Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 125/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_125/2008

Urteil vom 13. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Integration
Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
18. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene H.________ war vom 1. August 1992 bis zum 30. November 1998
in der Firma S.________ AG angestellt. Am 26./27. November 1998 meldete er sich
zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz
verneinte mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 einen Anspruch auf eine
Invalidenrente. Auf erneute Anmeldung hin sprach sie H.________ am 13. August
2003 verfügungsweise ab dem 1. August 2002 eine halbe Invalidenrente und eine
Zusatzrente für die Ehefrau sowie eine Kinderrente zu.

Das Gesuch vom 25. Januar 2005 um Gewährung einer Invalidenrente aus
beruflicher Vorsorge beschied die für die Firma zuständige Helvetia
Sammelstiftung für Personalvorsorge (damals: Patria-Stiftung zur Förderung der
Personalversicherung) mit Schreiben vom 4. März 2005 und 10. April 2007
abschlägig; sie verneinte die zeitliche Konnexität.

B.
Am 24. Juli 2007 liess H.________ gegen die Helvetia Sammelstiftung Klage
einreichen und beantragen, es sei rückwirkend ab dem 1. August 2002 eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % zuzüglich
Verzugszinsen ab Klageeinreichung zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz wies die Klage mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 ab.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern, dabei allerdings
bloss mehr die Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 33 %
beantragen.

Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die
Invalidenrente auf die gesetzlichen Leistungen nach BVG zu beschränken. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 23 BVG, in der Fassung bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch auf
Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent
invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer Invalidität von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1
BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1959 über die
Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).

2.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und
der später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 in fine S.
275). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von
der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde
liegt.
2.2.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile B 100/02 vom 26. Mai 2003, E. 4.1,
und B 18/06 vom 18. Oktober 2006, E. 4.2.1 in fine mit Hinweisen).
2.2.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 134 V 20 in Präzisierung der Rechtsprechung
entschieden, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23
lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf
massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen
Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen
der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der
Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen
jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).

3.
Die IV-Stelle eröffnete der Sammelstiftung weder die Verfügung vom 12.
September 2000 noch jene vom 13. August 2003. Unter diesen Umständen hatte die
Vorinstanz frei und ohne Bindung an die Feststellungen der
Invalidenversicherung zu prüfen, ob die Invalidität, welche zur Zusprechung
einer halben Invalidenrente ab 1. August 2002 führte, in einem engen sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit einer während der Dauer der Versicherung bei
der Sammelstiftung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht (BGE 132 V 1 E. 3.3.2
S. 5). Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle die am 6. Mai 2005 ergangene
Verfügung und zuvor ihren Beschluss der Sammelstiftung eröffnet hat; denn
hiebei ist im Nachgang zur 4. IVG-Revision bloss die bisherige, auf einem
Invaliditätsgrad von 63 % fussende halbe Invalidenrente in eine
Dreiviertelsrente umgewandelt worden (Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen arbeitete der Beschwerdeführer
vom 1. August 1992 bis zum 30. November 1998 als Hilfsarbeiter auf dem Bau und
er war in dieser Eigenschaft bei der Sammelstiftung berufsvorsorgerechtlich
u.a. für das Risiko der Invalidität versichert. Die Versicherungsdeckung endete
nach Ablauf der Nachdeckungsfrist am 31. Dezember 1998 (Art. 10 Abs. 3 BVG).
Weiter stellte das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer sei vom Januar
1999 bis zum 31. Oktober 2001 in einer leichten Verweistätigkeit voll
arbeitsfähig gewesen, und er habe als Kebab-Verkäufer sowie Küchengehilfe ein
teilweise höheres, teilweise annähernd gleich hohes Einkommen erzielt wie in
der vorherigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Diese Feststellungen sind nicht
bestritten und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indes
weist der Beschwerdeführer darauf hin, er sei gestützt auf das Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz vom 11. Juli 2000 im angestammten
körperlich anstrengenden Beruf dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig und es sei eine
Erwerbsunfähigkeit von 20 % eingetreten. Demzufolge müsse die zeitliche
Konnexität bejaht werden.

3.2 Rechtsprechungsgemäss wird der zeitliche Zusammenhang durch die
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit unterbrochen, sofern dabei bezogen
auf die angestammte Tätigkeit ein den Rentenanspruch ausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielt werden kann (vgl. E. 2.2.2 hievor). Demzufolge war der
von der IV-Stelle ermittelte Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % nicht geeignet,
den zeitlichen Konnex bestehen zu lassen. Der Beschwerdeführer galt ab Januar
1999 bis zum 31. Oktober 2001 in einer leidensangepassten Beschäftigung als
voll leistungsfähig und er hat gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen denn
auch tatsächlich während mehr als 17 Monaten zu einem zeitweise höheren Lohn
gearbeitet als zuvor in der Tätigkeit des Hilfsarbeiters/Heizungsmonteurs.
Insgesamt konnte er mit Blick auf die gesundheitlichen Verhältnisse während
nahezu drei Jahren zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen
erreichen. Bei dieser Sachlage hat das kantonale Gericht zu Recht den
zeitlichen Zusammenhang zwischen der ab 1998 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit
und der erst Jahre später eingetretenen Invalidität verneint. Ein
berufsvorsorgerechtlicher Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der
Beschwerdegegnerin besteht nicht, ohne dass von der Vorinstanz geprüft werden
musste, ob der sachliche Zusammenhang zwischen dem der Invalidität zugrunde
liegenden Gesundheitsschaden und jenem, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt
hat, zu bejahen wäre.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin