Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 133/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_133/2008

Urteil vom 16. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Verwaltungsgebäude am Postplatz, 6301
Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18.
Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2008 (Postaufgabe)
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember
2007 betreffend Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen
Krankenversicherung
In Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 29 Abs.
1 BGG),
dass der angefochtene Entscheid in Anwendung des Art. 55a KVG und der diese
Bestimmung konkretisierenden Verordnung über die Einschränkung der Zulassung
von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung, BGS
842.12) ergangen ist,
dass gemäss Art. 83 lit. r BGG die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig
ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 34 VGG getroffen hat,
dass nach Art. 34 VGG das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a KVG beurteilt,
dass die in Art. 34 VGG statuierte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
rechtsprechungsgemäss auch dann gegeben ist, wenn ein angefochtener Beschluss
nach Art. 55a KVG nicht von der Kantonsregierung selbst, sondern von einer
kantonalen Direktion oder einem Departement stammt (BGE 134 V 45 E. 1.3 S. 47
f.),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht somit offensichtlich unzulässig (Art.
83 lit. r und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und darauf im vereinfachten Verfahren
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
dass die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ist (Art. 30 Abs.
2 BGG),
dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, zumal E. 1 sowie Dispositiv-Ziff. 3 des
Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug unzutreffende Angaben über
den Rechtsweg enthalten und die Rechtslage nicht ohne weiteres aus dem blossen
Gesetzestext ersichtlich war (Art. 49 BGG; vgl. nicht publizierte E. 2 des
Urteils BGE 134 V 45),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
vor dem Bundesgericht damit gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Eingabe vom 11. Februar 2008 wird nicht eingetreten.

2.
Die Eingabe vom 11. Februar 2008 wird an das Bundesverwaltungsgericht zur
weiteren Behandlung überwiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Amstutz