Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 139/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_139/2008, 9C_184/2008

Urteil vom 27. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
9C_139/2008
Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

und

9C_184/2008
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Buchholz,
Geranienstrase 8, 8008 Zürich,

gegen

X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat André M. Brunner,
Hauptstrasse 34, 4102 Binningen,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________ (geboren 1967) arbeitete vom 1. Juni 2001 bis Ende September 2004
als Angestellte bei der Firma X.________. Sie war während dieser Zeitspanne
nicht bei der Vorsorgestiftung Z.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) im
Rahmen der beruflichen obligatorischen Vorsorge versichert, weil sie während
ihrer Anstellungszeit den Mindestlohn nach BVG nicht erreicht haben soll.

B.
Mit Klage vom 9. Juli 2007 beantragte P.________, es sei die Firma X.________
zur Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die berufliche Vorsorge in Höhe von
Fr. 1'294.80 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2004 zu verpflichten. Die Firma
X.________ liess in ihrer Klageantwort die Abweisung der Klage beantragen,
soweit auf diese einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 stellte
P.________ den Antrag, die Arbeitgeberin habe die eingeforderten Beiträge auf
ihr Freizügigkeitskonto bei der Bank Y._______ zu bezahlen. Mit Replik vom 31.
Dezember 2007 kam sie auf das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren zurück und
verdeutlichte, sie verlange nicht Leistung an sich selbst, sondern an die
berufliche Vorsorge.

Mit Entscheid vom 29. Januar 2008 wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Klage ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine
Parteientschädigung von Fr. 1'100.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sei die Firma X.________ zu verpflichten, die
aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für die Zeitspanne
vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2004 geschuldeten Beiträge der beruflichen
Vorsorge zugunsten der Klägerin im Betrag von Fr. 1'998.70 an die
Vorsorgestiftung Z.________ zu überweisen.

D.
Die Firma X.________ nimmt zur Beschwerde Stellung, verzichtet aber darauf,
einen Antrag zu stellen. P.________ lässt die Gutheissung der Beschwerde des
BSV beantragen.

E.
P.________ lässt ebenfalls Beschwerde führen mit dem Antrag, die Firma
X._______ sei zu verpflichten, ihr Beiträge an die berufliche Vorsorge im
Gesamtbetrag von Fr. 1'294.80 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2004 an die
Vorsorgestiftung Z.________ zu bezahlen.

Die Firma X.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das BSV
schliesst auf Gutheissung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung in
der eigenen Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG;
Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Zu den
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen
(Urteile 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1, 9C_360/2007 vom 30. August 2007,
E. 3; Ulrich Meyer, N 25, 36 und 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008
[nachfolgend: BSK BGG]; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 24 zu Art. 97) und die Verletzung des
Grundsatzes der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG)
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_539/2007 vom 31. Januar
2008, E. 1, 8C_364/2007 vom 19. November 2007, E. 3.3; BSK BGG-Meyer, N 60 zu
Art. 105; vgl. auch Markus Schott, N 17 zu Art. 97, in: BSK BGG).

3.
3.1 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone bei Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ein einfaches,
rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Dieser im gesamten
Sozialversicherungsprozess (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) vorherrschende Grundsatz
der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens lässt es zwar aufgrund der
Dispositionsmaxime im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu
definieren, den sie dem Berufsvorsorgegericht vortragen will (BGE 129 V 450 E.
3.2 S. 453), und aufgrund der Herrschaft über den Streitgegenstand auf das
eingeklagte Rechtsbegehren ganz oder teilweise zu verzichten. Aufgrund des im
Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen
Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren
der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (BGE 129 V 450 E.
3.2 mit Hinweis S. 452 f.). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das
Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren
der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des ATSG geltende
Verfahrensregel (Art. 61 lit. d erster Satz ATSG) kommt auch im
erstinstanzlichen Berufsvorsorgeprozess zum Zuge (Urteil M. des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 8. März 1990, B 6/89, SZS 1990 S. 268).

3.2 Mit BGE 129 V 320 entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass
bei Rügen der versicherten Person bezüglich der Abrechnungspflicht des
Arbeitgebers (z.B. unterlassene Abrechnung des ganzen Lohnes oder bestimmter
Lohnbestandteile) ausschliesslich dieser passivlegitimiert ist; hingegen ist
alleine die Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert, soweit sich das Begehren der
versicherten Person auf die konkrete Ausrichtung einer Leistung oder die
unzutreffende Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung anhand der (unbestrittenen)
Beiträge berechneten Leistungen bezieht. Im Urteil A. und B. vom 9. November
2004 (B 45 und 46/04) ging es um Arbeitnehmer, die verlangten, dass auch auf
den ihnen ausgerichteten Boni Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung geleistet
würden, womit auch eine höhere Austrittsleistung resultieren würde. Wie im
genannten Urteil ausgeführt, verlangten die Beschwerdeführer somit nicht direkt
eine höhere Austrittsleistung, sondern rügten, ihr Arbeitgeber habe
unzulässigerweise auf den bezahlten Boni keine Beiträge mit der
Vorsorgeeinrichtung abgerechnet. Damit war in erster Linie die
Beitragsabrechnungspflicht und nicht die Höhe der Austrittsleistung streitig,
weshalb gestützt auf BGE 129 V 320 ausschliesslich der Arbeitgeber, nicht aber
die Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert war. Etwas anderes kann aus dem
Urteil A. und B. vom 9. November 2004 (B 45 und 46/04) nicht abgeleitet werden
(Urteil P. vom 6. Februar 2006, B 65/05; teilweise publiziert in SZS 2006 S.
469). Ist der Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall bereits eingetreten, steht
es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei, ob sie die
Klage gegen den Arbeitgeber auf Leistung von Beiträgen oder gegen die
Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug der nicht
abgerechneten Entgelte einreichen will. Sofern sich ein Leistungsfall noch
nicht ereignet hat, richtet sich die Klage gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung
der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge.

3.3 Das kantonale Gericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, es sei
unklar, was die beklagte Arbeitgeberin gemäss den von der Klägerin formulierten
Rechtsbegehren leisten solle. Gehe man davon aus, die Klage ziele auf die
Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen ab, so müsste das Klagebegehren
richtigerweise auf Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung an die
Vorsorgeeinrichtung lauten. Die vorliegende Klage richte sich zwar gegen den
Arbeitgeber der Klägerin, jedoch verlange diese Zahlung an sich selbst bzw. mit
der Klageänderung Zahlung auf ihr Freizügigkeitskonto. Beides sei nicht
richtig. Soweit sich die Klage auf Beiträge richte, sei sie folglich
abzuweisen. Nehme man dagegen an, die Klage umfasse die Verpflichtung zu einer
Versicherungsleistung, so müsste sie sich richtigerweise gegen die
Vorsorgeeinrichtung richten. Soweit die Klage auf die Verpflichtung zu einer
Leistung ziele, sei sie somit mangels Passivlegitimation des eingeklagten
Arbeitgebers abzuweisen. Immerhin sei mit Blick auf die Aktenlage im Sinne
eines obiter dictums festzuhalten, dass der als solcher nicht strittige
Bruttolohn der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 den Grenzbetrag für die
Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG
übersteige.

3.4 Das BSV erblickt in seiner Beschwerde in der vorinstanzlichen Argumentation
einen Verstoss gegen die in Art. 73 Abs. 2 BVG enthaltenen Grundsätze der
Einfachheit des Verfahrens und der Untersuchungsmaxime. Beide
Verfahrensgrundsätze sollten den Versicherten ermöglichen, ihre Ansprüche aus
der obligatorischen beruflichen Vorsorge weitgehend ohne Rechtsvertretung auf
dem Prozessweg durchzusetzen. Die nicht vertretene Klägerin habe ihr Begehren
ausreichend klar formuliert, indem sie beantragt habe, ihr seien von der
Beklagten Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge zu bezahlen, und in
der Replik noch explizit hinzufügte, sie verlange nicht Bezahlung an sich
selber, sondern an die berufliche Vorsorge. Die Klägerin habe ihre Forderung in
der Begründung ausdrücklich auf Art. 66 Abs. 2 BVG gestützt, gemäss welchem der
Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schulde. Sie habe
ihre Klage daher korrekterweise und bewusst gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin
und nicht gegen die Vorsorgeeinrichtung gerichtet (Hinweis auf BGE 129 V 320).
Zudem habe sie ihre Klageänderung, mit welcher sie die Überweisung der
ausstehenden Beiträge an ihre Freizügigkeitseinrichtung verlangt habe, wieder
zurückgezogen. Mit diesem Vorgehen sei offensichtlich gewesen, was die Klägerin
erreichen wollte, nämlich die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers zur
Bezahlung der für die Jahre 2002 bis 2004 geschuldeten Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge an die Vorsorgestiftung.

3.5 Der Betrachtungsweise des BSV ist in allen Teilen beizupflichten. Mit
Eingabe vom 9. Juli 2007 hat die Klägerin gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin
Klage eingereicht und den Antrag gestellt, die "Beklagte sei zu verpflichten,
der Klägerin Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge im Gesamtbetrag von
Fr. 1'294.80 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2004 zu bezahlen". In der
Replik vom 31. Dezember 2007 erklärte sie den Verzicht auf die mit Eingabe vom
8. Oktober 2007 vorgenommene Klageänderung auf Überweisung der Beiträge auf ihr
Freizügigkeitskonto und hielt am ursprünglichen Klagebegehren fest, wobei sie
dieses dahingehend bekräftigte, sie verlange nicht Leistung an sich selbst,
sondern "an die berufliche Vorsorge". Damit war - wie dies auch die Beschwerde
führende Klägerin vorbringen lässt - hinreichend klar, dass sie als nicht
vertretene Rechtsuchende beantragte, es sei ihr Arbeitgeber zu verpflichten,
die ausstehenden Beiträge an die berufliche Vorsorge, d.h. an die
Vorsorgestiftung zu bezahlen. Da die Klägerin bewusst den Arbeitgeber
eingeklagt und die Bezahlung der Beiträge, nicht jedoch die Austrittsleistung
verlangt hat, ist der Arbeitgeber im vorliegenden Prozess passiv legitimiert
(BGE 129 V 320). Das kantonale Gericht hat daher zu Unrecht die Klage
abgewiesen.

4.
Da das kantonale Gericht keine tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der
geschuldeten Beiträge getroffen hat, ist der Sachverhalt vom Bundesgericht zu
ergänzen (E. 2 hievor). Aus den Akten ergibt sich und ist auch unbestritten,
dass die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 Fr. 26'850.-, Fr. 31'750.- und
Fr. 25'525.- Bruttolohn erhalten hat. Damit hätte sie in diesen Jahren
angesichts der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG festgeschriebenen
Mindestschwelle in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert werden
müssen. Diese Versicherungspflicht kann nicht dadurch umgegangen werden, dass
der Arbeitgeber anfangs Jahr ein mutmassliches Einkommen meldet, das unter dem
Mindestlohn liegt. Die paritätischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
betragen je Fr. 999.35, was insgesamt Fr. 1'998.70 ergibt. Zwar hat die
Klägerin lediglich den Betrag von Fr. 1'294.80 eingeklagt. Das erstinstanzliche
Gericht hätte jedoch über das Begehren zugunsten der Klägerin hinaus gehen
dürfen (E. 3.1 hievor). Da es sich aufgrund des Grundsatzes der Raschheit des
Verfahrens und aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, die liquide
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist es entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht nicht verwehrt, über den Antrag der
Klägerin hinauszugehen. Es kommt hinzu, dass sich der eingeklagte
Forderungsbetrag lediglich auf die Arbeitgeberbeiträge bezieht. Nach Art. 66
Abs. 2 und 4 BVG hat der Arbeitgeber indessen seiner Vorsorgeeinrichtung die
Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin
ist daher zu verpflichten, der Vorsorgestiftung Z.________ Fr. 1'998.70 nebst
Zins zu 5% seit 1. Oktober 2004 zu bezahlen. Es bleibt der Vorsorgestiftung
unbenommen, von der auszurichtenden Austrittsleistung unter den Voraussetzungen
des Art. 39 Abs. 2 BVG die nicht vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge zu
verrechnen (vgl. dazu auch BGE 128 V 224).

5.
Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen und der Beschwerde führenden Partei für das letztinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Da das kantonale
Verfahren kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG) und die Beschwerdeführerin nicht
vertreten war, entfällt eine Neuverlegung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerden wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2008 aufgehoben und die
Firma X.________ verpflichtet, der Vorsorgestiftung Z.________ paritätische
Beiträge in Höhe von Fr. 1'998.70 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2004 zu
bezahlen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Firma X.________ hat der Beschwerdeführerin P.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer