Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 136/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_136/2008

Urteil vom 23. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann,
Belpstrasse 3a, 3074 Muri b. Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene M.________ leidet an einem Schmerzsyndrom und an einer
leichteren depressiven Störung. Nachdem sie am 24. Januar 2002 bei der
Invalidenversicherung ein Leistungsbegehren eingereicht hatte, klärte die
IV-Stelle des Kantons Bern die Sache in medizinischer und erwerblicher Hinsicht
ab, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25 Prozent und lehnte den Antrag auf
Ausrichtung einer Invalidenrente demgemäss ab (Einspracheentscheid vom 25. März
2004), was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. August
2004 bestätigte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde letztinstanzlich ab (Urteil I 648/04 vom 9. Mai 2005).

Die Versicherte reichte am 2. November 2006 eine Neuanmeldung ein, auf welche
die IV-Stelle nicht eintrat. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, die
eingereichten ärztlichen Berichte enthielten keine objektiven Hinweise für eine
anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes (Verfügung vom 27.
Februar 2007).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab
(Entscheid vom 7. Januar 2008).

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, angefochtener Entscheid und Einspracheentscheid seien
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist zu
prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der
massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem)
Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Hingegen muss eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in
tatsächlicher Hinsicht unterbleiben.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle aufgrund der mit der Neuanmeldung
eingereichten ärztlichen Berichte auf das Gesuch hätte eintreten müssen.

Die anhand von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits
(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage (oben E. 1). Dazu gehören
auch die Fragen, in welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen sowie
vorhandene und verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit
begründen, weil es der versicherten Person zumutbar ist, eine entsprechend
profilierte Tätigkeit auszuüben; vorbehalten ist der Fall, dass andere als
medizinische Gründe die Zumutbarkeit in invalidenversicherungsrechtlich
erheblicher Weise verneinen lassen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es
hingegen um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393). Analoges gilt für die Frage, ob
sich eine Arbeitsunfähigkeit leistungserheblich verändert habe (Art. 17 ATSG;
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Rechtlicher Natur ist die Frage, wie hohe
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen
sind (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).

3.
Das kantonale Gericht hat die für Verwaltung und Gericht geltenden
Prüfungsobliegenheiten im Zusammenhang mit der Eintretensfrage bei
Neuanmeldungen zutreffend umschrieben (E. 3.2; vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S.
114). Darauf wird verwiesen.

Anschliessend hat es zur Frage, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss des
früheren Verwaltungsverfahrens (Einspracheentscheid vom 25. März 2004) und der
Nichteintretensverfügung vom 27. Februar 2007 eine wesentliche Verschlimmerung
des Gesundheitszustands eingetreten sei, erwogen, die Berichte bzw. Gutachten
des Psychiaters Dr. G.________ vom 29. Januar 2005, des Psychosomatikers Dr.
A.________ vom 13. April 2006 und des Internisten Dr. B.________ vom 22. Juni
2006 führten nicht zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
habe sich seit der rechtskräftigen Ablehnung der Invalidenrente im Frühjahr
2004 anspruchserheblich verschlechtert (E. 4.2). Der Umstand, dass bei der
Diagnosestellung teilweise unterschiedliche Begriffe (Schmerzsyndrom,
somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom) verwendet würden, ändere daran
nichts. Es liege bloss eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen
unveränderten Sachverhalts vor. Damit sei eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Verwaltung zu Recht
nicht auf die Neuanmeldung eingetreten sei.

4.
Diese Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht offensichtlich
unrichtig. Der ursprünglichen Verfügung vom 25. März 2004 lag ein
polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) vom 20.
Mai 2003 zugrunde, wonach ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom und eine
Dysthymie gegeben seien. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei vollzeitig
zumutbar. Soweit die dem neuen Leistungsgesuch beigelegten Arztberichte eine
höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren, ist diese, gerade aus
psychiatrischer Sicht, offenkundig zu einem nicht unerheblichen Teil nicht
versicherten sozialen Faktoren zuzuschreiben; ob nun von solchen
invaliditätsfremden Kausalelementen oder - dem Gutachten folgend - von einer
Aggravation ausgegangen wird, ist leistungsrechtlich unerheblich; so oder
anders wird keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts begründet. In
diesem Sinne kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden,
die beigebrachten Atteste einer stärker reduzierten Leistungsfähigkeit
entsprächen einer "entscheidende[n] Verschlechterung des Gesundheitszustandes"
(vgl. dazu auch SVR 2007 IV Nr. 33 S. 118 E. 5.2 [I 738/05]; Urteil I 704/03
vom 28. Dezember 2004, E. 4.1.1 und 4.1.2).

Was die Erfassung der Gesundheitsschädigungen angeht, so kann dem kantonalen
Gericht keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen
werden, wenn es davon ausging, der Begriff "generalisiertes
Weichteilschmerzsyndrom" (Gutachten der MEDAS vom 20. Mai 2003) bilde dem Wesen
nach dieselbe Gesundheitsstörung ab wie die nunmehr diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung oder die Fibromyalgie (vgl. auch BGE 132 V 65). Wie schon die
Vorinstanz dargelegt hat, sind neue medizinische Festlegungen
revisionsrechtlich (und damit auch neuanmeldungsrechtlich) nur bedeutsam, wenn
sie eine tatsächliche Veränderung der - hier gesundheitlichen - Verhältnisse
zum Ausdruck bringen. Hingegen stellt die bloss andere, abweichende
(quantitative oder qualitative) Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Revision
relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.
2 [I 574/02]).

Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den dynamischen Charakter
einer sich zusehends verfestigenden Schmerzerkrankung. Die nachträgliche
Chronifizierung eines vorher noch therapeutisch angehbaren Leidens kommt indes
nur dann einer anspruchserheblichen Änderung gleich, wenn sie sich entweder auf
die Schwere des Gesundheitsschadens oder auf die durch diesen bedingte
funktionelle Beeinträchtigung auswirkt. Chronifizierung und Therapieresistenz
sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schmerzsyndrom mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sei, denn auch mitentscheidende Faktoren (vgl.
BGE 131 V 49 mit Hinweisen). Insgesamt bestehen aber keine ausreichenden
Hinweise für eine signifikante Änderung der für die Zumutbarkeitsprüfung
massgebenden Rahmenbedingungen.

Nach dem Gesagten besteht der vorinstanzliche Entscheid zu Recht. Entgegen den
erhobenen Rügen beruht er weder auf einer Missachtung des rechtlichen Gehörs,
einschliesslich der Begründungspflicht, noch auf unzulässiger antizipierter
Beweiswürdigung.

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer
Begründung erledigt wird.

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub