Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 147/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_147/2008

Urteil vom 13. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.
Januar 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. März 2003 sprach die IV-Stelle Bern dem 1964 geborenen
T.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 58 % ab 1. Oktober
2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Das im März 2005
eingereichte Gesuch des Versicherten um Erhöhung der bisher bezogenen
Invalidenrente lehnte die IV-Stelle mit Revisionsverfügung vom 6. Oktober 2005
und Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 mangels einer leistungsrelevanten
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid
erhobenene Beschwerde ab (Entscheid vom 14. Januar 2008).
T.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente.

Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V
29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie die Revision von
Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art.
1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) richtig dargelegt. Hierauf
wird verwiesen.
3.
Des Weitern gelangte die Vorinstanz - insbesondere gestützt auf die
polydisziplinäre Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 5.
März 2007 - zum zutreffenden Schluss, dass bis zum ablehnenden
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 insofern keine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, als dem Versicherten
trotz seiner invalidisierenden somatischen und psychischen Beschwerden (Status
nach Nierentransplantation vom 15. Oktober 2001, generalisierte Angststörung,
rezidivierende depressive Störung, chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom,
rezidivierende Arthritis urica) die Verrichtung einer leidensangepassten (in
körperlicher Hinsicht leichten bis mittelschweren) Erwerbstätigkeit nach wie
vor im Umfange eines 50%igen Arbeitspensums zumutbar wäre. Die daraus
resultierende Erwerbseinbusse berechtigt zu keiner höheren als der bisher
ausgerichteten halben Invalidenrente. Sämtliche in der Beschwerde ans
Bundesgericht erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise
nichts zu ändern. Soweit sie überhaupt mit einer Begründung versehen sind (und
die unter E. 1 hievor dargelegte Kognitionsregelung einer Überprüfung der
aufgeworfenen Fragen durch das Bundesgericht nicht von vornherein
entgegensteht), wurden die letztinstanzlichen Vorbringen bereits im
angefochtenen Entscheid zutreffend widerlegt.
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Schweizer
Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger