Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 14/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_14/2008

Urteil vom 8. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen,
Badenerstrasse 15, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene S.________ meldete sich im Februar 2005 nach einem im Februar
2004 erlittenen Auffahrunfall bei der Invalidenversicherung an und beantragte
u.a. eine Rente. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 31. Oktober 2005 das Leistungsbegehren ab, was sie mit
Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 bestätigte.

B.
Die Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 5. November 2007 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 5. November 2007 sei aufzuheben und
es sei ihm ab Februar 2005 eine halbe Invalidenrente (eventuell eine
Viertelsrente) zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur erneuten Abklärung
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG sowie BGE 128
V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von
32,1 % ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Rente ergibt (Art. 28 Abs. 1
IVG). Das Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 04) bestimmt (vgl.
dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und BGE 124 V 321). Dabei ist die Vorinstanz
von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit
entsprechend dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 21. November 2006
ausgegangen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das vom Zentrum X.________ erstattete
Gutachten vom 21. November 2006 sei unter dem Gesichtspunkt der
Unfallkausalität erstellt worden und teilweise nicht nachvollziehbar begründet.
Es seien keine aktuellen Röntgenbilder verwendet worden und die Gutachter
hätten die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht genügend konkret
benannt. Bei der Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz liege somit eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.

Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Würdigung der medizinischen Akten
einlässlich mit denselben Einwendungen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer
legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind, auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen oder die darauf beruhenden
rechtlichen Schlüsse Bundesrecht verletzen. Insbesondere ist die rein
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, dass auf den
Bericht der Frau Dr. med. F.________ vom 14. September 2006 nicht abgestellt
werden könne, unzulässig. Weiter ist die Behauptung, wonach lediglich auf die
Röntgenbilder des Spitals T.________ vom Juni 2004 abgestellt worden sei,
offensichtlich unzutreffend, und der Beschwerdeführer tut auch nicht dar,
inwiefern der Verzicht auf die Erhebung neuer bildgebender Befunde zu Unrecht
erfolgt sein soll.

Die "Zusammenfassung des aktuellen Zustandes" der Frau Dr. med. F.________ vom
11. Oktober 2007 sowie das ärztliche Zeugnis des Dr. med. R.________ vom 4.
Januar 2008 betreffen nicht den massgeblichen Zeitraum bis zum
Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 (vgl. BGE 131 V 353 E. 2 S. 354). Als
neue Beweismittel könnten sie ohnehin nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs.
1 BGG).

3.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Ermittlung des
Valideneinkommens sei nicht der Bruttolohn der Lohnstatistikerhebung 2004 für
den gesamten privaten Sektor von monatlich Fr. 4'588.- zu berücksichtigen,
sondern nur jener für "persönliche Dienstleistungen" von monatlich Fr. 3'891.-.
Ausserdem sei aufgrund des mehrschichtigen Beschwerdebildes, der
eingeschränkten Einsatzfähigkeit sowie des fortgeschrittenen Lebens- und
Dienstalters ein angemessener leidensbedingter Abzug von 20 % zu
berücksichtigen. Gestützt auf den daraus resultierenden Invaliditätsgrad von
53,9 % bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3.2.1 Nach nicht offensichtlich unrichtiger und daher für das Bundesgericht
verbindlicher Feststellung der Vorinstanz steht dem Beschwerdeführer trotz
seiner Behinderung ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Es besteht daher kein Anlass, vom Grundsatz
abzuweichen, wonach die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend
sind, wenn für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne
abzustellen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484, Urteil U 326/06 vom 3. Oktober
2006 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist
(BGE 129 V 472 E. 4.3.2. S. 481, 126 V 75). Die Festlegung des leidensbedingten
Abzuges ist indessen eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (Urteil I 101/07 vom 3.
Januar 2008 E. 6.1). Die Vorinstanz beurteilte den von der IV-Stelle aufgrund
des eingeschränkten Tätigkeitsfeldes vorgenommenen leidensbedingten Abzug von
10 % als eher grosszügig, aber noch den Umständen angemessen. Darin kann ebenso
wenig eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens erblickt werden wie im
Umstand, dass die Vorinstanz keine weiteren Abzüge vorgenommen hat (vgl. Urteil
9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6).

3.3 Die übrigen Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere
Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff; BGE 110 V 48 E.
4a S. 53).

Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann