Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 160/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_160/2008

Urteil vom 29. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto B.
Känzig, Ämtlerstrasse 110, 8003 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
4. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1949 geborenen K.________, Inhaber
eines gemeinsam mit Ehefrau und Sohn bewirtschafteten Betriebs, der an den
Folgen eines Verkehrsunfalls vom 22. Februar 2003 leidet, mit Verfügung vom 28.
März 2006 rückwirkend ab 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 68
Prozent eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach, woran sie
mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von K.________ hiegegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 abwies,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das kantonale Versicherungsgericht die Rechtslage betreffend
Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs.
1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und die Bestimmung der beiden
massgebenden Erwerbseinkommen invalider Selbstständigerwerbender, die zusammen
mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaften (Art. 25 Abs. 2 IVV),
zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen werden kann,
dass sich das hypothetische Einkommen ohne Invalidität unbestrittenermassen auf
Fr. 77'144.- im Jahr beläuft,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und einer seiner Söhne seit dem Unfall,
den der Versicherte im Februar 2003 erlitten hat, in dem von ihm und
Familienangehörigen geführten Betrieb im Vergleich zur Zeit vor dem
Unfallereignis zusätzlich nicht entlöhnte Arbeit von 180 Stunden im Jahr
leisten,

dass einzig zu prüfen ist, wie diese buchhalterisch nicht erfassten Kosten bei
der Festlegung des Invalideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG und Art. 25 Abs. 2
IVV zu berücksichtigen sind,
dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid der
IV-Stelle die von der Ehegattin erbrachten 80 Zusatzstunden mit je Fr. 22.50
bewertete, während sie für die 100 vom Sohn geleisteten Überstunden einen
Stundenansatz von Fr. 25.- als gerechtfertigt erachtete, was einen vom
erzielbaren Einkommen des Versicherten in Abzug zu bringenden Betrag von
gesamthaft Fr. 4300.- und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 24'514.- ergab,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, für die erwähnten Mehr- und
Überstunden seien marktübliche Stundenlöhne von rund Fr. 43.- für den Sohn und
Fr. 36.- für die Ehefrau einzusetzen mit der Folge, dass sich das
Invalideneinkommen nach Abzug der entsprechenden höheren Beträge auf Fr.
21'509.- reduziere und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 72 Prozent bestehe,
dass im angefochtenen Entscheid überzeugend begründet ist, weshalb die nicht
entlöhnte Arbeit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu
marktüblichen Konditionen in die Berechnung des Invalideneinkommens einzusetzen
ist, hätte dies doch zur Folge, dass den Familienangehörigen ein wesentlich
höherer (fiktiver) Stundenlohn angerechnet würde als dem Betriebsinhaber, der,
wenn auch mit gewissen gesundheitlichen Einschränkungen, grundsätzlich während
26 Stunden in der Woche gleichwertige Arbeit verrichtet,
dass es entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz vielmehr gerechtfertigt ist,
die rechnerische Aufteilung des nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens
erwirtschafteten Gewinns unter Berücksichtigung des zeitlichen Einsatzes der
Beteiligten und der Natur der von ihnen erbrachten Arbeit vorzunehmen, was das
von der Verwaltung ermittelte Ergebnis zeitigt,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, inwiefern der Beizug der von der
Verwaltung ermittelten, von der Vorinstanz für die Festlegung des
Invalideneinkommens herangezogenen (fiktiven) Stundenlöhne der mitarbeitenden
Familienangehörigen Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere Art. 16 ATSG
oder Art. 25 Abs. 2 IVV, verletzen soll,
dass dem Versicherten zwar insofern beizupflichten ist, als er geltend macht,
er habe nach dem Unfall nur dank der unentgeltlichen Mithilfe zweier
Familienmitglieder den Betrieb aufrecht erhalten können, während die Bezahlung
marktkonformer Löhne für die entsprechenden Arbeitsstunden nicht möglich
gewesen wäre,
dass dieses Ergebnis indessen mit Art. 25 Abs. 2 IVV in Einklang steht, indem
das Einkommen eines invaliden Selbstständigerwerbenden, der mit
Familienangehörigen zusammen einen Betrieb bewirtschaftet, eben gerade unter
Berücksichtigung dieser - nach Eintritt der Invalidität von den Angehörigen
zusätzlich geleisteten - Mitarbeit und nicht mit Blick auf den Lohn von
Fachkräften, zu bestimmen ist,
dass bei den gegebenen Verhältnissen, insbesondere der nach dem Unfall
verbliebenen Leistungsfähigkeit des Versicherten, mit der Vorinstanz von einem
existenzsichernden Familienbetrieb auszugehen ist, weshalb die anhand von
Durchschnittslöhnen festgestellten Einkommensverhältnisse in einer
unselbstständigen Tätigkeit nicht massgebend sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer