Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 161/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_161/2008

Urteil vom 28. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
B.________, 1971, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 7. Februar 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. Juli 2005 das
Begehren des 1971 geborenen B.________ um Zusprechung von Leistungen der
Invalidenversicherung ablehnte und dies mittels Einspracheentscheid vom 23.
März 2007 bestätigte,
dass B.________ dagegen Beschwerde erhob, welche das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Februar 2008 in dem Sinne teilweise
guthiess, als es den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die Verweigerung von
Massnahmen beruflicher Art aufhob und die Sache zur Durchführung eines Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens und zum neuen Verfügungserlass an die IV-Stelle
zurückwies; hingegen insoweit bestätigte, als die IV-Stelle damit einen
Rentenanspruch verneint hat,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen sowie um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen lässt,
dass das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Verfügung vom 25. April 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abwies,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG),
dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des
Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt hat, und die Erwägungen
über die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) ebenfalls richtig sind,
dass gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichtes das Gutachten des
Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 21. November 2006 die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Grundlage erfüllt,
dass der Beschwerdeführer vortragen lässt, der langjährig behandelnde
Spezialarzt könne eine zuverlässigere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
abgeben als ein Begutachtungsinstitut, er hingegen nicht angibt, auf welchen
der zahlreichen involvierten Ärzte er sich beruft und inwiefern aktenkundige
ärztliche Beurteilungen das Abstellen auf das Gutachten des ABI vom 21.
November 2006 unter dem Gesichtswinkel der eingeschränkten Kognition von Art.
97 Abs. 1/ Art. 105 Abs. 2 BGG nicht erlauben,
dass nach dem Gesagten die auf das Gutachten des ABI vom 21. November 2006
abgestützte Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei in physischer
und psychischer Hinsicht die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit in
wechselnder Position und ohne länger dauernde Zwangshaltung der unteren
Wirbelsäule bei ganztägiger Präsenz im Umfang von 80 % zumutbar, nicht zu
beanstanden ist und als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 397 unten f.) das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers, es liege eine psychische
Komorbidität vor, und es fehlten ihm auch sonst die Ressourcen, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit zu verwerten, unzulässige appellatorische Kritik darstellt,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Frage nach der Höhe des
Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399),
dass der Beschwerdeführer zwar einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenlohn
von 25 % für angemessen hält, jedoch nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz
bei der Festlegung desselben auf 15 % einen Ermessensfehler begangen hat,
sondern lediglich seine Einschätzung neben jene des kantonalen Gerichtes
stellt, weshalb es bei der vorinstanzlichen Festlegung sein Bewenden hat,
dass die im angefochtenen Entscheid getroffene Schlussfolgerung, der
Beschwerdeführer sei in der Lage, im Rahmen einer behinderungsgerechten
Beschäftigung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, vor Bundesrecht
stand hält,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin