Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 127/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_127/2008

Urteil vom 11. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

REVOR Sammelstiftung 2. Säule, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene W.________ arbeitete von Oktober 2001 bis Januar 2003 als
Mitarbeiterin in der Küche des Altersheims X.________. In dieser Eigenschaft
war sie bei der REVOR Sammelstiftung 2. Säule vorsorgeversichert. Seit Februar
2003 bezieht W.________ aufgrund eines geistigen und psychischen Leidens bei
einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Die Einrichtung der beruflichen Vorsorge lehnte es ab,
ihrerseits eine Invalidenrente auszurichten.

B.
W.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage
einreichen und beantragte unter anderem, die Sammelstiftung habe ihr ab Februar
2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 90 Prozent
auszurichten. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 20.
Dezember 2007).

C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen, beantragt die Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids und
erneuert das schon vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren, die
Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihr aus dem Vorsorgeverhältnis mit
Wirkung ab Februar 2003 eine "volle" Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 90 Prozent gemäss den gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen auszurichten. Überdies sei sie auf den frühstmöglichen Zeitpunkt
von der Beitragspflicht zu befreien und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihr auf den Invalidenleistungen spätestens ab dem 23. November
2006 einen Verzugszins von 5 Prozent zu bezahlen. Schliesslich ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 6. März 2008 ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich
zuständig zum Entscheid darüber, ob das kantonale Gericht zu Recht eine
Leistungspflicht der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung für die Invalidität
bei der Beschwerdeführerin verneint hat (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des
Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR]; in BGE 134 V 20
nicht publizierte E. 1 des Urteils 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007). Da auch
die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
(vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren
Ursache zur im Bereich der Invalidenversicherung leistungsbegründenden
Erwerbsunfähigkeit geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit
der Beschwerdegegnerin (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist;
Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist.

2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
(Art. 23 und 26 BVG) sowie über die Dauer der obligatorischen Versicherung
(Art. 10 BVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der
Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E.
3.1 S. 273; 129 V 73; 126 V 308 E. 1 S. 311) sowie zu dem für die
Leistungspflicht einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis
des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit
und Invalidität (BGE 134 V 20; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264;
120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.).

2.2 Die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 [seit 1. Januar 2005: lit. a]
BVG), entspricht einer Tatfrage. Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz
sind daher vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel
überprüfbar, soweit sie auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhen (Art. 97
Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember
2007, E. 4.1.1). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die
Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen
Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

2.3 Hat die betreffende Person, wie hier der Fall, im fraglichen Zeitraum den
vollen Lohn bezogen, so muss gemäss der Rechtsprechung zum Nachweis des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen (Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent; Urteile B 88/06 vom
13. August 2007, E. 3.2, und B 18/97 vom 29. April 1998, E. 4b)
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der
Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber
die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil B 75/01 vom 6.
Februar 2003, E. 2.2). Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur
Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den
realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer
Umstände darf die Möglichkeit einer abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass
ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet
war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle
Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden (Urteile
9C_339/2007 vom 5. März 2008, E. 5.2, und 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007, E.
4.1.3 mit Hinweisen).

3.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht erkannte zunächst, der Entscheid der
Invalidenversicherung binde die Vorsorgeeinrichtung bezüglich des darin
implizierten Eintritts der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht, weil der
Vorsorgeträger nicht mit der betreffenden Rentenverfügung bedient worden sei.
Sodann stellte die Vorinstanz fest, entscheidend sei nicht, dass die Klägerin
an kognitiven Defiziten leide, welche es ihr heute verunmöglichten, auf dem
freien Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, sondern ob und seit wann
dadurch eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründet worden
sei. Die Klägerin sei während langer Zeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen,
so namentlich auch im Rahmen der - der Anstellung im Altersheim X.________
vorausgegangenen - Arbeitsverhältnisse im Zeitraum 1985 bis September 2001. Aus
dem medizinischen Dossier sei zu schliessen, dass die Klägerin der Arbeit im
Altersheim X.________ nicht gewachsen gewesen sei. Ein krankheitsbedingter
Einbruch in der Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden, sei ihr doch während
der gesamten Anstellung nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Damit
müsse davon ausgegangen werden, die Klägerin sei wegen ihrer verminderten
Intelligenz seit jeher in ihrer Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt
gewesen, als sie nur ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten
habe verrichten können. Eine zusätzliche Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen sei während der Zeit, als sie im Altersheim X.________
arbeitete, nicht eingetreten.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, sie habe die Anforderungen des
Arbeitsplatzes in der Altersheimküche erfüllt; der gesundheitliche Einbruch,
der letztlich zur Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung führte, sei
auf Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen. Aufgrund dieser Vorfälle sei sie
heute nur noch in einem geschützten Rahmen einsetzbar.
3.1.3 Die Sammelstiftung vertritt die Auffassung, die Beschäftigung im
Altersheim X.________ sei, wie schon frühere Anstellungen, an einer seit
Stellenantritt bestehenden Überforderung der Beschwerdeführerin gescheitert.
Eine relevante Leistungsabnahme habe im entsprechenden Zeitraum nicht
stattgefunden. Die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses trotz der von Beginn
weg vorhandenen Schwierigkeiten sei offensichtlich überwiegend sozial motiviert
gewesen.

3.2 Weder im zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten Bericht des
behandelnden Arztes med. pract. F.________ vom 11. September 2002 noch im
Arbeitgeberbericht des Altersheims X.________ vom 26. Juli 2002 wurden bis
dahin medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 20 Prozent
bzw. krankheitsbedingte Absenzen ausgewiesen. Nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2003 ergingen ärztliche und fachpsychologische
Stellungnahmen, wonach die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Arbeit im Altersheim X.________ beschädigt worden sei (Berichte des
Psychologen M.________ vom 6. Februar 2008 und des med. pract. F.________ vom
27. September 2005).

3.3 Fraglich ist zunächst, ob ein grundsätzlicher Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin gegenüber der Sammelstiftung von vornherein daran scheitert,
dass für den Betrachtungszeitraum (Oktober 2001 bis Januar 2003) keine
echtzeitlichen Akten vorhanden sind, welche krankheitsbedingte Absenzen
ausweisen. Nach der oben (E. 2.3) zitierten Rechtsprechung ist für den Anspruch
auf Invalidenleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin erforderlich, dass
sich der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent durch
einen effektiven Arbeitsausfall während andauerndem Vorsorgeverhältnis
manifestiert hat. Zu berücksichtigen ist indes auch im Rahmen des Art. 23 BVG,
dass arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige
Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine
Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der
Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (BGE 130 V 343
E. 3.1 S. 345 mit Hinweis).
3.3.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit jeher an Minderintelligenz, an einer
Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, wenig belastbar, Selbstwertmangel)
sowie an einer substituierten Hypothyreose (Schilddrüsen-Unterfunktion; Bericht
des pract. med. F.________ vom 11. September 2002). Diese
Gesundheitsschädigungen waren während beinahe zwanzig Jahren mit einer
Berufstätigkeit vereinbar. Hingegen bezieht die Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Organe der
Invalidenversicherung gingen davon aus, nach Wegfall eines Arbeitsverhältnisses
mit rentenausschliessendem Einkommen bestehe ein Invaliditätsgrad von 90
Prozent. Sie kamen nach umfassenden und von keiner Seite in Frage gestellten
Abklärungen zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer schwachen
psychischen Belastbarkeit nur noch in geschütztem Rahmen arbeiten (vgl. - neben
den medizinischen Stellungnahmen - insbesondere die Schlussberichte der
Stiftung Y.________ vom August 2003 und der IV-Berufsberatung vom 23. Oktober
2003).
3.3.2 War die Beschwerdeführerin somit unmittelbar nach Beendigung des letzten
Vorsorgeverhältnisses invalid, so kommt für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
notgedrungen allein ein Zeitpunkt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
dem Altersheim X.________ in Frage. Hier hat die Vorinstanz unberücksichtigt
gelassen, dass Arbeitsunfähigkeit auch bei gesundheitsbedingt unzumutbarer
Fortsetzung der versicherten Beschäftigung besteht (oben E. 3.3 a.A.). Da der
angefochtene Entscheid dazu keine Tatsachenfeststellungen enthält, ist der mit
der Beschwerde aufgelegte Bericht des die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren
betreuenden Psychologen M.________ vom 6. Februar 2008 als zulässiges neues
Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG) zu berücksichtigen, worin zum letzten
Arbeitsverhältnis ausgeführt wird:
"Als sie ihre letzte Arbeitsstelle im Altersheim X.________ nach bestandener
Probezeit antrat, stellte sich jedoch zunehmend eine gesundheitlich bedenkliche
Verschlechterung ein. (...)

Wie immer setzte sie sich ein, ihre Arbeit in der Küche und beim Service
korrekt zu erledigen. Mit der einen Köchin hatte sie ein gutes Verhältnis,
arbeitete mit ihr gerne, gut und ohne besondere Probleme zusammen. Mit einer
anderen Köchin funktionierte es allerdings schlecht und immer schlechter. Für
mich entstand der Eindruck, Frau W.________ werde vorsätzlich gemobbt. Von der
Geschäftsleitung erhielt sie jedoch keine Unterstützung, im Gegenteil: Der
Druck wurde auch von dieser Seite erhöht.

Schliesslich wurde die Situation untragbar. Gesundheitlich, emotional und
mental trieb Frau W.________ trotz aller ärztlichen und psychologischen
Unterstützung auf einen Zusammenbruch hin. Sie erschöpfte sich in ihrem
Bemühen, den Anforderungen, trotz der verbalen Beschämungen, gerecht zu werden.
Endlich war sie damit einverstanden, eine andere Arbeit zu suchen. Dabei wurde
eine Abklärung mit dem Berufsberater der IV vorgenommen, welche auch den, mir
seit langem bekannten, intellektuellen Status bestätigte. Aufgrund der
Traumatisierung und psychischen Belastung am letzten Arbeitsplatz kam
allerdings nur noch eine Arbeitsstelle in einem geschützten Rahmen in Frage.
Frau W.________ verfügt über ein relativ gutes soziales 'Interface', was ihre
geistige Behinderung ganz gut kompensiert. Trotzdem reichte dies nicht aus, der
psychischen Belastung aus Schikanen und Beleidigungen wirksam zu begegnen. Bei
der letzten Arbeitsstelle fehlte es an jeder unterstützenden Führung, wie sie
von einem wohlwollenden Arbeitgeber erwartet werden darf. Die Situation wurde
im Gegenteil durch die zunehmende Pression dramatisch verschlimmert."
Aus diesem Bericht, zu welchem sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Schriftenwechsels äussern konnte, geht in glaubwürdiger Weise hervor, dass das
letzte Arbeitsverhältnis, so wie es konkret verlief, für die geistig behinderte
Beschwerdeführerin unzumutbar war und entscheidenden Anteil am Eintritt der
invalidisierenden Entwicklung hat. Damit ist eine für die Invalidität kausale
Arbeitsunfähigkeit in Form der Unzumutbarkeit weiterer Arbeitsleistung im
Rahmen des vorsorgerechtlich versicherten Anstellungsverhältnisses gegeben.
3.3.3 Die beschwerdegegnerische Auffassung, die Arbeitsunfähigkeit sei
vorbestehend gewesen, lässt sich nach den Akten nicht begründen. Die
Beschwerdeführerin, die an ihrer Vorstelle (Mitarbeiterin Montage und Prüfung,
A.________ AG, Juni 2000 bis September 2001) offenkundig keinen Soziallohn
bezogen hatte, trug bei Antritt der Anstellung im Altersheim X.________
(Oktober 2001) zwar - im Sinne einer konstitutionellen Prädisposition - den
Keim der (erst später manifesten) Arbeitsunfähigkeit in sich ("latent
arbeitsunfähig"); die vorher gut kompensierten Defizite manifestierten sich
aber überwiegend wahrscheinlich erst im Verlauf der letzterwähnten Anstellung
leistungswirksam. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Rendement der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Altersheimküche nur 50 bis
60 Prozent betragen hat und die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis
anfangs 2003 im Wesentlichen noch sozial motiviert war (Beilage zum
Arbeitgeberbericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 26. Juli 2002), kann
nicht von einer seit Anbeginn vorhandenen erheblichen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, zumal die Arbeitgeberin erklärtermassen
die Hoffnung hegte, "dass die Arbeitsleistung inbezug auf Tempo und Verständnis
grösser würde". Eine allenfalls schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses
bestehende Leistungsminderung aufgrund einer Überforderung ist nicht mit
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 (lit. a) BVG gleichzusetzen. Somit kann
die Beschwerdegegnerin auch aus dem Umstand, dass ein früheres langjähriges
Arbeitsverhältnis (Druckereimitarbeiterin in der Firma B.________ AG; Oktober
1985 bis April 2000) wegen Überforderung der Beschwerdeführerin einvernehmlich
aufgelöst worden sei, für ihren Rechtsstandpunkt nichts ableiten.

3.4 Damit besteht eine grundsätzliche Leistungszuständigkeit der
Beschwerdegegnerin, weil die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des
Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Die Vorinstanz wird auf der Grundlage
dieser Feststellung über den Leistungsanspruch gegenüber der Sammelstiftung
befinden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 122 V 278).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2007
aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Klage sowie zur
Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das kantonale Gericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub