Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 174/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_174/2008

Urteil vom 2. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
T.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar
2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. September 2005 und Einspracheentscheid vom 15. Dezember
2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der 1949 geborenen
T.________ ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde ab, mit welcher T.________ beantragt hatte, es sei ihr keine
Invalidenrente zuzusprechen (Entscheid vom 24. Januar 2008).
Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert T.________ ihren vorinstanzlich
gestellten Antrag.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde wird insoweit nicht eingetreten, als ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes (ganze Invalidenrente; Verzicht darauf) liegende
Begehren erhoben werden. Nicht näher eingegangen wird sodann auf die geltend
gemachte Verletzung zahlreicher Verfassungsbestimmungen, weil diese Rüge
gänzlich unbegründet blieb.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Verzicht
auf Versicherungsleistungen (Art. 23 ATSG; BGE 129 V 1; SVR 2006 AHV Nr. 2 S. 4
E. 6.2.1 [H 234/04]; AHI 2000 S. 181 oben [I 105/99]), richtig wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen.

4.
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die gesamte Aktenlage, namentlich den
ärztlichen Bericht des Krankenhauses A.________ vom 19. Juli 2004, zur
Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen
Leidens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Diese Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich, zumal von
einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Tatsachenermittlung im Sinne von E. 2 hievor
nicht die Rede sein kann. Mit Blick auf die vollständige Erwerbseinbusse sprach
die IV-Stelle, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, der Versicherten
zu Recht eine ganze Invalidenrente zu. Schliesslich haben Verwaltung und
Vorinstanz die Voraussetzungen für einen beachtlichen Verzicht auf diese
Rentenleistung richtigerweise verneint. Die seit vielen Jahren erwerbslose
Beschwerdeführerin, deren Gesuch um eine deutsche Erwerbsminderungsrente
rechtskräftig abgewiesen wurde, bezieht von der ARGE für Beschäftigung in
X.________ monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Unter
diesen Umständen ist die Versicherte auf die ihr zustehende schweizerische
Invalidenrente angewiesen. Ein Verzicht darauf würde die schutzwürdigen
Interessen von Versicherungsträgern und Fürsorgestellen beeinträchtigen und
fällt somit ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 ATSG).

5.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

6.
Die vorliegenden Umstände rechtfertigen den Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger