Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 176/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_176/2008

Urteil vom 19. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
M._________, 1956, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Januar 2008.

Sachverhalt:
Der 1956 geborene M._________ erlitt am 8. Oktober 2004 bei der Arbeit als
Hilfsmonteur einen Unfall und verletzte sich dabei am Kopf. Mit Verfügung vom
6. April 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch um Zusprechung
einer Rente der Invalidenversicherung ab. Sie stützte sich dabei vorab auf die
zwei dem obligatorischen Unfallversicherer erstatteten Gutachten der Dres. med.
W.________, Facharzt für Chirurgie (vom 13. April 2005) und D.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 21. August 2005). Die
dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. Juni 2006 ab.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

M._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm
eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG [in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung], Art.
4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28
Abs. 1 IVG [in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung]) sowie die
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis
Ende Dezember 2007 gültigen Fassung], Art. 16 ATSG) sowie die diesbezügliche
Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat die gesamte Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt und mit
einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt
vollständig abgeklärt ist; sie hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass
aus medizinischer Sicht - somatisch und psychisch - keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliegt (E. 2-3, insbesondere E. 3.3). Darauf wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid kaum
auseinander, sondern behauptet einfach unter Berufung auf die behandelnden
Ärzte das Gegenteil dessen, was die Vorinstanz in
gesundheitlich-leistungsmässiger Hinsicht verständlich festgestellt hat (E.1).
Die Rüge, es sei zu Unrecht kein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.
H.________ eingeholt worden, dringt nicht durch. Nach der Rechtsprechung sind
Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE
125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutisch
tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten,
welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (siehe auch Urteil
vom 20. März 2006 [I 655/05] E. 5.4). Ferner ist vor einer Rückweisung zur
Einholung eines (weiteren) psychiatrischen Gutachtens eine antizipierte
Beweiswürdigung im Lichte der in BGE 131 V 49 und 130 V 352 statuierten
Morbiditätskriterien angezeigt. Wie die Vorinstanz verbindlich dargelegt hat,
ist hier nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse von der Einholung
weiterer medizinischer Berichte zu erwarten sind. Der erhobene Vorwurf einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet, ohne
Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz