Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 179/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_179/2008

Urteil vom 30. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Pensionskasse X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Seestrasse 6, 8002 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1954 geborene G.________ war vom 23. November 1987 bis 28. Februar 1993
Kassiererin bei der Firma O.________. Im Juli 1995 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung an und beantragte Umschulung und eine Rente. Als
Behinderung gab sie «Übergewicht 155 cm/124 kg» an. Mit Verfügung vom 22.
November 1995 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit
der Begründung ab, aufgrund der Abklärungen sei eine leichte Tätigkeit zu 100 %
zumutbar. Ab 1. Dezember 1995 arbeitete G.________ als Kassiererin bei der
Genossenschaft I.________. Ab 21. Januar 1997 war sie zu 100 % arbeitsunfähig.
Im Februar 1998 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Als Behinderung gab sie Rücken- und Gelenkschmerzen,
Atemstörung und hohen Blutdruck an. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 sprach
die IV-Stelle G.________ ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad:
59 %) zu. Mit Verfügung vom 3. März 2006 setzte sie die halbe Rente rückwirkend
auf den 1. Juni 2004 auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) hinauf.
A.b G.________ war im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kassiererin bei der
Genossenschaft I.________ bei der Pensionskasse X.________
berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 lehnte die Kasse
die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab. Zur
Begründung führte sie an, aufgrund der IV-Akten sei die massgebliche
Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Dezember 1995
eingetreten. Gleichzeitig trat die Pensionskasse X.________ wegen Nichtangabe
bestehender Leiden in der Gesundheitserklärung vom 24. November 1995 mit
sofortiger Wirkung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück.

B.
Am 11. September 2006 liess G.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse X.________ erheben mit den
Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Rente der
beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorischer Teil) rückwirkend
auf 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % und ab 1. Juni 2004 eine
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten zuzüglich Verzugszinsen
ab Klageerhebung.

Nach Eingang der Klageantwort zog das kantonale Gericht die IV-Akten bei und
führte einen zweiten Schriftenwechsel durch. Mit Entscheid vom 20. Dezember
2007 hiess es die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, der
Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 1998 unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen betreffend ungerechtfertigte Vorteile eine BVG-Invalidenrente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % zuzüglich Zinsen von 5 % ab dem
11. September 2006 auf den bis zur Klageeinleitung und ab dem jeweiligen
Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen auszurichten,
und die Klägerin, eine ihr allfällig ausgerichtete Austrittsleistung
zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 1); die Prozessentschädigung an die
Klägerin setzte es auf Fr. 1200.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest
(Dispositiv-Ziff. 3).

C.
G.________ lässt durch den Rechtsdienst Integration Handicap Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren,
Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 20. Dezember 2007 sei aufzuheben, soweit
sie den Anträgen in der Klage nicht entspreche, und die Klage vollumfänglich
gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. 3 sei abzuändern und ihr eine ungekürzte
aufwandgerechte Prozessentschädigung zuzusprechen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das letztinstanzliche Verfahren.
Die Pensionskasse X.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales
Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1998 Anspruch
auf Invalidenleistungen (Invaliditätsgrad: 59 %) der obligatorischen
beruflichen Vorsorge hat (vgl. Art. 23 ff. BVG). Streitig ist, ob die
Beschwerdegegnerin für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die
dadurch bedingte Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses einzustehen und ab 1. Juni 2004 entsprechend höhere
Invalidenleistungen zu erbringen hat (E. 2). Sodann ist umstritten, ob eine
Leistungspflicht auch im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge
besteht (E. 3).

2.
2.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG). Voraussetzung ist ein enger sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (= Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf; BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23) und der
allenfalls erst später eingetretenen Invalidität. Der sachliche Konnex ist
gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat,
von der Art her im Wesentlichen der gleiche ist wie der der Erwerbsunfähigkeit
zu Grunde liegende (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). Die betreffende
Vorsorgeeinrichtung ist auch für eine Erhöhung des Invaliditätsgrades
leistungspflichtig, wenn und soweit die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit
durch denselben Gesundheitsschaden bedingt ist, welcher zur Invalidität geführt
hatte (vgl. BGE 123 V 262 E. 1a S. 263, 118 V 35 E. 5 S. 45; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 57/02 vom 19. August 2003 E. 3.2).

Feststellungen der Vorinstanz, als Ergebnis der Beweiswürdigung, zum
Gesundheitszustand (Befund, Diagnose etc.), zur Art des Gesundheitsschadens und
zur Arbeitsfähigkeit sind für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und die Behebung eines solchen Mangels für den Ausgang des
Verfahrens nicht entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat
nach Art. 23 BVG (seit 1. Januar 2004: Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007
vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1).

2.2 Das kantonale Gericht hat die Frage, ob die Verschlechterung der
Arbeitsfähigkeit, welche zur Erhöhung des Invaliditätsgrades von 59 % auf 100 %
führte, mit dem der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses
zugrundeliegenden Gesundheitsschaden in einem hinreichend engen sachlichen
Zusammenhang steht, auf der Grundlage des MEDAS-Gutachtens vom 16. August 2001
sowie des Berichts des Dr. med. R.________ vom 13. September 2005 geprüft. In
Würdigung dieser Unterlagen ist es zum Ergebnis gelangt, die Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie auf die verstärkten Auswirkungen der
Zwangsstörung (Waschzwang) und die depressive Entwicklung zurückzuführen.
Dieser Zwang sei laut Dr. med. R.________ zwar schon in der Jugendzeit
vorhanden gewesen, habe jedoch die Arbeitsfähigkeit als Kassiererin bei der
Genossenschaft I.________ ab 1. Dezember 1995 nicht wesentlich eingeschränkt.
Die Klägerin habe diesen Zwang auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter der
MEDAS nicht für erwähnenswert gehalten. Im Weitern sei die Depression
nachweislich erst nachträglich aufgetreten. Im MEDAS-Gutachten sei eine
Depression ausdrücklich verneint worden. Somit habe die Beklagte für die
Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf 100 % nicht aufzukommen.

2.3 Das MEDAS-Gutachten vom 16. August 2001 und der Bericht des Dr. med.
R.________ vom 13. September 2005 bildeten die Grundlage für die Zusprechung
der halben Rente ab 1. Januar 1998 und für die Heraufsetzung der halben auf
eine ganze Rente ab 1. Juni 2004. Sie sind unbestrittenermassen hinreichend für
die Beurteilung der streitigen Zusammenhangsfrage. Die darauf gestützten
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig
oder Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung. Daran ändert nichts, dass im
MEDAS-Gutachten eine psychiatrische Diagnose («Psychologische Faktoren und
Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (Adipositas
permagna) (ICD-10 F54). Akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch-dysthyme
Züge) (ICD-10 Z 73.1)») gestellt und eine dadurch bedingte Reduktion der
Arbeitsfähigkeit um 25 % in den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeiten
attestiert wurde. Ob es sich bei den vom psychiatrischen Gutachter der MEDAS
erhobenen Befunden auch um Symptome der Zwangsstörung handelte, wie in der
Beschwerde geltend gemacht wird, kann offenbleiben. Die von Dr. med. R.________
diagnostizierte Zwangsstörung mit Waschzwang auf der Basis einer
Infektionsangst und Schmutzphobie hatte nach nicht offensichtlich unrichtiger
Feststellung der Vorinstanz keine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil 9C_339/2007 vom 5. März 2008 E. 5.2
mit Hinweisen) als Kassiererin bei der Genossenschaft I.________ zur Folge
gehabt. Die vorinstanzliche Verneinung einer Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin für die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 59 % auf 100 %
ab 1. Juni 2004 im Rahmen des Obligatoriums mangels eines hinreichend engen
Zusammenhangs zwischen der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit und dem
Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidität im Umfang von 59 % geführt hatte,
verletzt daher Bundesrecht nicht.

3.
3.1 Die Vorsorgeeinrichtungen können im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG -
innerhalb der verfassungsmässigen Schranken wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot
und Verhältnismässigkeit - den Versicherungsschutz für das Risiko Invalidität
im Bereich der weitergehenden Vorsorge durch gesundheitliche Vorbehalte
gekoppelt mit einer entsprechenden Deklarationspflicht einschränken. Bei einer
Verletzung der Anzeigepflicht durch die Antrag stellende Person können sie vom
überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktreten (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 S.
513). Massgebend für die Beurteilung der sich in diesem Zusammenhang stellenden
Fragen sind die Statuten und Reglemente der Vorsorgeeinrichtung, subsidiär die
Art. 4 ff. VVG (BGE 119 V 283 E. 2a S. 283) und die hier geltenden
Auslegungsgrundsätze (BGE 134 III 511 E. 3.3 S. 513 ff. mit Hinweisen).

3.2 Vorliegend war die Beschwerdeführerin aufgrund der einschlägigen
reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin verpflichtet, die in der
Gesundheitserklärung vom 24. November 1995 gestellten Fragen richtig und
vollständig zu beantworten, was unbestritten ist. Die erste Frage lautete wie
folgt: «Sind Sie gegenwärtig gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig?».
Die Beschwerdeführerin bejahte die Frage. Nach Auffassung des kantonalen
Gerichts verstiess die Klägerin damit gegen ihre Anzeigepflicht, weshalb die
Vorsorgeeinrichtung berechtigt gewesen sei, am 17. Februar 2004 innerhalb von
sechs Monaten seit sicherer Kenntnis von dieser Verletzung nach Einsichtnahme
in die IV-Akten im Januar 2004 vom Vorsorgevertrag zurückzutreten und die
Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums zu kürzen. Gemäss den
medizinischen Akten leide die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren unter
einer massiven Adipositas krankhaften Ausmasses, welche diverse Einschränkungen
in der Leistungsfähigkeit (langes Sitzen oder Stehen erschwert möglich, erhöhte
Ermüdbarkeit, Atemnot bei körperlichen Anstrengungen wie z.B. Treppensteigen,
geschwollene Beine) bewirkt habe. Unter diesen Umständen wäre sie gehalten
gewesen, die Adipositas unter Krankheiten anzugeben. Dass sich die Klägerin in
ihrer Gesundheit effektiv erheblich beeinträchtigt gefühlt habe, zeige die
Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug im Juli 1995.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass Adipositas für sich
allein betrachtet im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich
keine Krankheit darstellt (vgl. ZAK 1984 S. 345). Ob dasselbe auch nach
laienhaftem Verständnis - im landläufigen Sinne - gilt, ist fraglich. Die
Beschwerdeführerin jedenfalls bezeichnete ihr «Übergewicht 155 cm/124 kg» im
Anmeldeformular vom 21. Juli 1995 zum Bezug einer Rente der
Invalidenversicherung als Krankheit. Wie es sich damit verhält, braucht
indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da es am Ergebnis nichts
änderte. In Frage 1 der Gesundheitserklärung war nicht von Krankheiten die
Rede, sondern von Beschwerden. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht näher
(beispielhaft) konkretisiert. Man wird in erster Linie an körperliche oder als
solche empfundene Beschwerden wie Rücken- und Kopfschmerzen denken, welche in
einer gewissen das übliche Mass übersteigenden Regelmässigkeit und Intensität
bei der Arbeit immer wieder auftreten (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.3.4 S. 515 und
Urteil 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 3). Dagegen können Verhaltensweisen,
welche aus medizinischer Sicht als Symptome einer psychischen Krankheit zu
werten sind (hier: Zwangsstörung mit Waschzwang auf der Basis einer
Infektionsangst und Schmutzphobie; E. 2.3.2), nicht als Beschwerden im Sinne
von Frage 1 der Gesundheitserklärung aufgefasst werden. Nach für das
Bundesgericht verbindlicher und im Übrigen unbestrittener Feststellung der
Vorinstanz waren aufgrund der medizinischen Akten (u.a. Bericht Dr. med.
D.________ vom 21. August 1995) langes Sitzen oder Stehen nur erschwert möglich
und bestanden eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie Atemnot bei körperlichen
Anstrengungen wie z.B. Treppensteigen. Es trifft zwar zu, dass im Bericht des
Spitals U.________ vom 16. Juli 1998 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als
Kassiererin attestiert wurde. Das ist aber insofern nicht von Bedeutung, als in
der Gesundheitserklärung danach gefragt wurde, ob sie ohne Beschwerden voll
arbeitsfähig sei. Abgesehen davon wurde im selben Bericht festgehalten, die
Patientin klage über chronische Gelenks- und Muskelschmerzen. Diese Symptome
bestünden seit rund zehn Jahren mit einer Zunahme seit 1996. Die Schmerzen
träten bei der Arbeit als Kassiererin auf, beim Schieben der Gegenstände in das
Auffangbecken. Sie habe Mühe mit dem Nachvornebeugen und beim Drehen des Kopfes
sowie beim Tippen auf der Kasse. Dass diese Beschwerden erst im Rahmen der
Anstellung bei der Genossenschaft O.________ ab 1. Dezember 1995 auftraten und
nicht schon früher bestanden hatten, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen.
Dagegen spricht auch die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug im Juli 1995. Dieser Umstand stellt ein gewichtiges Indiz dafür
dar, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt und in
der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gefühlt hatte. Bei dieser Sachlage stellt
die Verneinung der Frage 1 in der Gesundheitserklärung vom 24. November 1995
(«Sind Sie [...] ohne Beschwerden voll arbeitsfähig?») eine
Anzeigepflichtverletzung dar, welche - bei rechtzeitigem Vertragsrücktritt -
zum Leistungsausschluss im weitergehenden Vorsorgebereich führt. Bei diesem
Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin auch die zweite Frage in
der Gesundheitserklärung unrichtig beantwortet hatte.
3.3.2 Das kantonale Gericht hat den Rücktritt der Beschwerdegegnerin vom
überobligatorischen Vorsorgevertrag am 17. Februar 2004 als rechtzeitig
erachtet, weil sie (erst) mit der Zustellung der IV-Akten im Januar 2004
Kenntnis von der falsch ausgefüllten Gesundheitserklärung erlangt habe. Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin wäre eine allfällige Anzeigepflichtverletzung
für die Vorsorgeeinrichtung spätestens Anfang 1998 erkennbar gewesen und sie
hätte daher bereits im Laufe dieses Jahres vom Vertrag zurücktreten müssen. Die
damalige Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 2. September 1997 eine
vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet um zu erfahren, wie lange sie
weiter mit der Absenz der Arbeitnehmerin zu rechnen habe und ob ein
«Rentenverfahren» vorliege. Es kann zwar - gemäss Beschwerdeführerin aufgrund
des Hinweises auf das Rentenverfahren - nicht ausgeschlossen werden, dass der
vertrauensärztliche Bericht auch an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet
worden war und sich gestützt darauf die Frage einer Anzeigepflichtverletzung
stellte. Dass es sich tatsächlich so verhielt, lässt sich jedoch nicht mit
rechtsgenüglicher Sicherheit sagen. Durch welche Abklärungsmassnahmen
diesbezüglich entscheidwesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist
nicht ersichtlich. Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition des
vertrauensärztlichen Berichts, welcher sich in den IV-Akten befindet und vom
30. September 1997 datiert, durch die Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass.
Im Übrigen bestreitet die Vorsorgeeinrichtung in ihrer Vernehmlassung mit
Nichtwissen das Vorhandensein eines solchen spätestens 1998 vorgelegenen
Berichts.

Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenleistungen der weitergehenden
beruflichen Vorsorge.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlich zugesprochenen
Parteientschädigung sei überhaupt nicht überprüfbar. Insbesondere lasse sich
dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, von welchem Aufwand und welchem
Ausmass des Obsiegens das kantonale Gericht ausgegangen sei. Dies widerspreche
dem Willkürverbot nach Art. 9 BV.
4.1.1 Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts (Art. 61
lit. g ATSG) nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf
Willkür hin überprüft wird. Eine Entschädigung ist dann willkürlich, wenn sie
eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich
schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR 2002 ALV
Nr. 3 S. 6 E. 4a [C 130/99]; vgl. auch BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und BGE 125 V
408 E. 3a S. 409, je mit Hinweisen). Zudem muss nicht nur die Begründung,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 132 V 13 E. 5.1 S. 17; Urteil
9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 6.2.1).

4.2 Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung gestützt auf die einschlägigen
kantonalen Gesetzesbestimmungen in Würdigung aller Umstände (Massgabe des
Obsiegens, Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) auf pauschal
Fr. 1200.- festgesetzt. Dies kann unter den gegebenen Umständen nicht als
willkürlich bezeichnet werden. Vorab durfte die Vorinstanz mangels einer
detaillierten Zusammenstellung (Kostennote) der Rechtsvertreterin über ihren
Zeitaufwand und ihre Barauslagen die Parteientschädigung nach Ermessen
festsetzen (SVR 2006 BVG Nr. 26 [B 15/05] S. 104 E. 10.2.1). Sie musste somit
nicht darlegen, welchen zeitlichen Vertretungsaufwand sie für notwendig und
angemessen erachtete, noch von welchem Stundenansatz - innerhalb der nach der
Rechtsprechung zulässigen Bandbreite von Fr. 180.- bis Fr. 320.- (BGE 132 I 201
E. 8 S. 213 ff., 131 V 153 E. 7 S. 159; Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008
E.4.3) - sie ausging. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht,
dass das lediglich teilweise Obsiegen eine Reduktion der Parteientschädigung
rechtfertigte. Von welchem Ausmass des Obsiegens die Vorinstanz ausgegangen
ist, kann offenbleiben. Die Klägerin unterlag zu einem grossen Teil (keine
Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge für die Erhöhung der
Invalidität von 50 % auf 100 % und keine Leistungen aus der überobligatorischen
beruflichen Vorsorge). Dass diese Fragen den Prozessaufwand nicht beeinflusst
hätten, wie in der Beschwerde unter Hinweis auf die - hier ohnehin nicht
einschlägige - Gerichtspraxis bei «Überklagung» (vgl. Urteil 8C_471/2007 vom 1.
Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen) geltend gemacht wird, kann nicht gesagt
werden.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a
S. 202). Es wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art.
64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Lotti
Sigg Bonazzi vom Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich, für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2000.- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler