Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 157/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_157/2008

Urteil vom 20. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass sich die 1968 geborene D.________ am 9. August 2004 unter Hinweis auf seit
einem am 30. Juni 2003 in Kroatien erlittenen Verkehrsunfall bestehende
gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von
Leistungen anmeldete,
dass die Klinik S.________ am 9. Januar 2007 im Auftrag der Unfallversicherung
ein interdisziplinäres Gutachten erstattete, woran sich die IV-Stelle des
Kantons Solothurn im Rahmen der medizinischen und beruflichen Abklärung mit
eigenen Fragen beteiligte,
dass die IV-Stelle der Versicherten am 1. Juni 2007 mitteilte, es sei eine
weitere medizinische Abklärung nötig, welche von der MEDAS X.________
vorgenommen werde,
dass ein Briefwechsel zwischen der IV-Stelle und der Versicherten über die
Notwendigkeit der Begutachtung zu keiner Einigung geführt hatte, worauf die
IV-Stelle die Versicherte am 4. September 2007 zur Begutachtung am 9. und 16.
Oktober sowie 2. November 2007 aufbot,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine von D.________ am 13.
September 2007 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 21.
Dezember 2007 abwies,
dass D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen und - unter Ersuchen um
aufschiebende Wirkung - beantragen lässt, es sei ihr eine ganze IV-Rente zu
gewähren, eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, gestützt auf die bereits
vorliegenden Abklärungen eine ganze Rente zu verfügen,
dass einzig streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine
Rechtsverzögerung oder -verweigerung begangen hat, indem sie im September 2007
eine Expertise durch die MEDAS anordnete und nicht - wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf der Grundlage der vorhandenen
medizinischen Akten über den Rentenanspruch befunden hat,
dass die durch Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten, hier
der allfällige Anspruch auf eine Invalidenrente, demgegenüber nicht zum
Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S 102 E. 4.2, I 328/03), weshalb
auf das Begehren um Zusprache einer Rente von vornherein nicht einzutreten ist,
dass der Anordnung einer Begutachtung auch unter der Herrschaft des ATSG kein
Verfügungscharakter zukommt (BGE 133 V 446 E. 7.4 S. 449; 132 V 93 E. 5), und
dagegen erhobene Einwendungen materieller Natur mit dem Entscheid in der Sache
im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind, was insbesondere mit Bezug auf
den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt, gilt (BGE 132 V
93 E 6.5 S. 108 f.),
dass die Beschwerdeführerin nebst den - wie dargelegt - unzulässigen
materiellen Anträgen und Vorbringen weder einen Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids noch zu einem neuen Entscheid in der Sache
(Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde oder begründetes
Rückweisungsbegehren) stellt, weshalb sich fragen lässt, ob die Beschwerde
überhaupt ein rechtsgenügliches Begehren nach Art. 42 Abs. 1 BGG (siehe dazu:
BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414; Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 13 ff. zu Art. 42 BGG) enthält,
dass diese Frage offen bleiben kann, da die Beschwerde ohnehin als
offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
erledigt werden kann,
dass Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, wenn die zuständige Behörde sich zwar
bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist
fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen
Umstände als angemessen erscheint (statt vieler: BGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197
mit Hinweisen),
dass eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung oder -verzögerung ausnahmsweise
auch durch eine positive Anordnung begangen werden kann, wobei
rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung
rechtsmissbräuchlich getroffen wurde, und sich ein Eingreifen des Gerichts
hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die
Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteil vom 20. März
2007, I 91/07 mit Hinweisen),
dass der kantonale Gerichtsentscheid bundesrechtskonform ist, verfügt doch die
IV-Stelle bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 IVV)
naturgemäss über ein erhebliches Ermessen und hat sie dieses mit Blick auf die
konkreten Umstände sowie angesichts der grossen Tragweite des allfälligen
Rentenentscheides (die Beschwerdeführerin ist erst 40-jährig) nicht
offensichtlich überschritten, wenn sie im September 2007 wegen den gemäss
zweier Ärzte des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) widersprüchlichen oder
nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Gutachten der Klinik S.________
zur posttraumatischen Belastungsstörung und zur Arbeitsfähigkeit eine weitere
medizinische Abklärung als angezeigt erachtete, zumal die neuerliche
Begutachtung bereits wenige Wochen darauf hätte stattfinden können, womit im
Hinblick auf den absehbaren Erlass der Rentenverfügung eine kaum ins Gewicht
fallende zeitliche Verzögerung eingetreten wäre,
dass zwar die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20.
Juni 2007 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Klinik S.________ eine
Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach, sie indessen
daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, übersieht sie doch, dass nach der
am 28. August 2007 geänderten Rechtsprechung keine Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im
Sinne von BGE 126 V 288 mehr besteht (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.),
dass schliesslich die Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Begutachtung
ebenfalls nicht in diesem Verfahren vorgebracht werden können, sondern - sollte
die Beschwerdeführerin ihren Widerstand dagegen nicht aufgeben - vielmehr im
Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der diesfalls im Mahn- und
Bedenkzeit-Verfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (siehe dazu BGE 132 V 93 E. 4 S.
99) zu erlassenden materiellen Verfügung,
dass abgesehen davon die Beschwerdeführerin daran zu erinnern ist, dass die
üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände
generell als zumutbar gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156 E. 4.2),
dass die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art.
66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer i.V. Attinger