Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 138/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_138/2008

Urteil vom 9. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi,

gegen

Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen, Gurtengasse
6, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
18. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse Milchwirtschaft mit Verfügung vom 4. Juli 2007 den
1932 geborenen S.________ zur Rückerstattung zuviel ausbezahlter AHV-Leistungen
von Fr. 20'755.- verpflichtete,
dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. September 2007 die
Rückforderung in der verfügten Höhe bestätigte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 abwies,
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung von Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid beantragen lässt, unter
Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
dass die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung beantragt,
dass das kantonale Gericht in Bezug auf die einzig streitige Frage des
Erlöschens des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG
festgestellt hat, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Ausgleichskasse die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Altersrente zu einem
früheren Zeitpunkt als anfangs 2007 hätte feststellen können oder müssen,
dass diese Feststellung weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer
qualifiziert unrichtigen Beweiswürdigung beruht und daher für das Bundesgericht
verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in unzulässiger appellatorischer Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid von der tatsächlichen Kenntnis der Ausgleichskasse
von der im Januar 2001 rechtskräftig gewordenen Scheidung bei Abruf der
Altersrente im November 2001 resp. spätestens im Februar 2002 ausgeht,
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht in
antizipierender Beweiswürdigung von Beweislosigkeit in Bezug auf die Zustellung
der Bescheinigung der Teilrechtskraft der Scheidung durch seinen Treuhänder
ausgegangen ist,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz sich mit der
Frage des fehlerhaften Zivilstandsregistereintrags und dessen Wirkung auf das
Erlöschen des Rückforderungsanspruchs befasst hat und von einer Verweigerung
des rechtlichen Gehörs diesbezüglich nicht gesprochen werden kann,
dass eine allfällige Meldepflichtverletzung des (erstinstanzlichen)
Scheidungsgerichts oder ein allfälliges Versäumnis des zuständigen
Zivilstandsamtes nichts an der Unrechtmässigkeit des Bezugs einer zu hohen
Altersrente ändert,
dass im Übrigen die Rückforderung weder in Bestand noch Höhe bestritten ist und
kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos ist,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler