Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 146/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_146/2008

Urteil vom 9. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
18. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene J.________ meldete sich im Juni 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
traf medizinische und hauswirtschaftliche Abklärungen, worauf sie in Anwendung
der gemischten Methode mit Anteilen von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 %
häuslicher Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 11 % ermittelte und nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens den Rentenanspruch mit Verfügung vom 23.
Februar 2007 ablehnte.

B.
Die von J.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2003, eventuell die
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, beantragt und in deren Folge sie im
Rahmen der Replik ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. E.________ vom 14.
Mai 2007 eingereicht hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab
(Entscheid vom 18. Dezember 2007).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ das
Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2003
erneuern und zudem die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % auf den
Invalidenrenten verlangen. Ferner ersucht sie um Vergütung der Kosten des von
ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 14.
Mai 2007. Sie reicht eine Stellungnahme dieses Arztes vom 13. Februar 2008 ein.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 berichtigt sie ihr Rechtsbegehren dahin, dass
sie rückwirkend ab 1. August 2003 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente
beantragt.

D.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung, während das kantonale Versicherungsgericht auf Abweisung der
Beschwerde schliesst.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode
vorgenommen und in Würdigung verschiedener Angaben der Versicherten und der
gesamten Akten die Anteile der hypothetischen Tätigkeit im Gesundheitsfall auf
70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Hausarbeit festgelegt. Die Frage, in welchem
Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre, ist als Beurteilung
hypothetischer Geschehensabläufe eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung
beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung berücksichtigt werden, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sie
ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (vgl. Urteile
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006 und I
708/06 vom 23. November 2006). Da auf einer Beweiswürdigung beruhend und nicht
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig, ist die Festlegung
der Anteile Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung für das Bundesgericht
verbindlich. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen die
Versicherte die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts in prozessual
unzulässiger Weise (E. 1) kritisiert, ist daher nicht einzugehen.

3.
Mit Bezug auf den Gesundheitsschaden und den Grad der Arbeitsunfähigkeit hat
die Vorinstanz auf das Gutachten des Instituts für Forensische Psychiatrie und
Psychotherapie (IFPP) sowie den Abklärungsbericht Haushalt abgestellt. Gestützt
auf diese Unterlagen gelangte sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im
häuslichen Aufgabenbereich zu 37 % eingeschränkt sei, wogegen alle höchstens
mittelschweren Arbeiten in Wechselbelastung (mit Ausnahme der Tätigkeit als
Kassierin wegen der Nickel- und Quecksilberallergie) vollumfänglich zumutbar
seien. Dass diese Feststellungen des kantonalen Gerichts offensichtlich
unrichtig seien, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Vielmehr
erschöpfen sich ihre Vorbringen auch hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit im
erwerblichen Bereich in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis (E.
1) unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung. Was schliesslich die letztinstanzlich eingereichte
Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 13. Februar 2008
betrifft, vermag diese keine Anhaltspunkte dafür zu liefern, weshalb die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG bezeichnet werden müsste. Davon abgesehen
handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für das
vorinstanzlich eingereichte Gutachten des Dr. med. E.________ und die
letztinstanzlich aufgelegte, ergänzende Stellungnahme dieses Psychiaters.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die
Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit dies für die
Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62). Da das von der
Beschwerdeführerin privat beigebrachte Gutachten des Psychiaters Dr. med.
E.________ für die Beurteilung nicht erforderlich, sondern eine solche auch auf
Grund der von der Verwaltung eingeholten Unterlagen ohne weiteres möglich war,
ist dem Antrag nicht stattzugeben.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer i.V. Grünvogel