Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 162/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

9C_162/2008
{T 0/2}

Urteil vom 28. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hofmann,
Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil SG,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1966 geborenen M.________, der im
September 2001 und im November 2003 Verhebetraumen und am 19. Februar 2004 bei
einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hatte, mit
Verfügung vom 29. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2005
bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente
zugesprochen hatte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006
festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Dezember 2007 abwies und, nachdem
es dieses Vorgehen mit Schreiben vom 4. September 2007 unter Gewährung der
Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen, angedroht hatte, gleichzeitig den
Einspracheentscheid aufhob mit der Feststellung, dass M.________ auch für den
Zeitraum von Februar bis November 2005 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
habe,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
ihm ab 1. Februar 2005 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen,
eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz die Bestimmung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die
Rechtsprechung zu den psychischen Gesundheitsschäden, die wie die körperlichen
eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG
bewirken können (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), namentlich zu den somatoformen
Schmerzstörungen und den massgebenden Kriterien, bei deren Vorliegen der
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise als unzumutbar zu betrachten
ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353), zutreffend dargelegt hat,
dass in Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen die vorinstanzlichen
Feststellungen, ob eine solche Störung vorliegt und, bejahendenfalls, ob eine
psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung behindern, für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs.
1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlich sind, wogegen als Rechtsfrage
frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (vgl. SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 = Urteil I 683/06 vom 29. August
2007),
dass das Sozialversicherungsgericht in einlässlicher Würdigung der
medizinischen Akten, einschliesslich der Unterlagen der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, die für das Verhebetrauma vom September 2001
Leistungen erbracht hatte, festgestellt hat, der Versicherte leide an einer
somatoformen Schmerzstörung mit diskreter depressiver Komponente, welche jedoch
in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zur Folge habe,
dass gemäss den Darlegungen der Vorinstanz keine psychische Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht und auch keine weiteren
Faktoren ersichtlich sind, die zusammen ausnahmsweise die Voraussetzungen für
die Verneinung einer zumutbaren Willensanstrengung bildeten,
dass in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben werden, welche auf eine
mangelhafte Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG schliessen liessen,
dass der wiederholt gestellte Antrag auf Durchführung einer Begutachtung des
Versicherten den Nachweis für eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz jedenfalls nicht zu ersetzen vermag,
dass es sich bei den Vorbringen in der Beschwerdeschrift teilweise um eine
Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten
Behauptungen handelt, die von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung
entkräftet wurden,
dass über weite Strecken eine vor Bundesgericht unzulässige rein
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorgetragen
wird, was insbesondere auch für die Ausführungen betreffend den Psychiater Dr.
med. X.________ gilt, dessen Angaben das Sozialversicherungsgericht
begründeterweise Beweiswert zuerkannt hat, woran eine ungeschickte Formulierung
des Arztes hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Ehegattin des Versicherten
nichts ändert, zumal die beanstandete Aussage offensichtlich bloss den vom
Psychiater momentan gewonnenen Eindruck wiedergab,
dass die Vorinstanz sodann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung
eines psychiatrischen Gutachtens verzichten durfte, da die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers allseitig und eingehend abgeklärt war und von
der Expertise eines Sachverständigen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden
konnten,
dass der Beschwerdeführer, soweit frei überprüfbare Rechtsfragen zu beurteilen
sind, keine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) geltend zu machen
und namentlich nicht darzutun vermag, dass eine erhebliche psychische
Komorbidität gegeben ist oder andere Kriterien in hinreichender Intensität
vorliegen, die gegen die Überwindbarkeit der Schmerzstörung sprechen würden,
dass kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht
gegeben ist, weshalb dem Eventualantrag nicht stattzugeben ist,
dass demzufolge entsprechend dem angefochtenen Entscheid als erstellt gelten
kann, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem
Umfang arbeiten und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer