Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 165/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_165/2008

Urteil vom 7. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
Schmidt Eugster, Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 21. November 2006 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Gesuch des D.________ um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für
das Vorbescheidverfahren ab.

B.
Die von D.________ hiergegen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
Vorbescheidverfahren erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich ab und verneinte auch einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für das
kantonale Verfahren (Entscheid vom 3. Januar 2008).

C.
D.________ lässt hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der
unterzeichnende Anwalt sei im Vorbescheid-, im kantonalen und im
letztinstanzlichen Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen und
es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei insbesondere
festzustellen, dass das Begehren um unentgeltlichen Rechtsbeistand im
Vorbescheid- und im kantonalen Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 hat das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für das
letztinstanzliche Verfahren abgewiesen. Der mit separater Verfügung ergangenen
Aufforderung, bis 20. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten,
ist D.________ fristgerecht nachgekommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Sowohl im Verwaltungs- (Art. 37 Abs. 4 ATSG) als auch im
Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) setzt der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135
mit Hinweisen) sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus
(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f. und E. 5.1.3 S. 204).

1.2 Nach der Rechtsprechung drängt sich im Vorbescheidverfahren eine
anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt
beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als
notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4. 1 S. 201).

Dass diese Voraussetzungen im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht erfüllt
waren, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Denn im Vorbescheidverfahren war
einzig streitig, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen
ist, womit kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen
Fragen, sondern im Gegenteil ein Fall von eher unterdurchschnittlicher
Komplexität zu entscheiden war. Würde die unentgeltliche Verbeiständung in
diesem Fall gewährt, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch
allen oder den meisten Vorbescheid- oder Einspracheverfahren bejaht werden
müsste, was indessen der gesetzlichen Konzeption widerspräche (Urteile I 113/07
vom 21. März 2007 und I 746/06 vom 8. November 2006).

1.3 Wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens hat die Vorinstanz sodann zu
Recht auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale
Verfahren abgelehnt. Denn wenn - wie in E. 1.2 dargelegt - die Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren offensichtlich
nicht erfüllt waren, hat das kantonale Gericht die Gewinnaussichten der gegen
die Gesuchsablehnung eingereichten Beschwerde zutreffend als beträchtlich
geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt.

1.4 Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung, dass die Gesuche um
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheid- und im kantonalen Verfahren nicht
rechtsmissbräuchlich waren, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht
einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella i.V. Nussbaumer