Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 128/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_128/2008

Urteil vom 17. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
18. Dezember 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 14. September 2004 und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006
lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch der 1968 geborenen
A.________ um berufliche Massnahmen und Invalidenrente ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 ab.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung
der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung, "insbesondere (zur)
psychiatrischen Begutachtung".

Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Kantonales Gericht und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung)
und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art.
28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30,
104 V 135 E. 2a und b S. 136), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
3.
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - gestützt auf das Gutachten des Neurologen
Dr. M.________ vom 11. Mai 2004 zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin
wegen der verbliebenen Unfallfolgen einer am 29. September 2001 erlittenen
Distorsion der Halswirbelsäule (leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom,
leicht bis mässig ausgeprägte zervikozephale Beschwerden) ihre früher ausgeübte
Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr ausüben kann, hingegen einer
leidensangepassten Erwerbstätigkeit (mit abwechselnd sitzend/stehender
Körperhaltung, ohne Zwangshaltung des Kopfes und ohne Schultergürtelbelastung)
weiterhin uneingeschränkt nachgehen könnte. Jedenfalls galt diese Feststellung
noch für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des streitigen
Einspracheentscheids vom 29. Juni 2006. Mit einer solchen Verweisungstätigkeit
würde die Versicherte klarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen. Berufliche Massnahmen kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil
sich die Beschwerdeführerin subjektiv für weitgehend arbeitsunfähig hält.

Sämtliche letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen an dieser
Betrachtungsweise nichts zu ändern. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die
Berichte der Klinik S.________ vom 12. Januar 2007 und des Psychiaters Dr.
C.________ vom 23. September 2007 beruft, in denen erstmals eine mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert wurden, gilt es festzuhalten, dass sich diesen
Stellungnahmen für den relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheides (29. Juni
2006) nichts Aussagekräftiges entnehmen lässt. Aufgrund des Umstandes, dass die
Klinikärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "für 2 Wochen ab 21.12.06"
(Klinikaustritt) bescheinigten, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass
schon fünf Monate vor dem Klinikeintritt vom 29. November 2006 eine anhaltende
Leistungsbeeinträchtigung bei adaptierten Erwerbstätigkeiten vorgelegen habe.
Auch der später behandelnde Psychiater Dr. C.________ vermag zur Frage der
seinerzeitigen Arbeitsfähigkeit nichts Entscheidendes beizutragen. Dieselben
Überlegungen gelten mit Bezug auf die beantragte psychiatrische Begutachtung,
weshalb Verwaltung und Vorinstanz auf entsprechende Weiterungen verzichten
konnten, ohne dadurch den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen.
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger