sei
in der Verfügung vom 17. Oktober 2007 eingegangen worden. Das Gutachten, nach
welchem die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit bei 90 Prozent liege, lasse - bei einer Betrachtung nach den
Kriterien gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 - die Gewinnaussichten des
Versicherten als gering erscheinen. Auch für die behauptete
Voreingenommenheit der Sachverständigen bestünden keine Anhaltspunkte.

Mit letztinstanzlicher Beschwerde lässt der Versicherte geltend machen, der
Aussagegehalt des angefochtenen Entscheids gehe nicht über denjenigen in der
Verfügung vom 17. Oktober 2007 hinaus. Mit Schreiben vom 21. November 2007
habe er einen zusätzlichen ärztlichen Bericht eingereicht, auf welchen der
angefochtene Entscheid aber - trotz vorgängiger Eingangsbestätigung des
Gerichts - mit keinem Wort Bezug nehme. Die Gewinnaussichten könnten im
vorliegenden Fall nicht als kaum ernsthaft und die Beschwerdeerhebung
keineswegs als geradezu rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden (vgl. BGE
98 V 115 E. 4 S. 119). Das kantonale Gericht habe zu Unrecht den für die
Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
heranzuziehenden strengeren Massstab (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 88 zu
Art. 61) gewählt und damit Bundesrecht verletzt.

2.3 Wesentlicher Grund für die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege ist das vorläufige vorinstanzliche Erkenntnis, es seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die interdisziplinären gutachtlichen
Einschätzungen vom 7. November 2006, wie sie der strittigen Verfügung vom
4. September 2007 zugrunde gelegt wurden, mangelbehaftet seien. Diese
Beurteilung und damit auch die Schlussfolgerung, das Rechtsmittel sei mit
grosser Wahrscheinlichkeit unbegründet, ist - auch nach Massgabe der an
Art. 61 lit. f ATSG geknüpften Voraussetzungen - bundesrechtlich nicht zu
beanstanden. Daran ändert sich auch mit Blick auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 21. November 2007 nichts: Der ihr beiliegende Bericht
des Orthopäden Dr. C.________ vom 24. Oktober 2007 enthält eine eigene,
abweichende Beurteilung dieses Arztes, aber keine Gründe, welche die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im interdisziplinären Gutachten ernsthaft
in Frage stellten könnten.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer
Begründung und ohne Schriftenwechsel erledigt wird.

4.
Von der Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) wird abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub