Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 144/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_144/2008

Urteil vom 6. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungs-stelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 26. Juli 2007 das Gesuch der
L.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines
Invaliditätsgrades von 19% abgewiesen hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 abgewiesen hat,
dass L.________ Beschwerde führen lässt mit dem Antrag, es sei ihr eine
Dreiviertelsrente auszurichten,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393),
dass das kantonale Gericht in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage
mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung entscheidend auf das
Gutachten des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie
I.________ vom 21. Dezember 2006 abgestellt und erkannt hat, die Versicherte
leide nicht an einer Depression mit Krankheitswert und es könne von ihr
erwartet werden, die Auswirkungen der Fibromyalgie mit einer zumutbaren
Willensanstrengung zu überwinden,
dass es weiter festgestellt hat, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
Leistungsminderung von 10%, welche nach einer Rekonditionierungsphase von sechs
Monaten ebenfalls verschwunden sein sollte,
dass es mit eingehender Begründung einen Invaliditätsgrad von rund 20%
ermittelt hat,
dass die tatsächlichen Feststellungen nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts
bundesrechtskonform sind,
dass die Einwendungen in der Beschwerde, soweit diese den inhaltlichen
Mindestanforderungen überhaupt genügt, die vorinstanzliche Betrachtungsweise
sowie die Schlüssigkeit und Objektivität des erwähnten Gutachtens des Instituts
für forensische Psychiatrie und Psychotherapie I.________ nicht in Zweifel zu
ziehen vermögen,
dass die Beschwerde keinen Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid (Abs. 3) und unter Auferlegung der Gerichtskosten auf die
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse Chemie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Nussbaumer