Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 143/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

9C_143/2008
{T 0/2}

Urteil vom 14. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
19. Dezember 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 2. März 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem
1948 geborenen J.________ unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von
60 % ab 1. Dezember 1999 eine halbe sowie ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab.
J.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente.

Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch von
J.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso
entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der
seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28
altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30,
104 V 135 E. 2a und b S. 136), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
Überdies hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - unter Berücksichtigung der gesamten
medizinischen Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer zufolge
seiner invalidisierenden somatischen und psychischen Beschwerden der früheren
Tätigkeit eines Kranführers nicht mehr nachgehen kann. Hingegen vermöchte er
weiterhin eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit im Umfange eines hälftigen
Arbeitspensums zu verrichten und damit ein Einkommen zu erzielen, welches den
Anspruch auf eine ganze Rente ausschliesst.

Sämtliche in der Beschwerde ans Bundesgericht erhobenen Einwendungen ändern an
dieser Betrachtungsweise nichts. Soweit sie überhaupt mit einer Begründung
versehen sind (und die dargelegte Kognitionsregelung einer Überprüfung der
aufgeworfenen Fragen durch das Bundesgericht nicht von vornherein
entgegensteht), wurden die letztinstanzlichen Vorbringen bereits im
angefochtenen Entscheid zutreffend widerlegt.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger