Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 129/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_129/2008

Urteil vom 7. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2004 bestätigte das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich eine durch Einspracheentscheid vom 14.
Juli 2003 geschützte Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Mai
2003, mit der eine B.________ (geboren 1973) seit Juli 1999 ausgerichtete halbe
Invalidenrente zufolge Wechsels der Bemessungsmethode aufgehoben worden war.
Bereits im März und Mai 2004 war die Versicherte wiederum an die
Invalidenversicherung gelangt. Sie wies auf Änderungen in ihrem
wirtschaftlichen und familiären Umfeld hin, namentlich die Erhöhung der
Erwerbstätigkeit auf 40 % und die Trennung von ihrem Lebenspartner. Nach
Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht lehnte die IV-Stelle den
Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. Juli 2005, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 6. April 2006, ab.

B.
Die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 18. Dezember
2007).

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle
zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In einer
weiteren Eingabe (vom 27. Februar 2008) korrigiert sie Einzelheiten in der
Beschwerdeschrift.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das Sozialversicherungsgericht hat die Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (zum Prozentvergleich siehe
BGE 114 V 310 E. 3a S. 313) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG; Art. 16 ATSG) zutreffend
wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Die Vorinstanz bemass den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode mit
Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt. Ausgehend von der
festgestellten und im Übrigen unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit in der
Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin von 50 % nahm das
Sozialversicherungsgericht bezogen auf den Anteil von 80 % Erwerbstätigkeit,
den die Versicherte ohne Behinderung ausüben würde, aufgrund eines
Prozentvergleichs eine Erwerbseinbusse von 37,5 % an, entsprechend einem
gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 30 %. Im Weiteren davon ausgehend, die
Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden zu 20 % im Aufgabenbereich
Haushalt tätig, verzichtete die Vorinstanz auf die Anordnung einer neuerlichen
Haushaltabklärung. Sie führte aus, dass die Versicherte als Hausfrau zu
mindestens 50 % eingeschränkt sein müsste, damit gesamthaft ein
anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde, was gestützt
auf die gesamten Unterlagen auszuschliessen sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen
Prozentvergleich statt einen Einkommensvergleich durchgeführt. Bei einem
Einkommensvergleich würde sich ein wesentlich höherer Invaliditätsgrad ergeben.
Ebenso müsste ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Sodann habe die
Verwaltung es unterlassen, einen neuen Abklärungsbericht Haushalt in Auftrag zu
geben, damit die Beeinträchtigung bei der Hausarbeit neu ermittelt werden
könne, nachdem letztmals im Jahr 2002 eine Haushaltabklärung durchgeführt
wurde.
3.3
3.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Weder vermag sie
darzutun, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt hat, noch basiert der angefochtene
Entscheid auf einer Bundesrechtsverletzung. Dass das kantonale Gericht unter
den gegebenen Umständen die Einschränkung der Versicherten im erwerblichen
Bereich aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelt und auf 37,5 % (50 %
Einsatzfähigkeit in einem hypothetischen Pensum von 80 %) festgelegt hat, lässt
sich nicht beanstanden, ist doch für beide hypothetischen Einkommen (mit und
ohne Invalidität) der Lohn massgebend, den die Beschwerdeführerin in einem
Teilzeitpensum als medizinische Praxisassistentin erzielen könnte, sodass sich
die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit
festlegen lässt. Soweit die Versicherte vorträgt, sie erleide wegen der
Teilarbeitsunfähigkeit einen Lohnnachteil, handelt es sich um eine unzulässige
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Davon abgesehen ist
der lohnmässige Nachteil in der attestierten hälftigen Arbeitsunfähigkeit
enthalten. Ein sogenannter leidensbedingter Abzug von gesamthaft höchstens 25 %
ist sodann nur vorzunehmen, wenn das Invalideneinkommen anhand von
Tabellenlöhnen festgelegt wird (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79). Der angefochtene
Entscheid lässt sich auch in diesem Punkt nicht beanstanden.
3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz
hätte eine neue Haushaltabklärung veranlassen müssen, hat sie sich
entgegenhalten zu lassen, dass das kantonale Gericht für den häuslichen
Aufgabenbereich eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, welche vor Bundesgericht
nur gerügt werden könnte, wenn von einer offensichtlich unrichtigen oder auf
einer Bundesrechtsverletzung beruhenden Tatsachenfeststellung auszugehen wäre.
Eine solche liegt nicht vor. Insbesondere hat das Sozialversicherungsgericht
den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem es auf die Anordnung einer
Haushaltabklärung verzichtet hat. Da eine Abklärung aus dem Jahre 2002 vorlag
und in gesundheitlicher Hinsicht keine Änderung eingetreten war, hatte die
Vorinstanz lediglich zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich der
Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und die 2001 geborene
Tochter zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits fünfjährig war und
nicht mehr der gleichen intensiven Pflege und Betreuung bedurfte wie im
Zeitpunkt der Haushaltabklärung. Das kantonale Gericht hat diesen beiden
Gesichtspunkten im Rahmen der allgemeinen Lebenerfahrung korrekt Rechnung
getragen und im Ergebnis zu Recht festgehalten, im Haushaltbereich resultiere
keine mindestens hälftige Behinderung, was bei einer gewichteten Einschränkung
von 30 % im erwerblichen Aufgabenbereich jedoch vorausgesetzt wäre, damit sich
ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ergäbe, womit ein Anspruch auf eine
Viertelsrente begründet wäre.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Widmer