Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 148/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_148/2008

Urteil vom 25. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene V.________, mazedonischer Staatsangehöriger, war vom 9. Mai
1988 bis 31. März 2004 als Bauarbeiter in der Firma X.________ angestellt. Im
Juni 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Umschulung, Rente) an unter Hinweis darauf, dass er seit einem am 3. Dezember
1995 erlittenen Unfall unter Rückenschmerzen leide. Die IV-Stelle Bern klärte
die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche zu (Verfügung vom 1. September 2004).
Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 lehnte sie sodann die Ausrichtung einer
Invalidenrente ab, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin festhielt; des
Weitern verneinte sie den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das
Einspracheverfahren (Entscheid vom 23. April 2007).

B.
Beschwerdeweise liess V.________ das Rechtsbegehren stellen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei eine MEDAS-Begutachtung durchzuführen. Es
sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung und für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung,
Verbeiständung) zu gewähren.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies der kantonale
Instruktionsrichter am 20. Juli 2007 ab. Mit Entscheid vom 14. Januar 2008
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde insoweit gut, als
es die den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneinende Ziffer des
Einspracheentscheides aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung
der Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit im Hinblick auf die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren an die IV-Stelle
zurückwies (Ziffer 1 Satz 1). Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab
(Ziffer 1 Satz 2).

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, es sei Ziffer 1 Satz 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben
und die IV-Stelle anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen und eine
polymedizinische Begutachtung durchzuführen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale
Gericht hat die für dessen Beurteilung massgebenden ATSG- und IVG-Bestimmungen
(je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt.
Ebenfalls richtig wiedergegeben hat es die Rechtsprechung, wonach somatoforme
Schmerzstörungen nur ausnahmsweise eine Invalidität im Rechtssinne begründen
(BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. [mit Hinweisen]; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V
352 und 396; vgl. SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1 E. 5.2, l 176/06 vom 26. Februar
2007). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
das Gutachten des Dr. med. A.________, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 6. Juni 2006 (ebenso wie
die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 4. Juli 2006)
erst am 29. Mai 2007 - nach Erlass des Einspracheentscheides (23. April 2007) -
zur Kenntnis gebracht hat. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der
Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) geltend.

3.2 Dass das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 6. Juni 2006 dem
Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheides hätte zugestellt werden
müssen (vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278), wie der Beschwerdeführer
erneut geltend macht, hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt.
Selbst wenn dies auch auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2006 zutrifft,
führt diese Verletzung des rechtlichen Gehörs - anders als der Beschwerdeführer
annimmt - nicht automatisch zur Kassation des Einspracheentscheides; vielmehr
ist der Mangel einer Heilung im kantonalen Verfahren zugänglich, weil es sich
bei der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG um ein vollkommenes Rechtsmittel
handelt, welches eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390 mit Hinweisen).

3.3 Dass die Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 6.
Juni 2006, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nicht mehr hätten moniert
werden können, trifft nur auf die Zeit vor Erlass des Einspracheentscheides zu.
Denn im kantonalen Verfahren erhielt der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen
Gelegenheit, sich zum streitigen Gutachten vom 6. Juni 2006 - wie im Übrigen
auch zur Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2006 - zu äussern, wovon er denn
auch umfassend Gebrauch gemacht hat, so dass der Mangel als geheilt zu gelten
hat.

4.
4.1 Nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz
zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer und
psychiatrischer Sicht der bisher ausgeübte Beruf als Bauarbeiter nicht mehr
zumutbar sei, der Beschwerdeführer indessen eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit vollzeitlich ausüben könne.

4.2 Die Einwände des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen eine
Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten darstellen,
lassen diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) weder als
offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen.

Insbesondere vermag der Beschwerdeführer seine Behauptung, es bestehe eine
weitergehende Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen, durch nichts zu
belegen, wurden doch durch Dr. med. A.________ in seinem Gutachten vom 6. Juni
2006 - in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten - einzig eine muskuläre
Dysbalance, mässige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und arthrotische
Veränderungen der rechten Hand festgestellt und hat der Gutachter detailliert
und überzeugend begründet, weshalb er dem Versicherten aus somatischer Sicht,
namentlich unter Berücksichtigung der arthrotischen Veränderungen in der
rechten Hand, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren
Tätigkeit attestierte.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychiatrische Begutachtung
hätte wegen seiner sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit einem
neutralen Übersetzer stattfinden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med.
B.________ in seinem Gutachten vom 15. April 2006 ausdrücklich festhielt, die
Sprachverständigung auf Deutsch sei ausreichend. Es fehlen jegliche Hinweise
dafür, dass es sich hierbei um eine tatsachenwidrige Behauptung handelt und in
Wirklichkeit erhebliche Sprach-/Verständigungsschwierigkeiten einer
gutachterlichen Exploration lege artis entgegenstanden.

Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er rügt, es
hätte eine interdisziplinäre statt je separat eine rheumatologische und eine
psychiatrische Begutachtung - mit immerhin mündlichem Austausch unter den
Gutachtern (vgl. Gutachten des Dr. med. B.________ vom 15. April 2006) -
vorgenommen werden sollen. Es trifft zwar zu, dass beim Zusammenwirken
physischer und psychischer Beeinträchtigungen grundsätzlich eine
interdisziplinäre Betrachtung angezeigt ist (Urteil I 130/06 vom 9. Mai 2007,
E. 8.4; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.1, I 514/06). Da indessen Dr.
med. B.________ und Dr. med. A.________ nach gemeinsamer Betrachtung
übereinstimmend davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübte
Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit
indessen ohne Leistungseinbusse ausgeübt werden könnte, stand dem von der
IV-Stelle gewählten Vorgehen nichts im Wege. Namentlich stellte sich bei dieser
Sachlage die im Zentrum jeder interdisziplinären Begutachtung stehende Frage,
wie mit den verschiedenen Teilarbeitsunfähigkeiten umzugehen ist, gar nicht.

Schliesslich kann der Vorinstanz auch keine bundesrechtswidrige, den
Untersuchungsgrundsatz verletzende antizipierte Beweiswürdigung vorgeworfen
werden. Denn die für die Prüfung der Frage, ob der somatoformen Schmerzstörung
ausnahmsweise invalidisierende Wirkung zukommt, relevanten medizinischen Fakten
und persönlichen Umstände (Diagnosen, Begleiterkrankungen,
Therapiebestrebungen, soziale Rückzugstendenzen, Krankheitsgewinn etc.) sind
rechtsgenüglich erstellt. Bei dieser Sachlage vermöchte auch eine weitere
ärztliche Beurteilung nichts daran zu ändern, dass es an einem hinreichend
ausgeprägten (psycho)pathologischen Substrat fehlt, um einen invalidisierenden
psychischen Gesundheitsschaden bejahen zu können. Es besteht mithin kein Anlass
für eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines polymedizinischen
Gutachtens zur Frage der Restarbeitsfähigkeit.

5.
5.1 Im Rahmen des Einkommensvergleichs übernahm die Vorinstanz nicht das von
der IV-Stelle gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ermittelte
Valideneinkommen von Fr. 62'296.- (13 x Fr. 4'792.-) für das Jahr 2004 mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe jeweils nur von März bis Dezember
gearbeitet und die Monate Januar und Februar ferienhalber in seiner Heimat
verbracht; für diesen freiwilligen Verzicht auf eine Ganzjahrestätigkeit habe
nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Auszugehen sei vielmehr vom
höchsten, vom Beschwerdeführer je erzielten Einkommen von Fr. 47'299.- im Jahr
2002, so dass nach Hochrechnung auf das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr.
47'937.- (Fr. 47'299.- : 111,2 x 112,7) resultiere. Für das Invalideinkommen
stützte sich das kantonale Gericht auf den in der Lohnstrukturerhebung (LSE)
2004 für Männer im Anforderungsniveau 4 im privaten Sektor ausgewiesenen
Tabellenwert (Fr. 4'588.-), rechnete diesen auf ein Jahreseinkommen und die
durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit hoch (12 x Fr. 4'588.- : 40 x
41,6 = Fr. 57'258.20) und gelangte nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges
von 10 % - statt 20 % wie von der IV-Stelle angenommen - zu einem Einkommen von
Fr. 51'532.40. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen
resultierte keine rentenrelevante Erwerbseinbusse.

5.2 Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung
charakterisieren sich als Rechtsfragen die Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.),
einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1
S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Die
Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als
Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als
Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung
richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind,
welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Abzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der
Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle eine Tatfrage.
Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des Abzuges eine typische
Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort
zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.3 Gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens bringt der
Beschwerdeführer zu Unrecht vor, die Vorinstanz habe die Akten wohl falsch
verstanden, habe er doch sein Pensum nie freiwillig reduziert, sondern stets
100 % gearbeitet. Denn aufgrund der für die Monate März bis Dezember der Jahre
2002 und 2003 einem Vollpensum entsprechende Lohnzahlungen und für die Monate
Januar und Februar derselben Jahre keinerlei Lohnzahlungen ausweisenden Angaben
im Fragebogen für den Arbeitgeber steht fest, dass der Beschwerdeführer nur in
den Monaten März bis Dezember der Jahre 2002 und 2003 ein Vollpensum innegehabt
hat, so dass über das ganze Jahr betrachtet nur ein Teilpensum resultiert.
Daraus hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass - entgegen dem
Vorgehen der IV-Stelle - für die Ermittlung des Jahreseinkommens nicht etwa das
von der Arbeitgeberin für 2004 mit Fr. 4'792.- pro Monat angegebene Einkommen
mit 13 multipliziert werden kann, sondern - weil dies den tatsächlichen
Verhältnissen am ehesten entspricht - vom höchsten in der Vergangenheit
erzielten Einkommen auszugehen (Fr. 47'299.- [einschliesslich 13. Monatslohn]
im Jahr 2002 gemäss IK-Auszug) und dieses auf das Jahr 2004 hochzurechnen ist.
Nicht viel höher (und ohne Einfluss auf das Ergebnis) würde das
Valideneinkommen im Übrigen ausfallen, wenn das von der Arbeitgeberin für 2004
angegebene Einkommen mit 10 multipliziert und ein anteilmässiger 13. Monatslohn
(Fr. 3'993.-) eingerechnet würde (Fr. 51'913.-). Da es sich bei der vom
Beschwerdeführer letztinstanzlich hinsichtlich des Invalideneinkommens einzig
monierten Höhe des vom Tabellenlohn gewährten Abzuges (10 %) um eine
Ermessensfrage handelt und das kantonale Gericht das Ermessen nicht
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), lässt
sich auch gegen die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens (Fr.
51'532.40) nichts einwenden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verneinung eines
Rentenanspruches mangels rentenrelevanter Erwerbseinbusse (Valideneinkommen:
Fr. 47'937.-; Invalideneinkommen: Fr. 51'532.40) nicht zu beanstanden ist, an
welchem Ergebnis sich im Übrigen selbst dann nichts ändern würde, wenn von
einem Valideneinkommen von Fr. 51'913.- ausgegangen würde.

6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann