Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 124/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_124/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
ABB Pensionskasse, c/o Avadis Vorsorge AG, Brown Boveri Strasse 12, 5400 Baden,
Beschwerdeführer,

gegen

V.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,
Dornacherstrasse 10, 4600 Olten.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1978 geborene V.________ leidet seit ihrem fünften Lebensjahr an
psychischen Störungen. Wegen dieser Probleme wurde sie von der IV-Stelle des
Kantons Aargau in den Jahren 1995 und 1996 berufsberaterisch im Hinblick auf
die berufliche Eingliederung unterstützt. Nachdem sie vom 15. März 1997 bis 31.
Oktober 1999 als Nachtwachhilfe und Nachtwache sowie als Aushilfe im Tagdienst
im Zentrum X.________, gearbeitet hatte, trat sie am 5. Juni 2001 eine Stelle
als Anlagebedienerin (Operator) im Schichtbetrieb bei der Firma Y.________ AG
an. Vom 24. Oktober 2001 an war V.________ aus psychischen Gründen 100 %
arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 18. November 2003 sprach ihr die IV-Stelle
des Kantons Aargau bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 1.
Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente (samt einer Kinderrente für die 1998
geborene Tochter) zu.
A.b Während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.________ AG war V.________
bei der ABB Pensionskasse (im Folgenden Pensionskasse genannt)
berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 19. November 2003, bestätigt mit
Schreiben vom 16. Januar 2004, lehnte die Pensionskasse ein Leistungsbegehren
von V.________ auf Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge
ab, dies mit der Begründung, zwischen der schon vor dem Eintritt in die
Pensionskasse aus psychischen Gründen bestehenden Teil-Arbeitsunfähigkeit und
der schliesslich eingetretenen Invalidität bestehe eine sachliche und zeitliche
Konnexität, was eine Leistungspflicht der Pensionskasse ausschliesse.

B.
Am 25. Oktober 2006 liess V.________ gegen die Pensionskasse Klage erheben mit
dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr auf der
Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % Leistungen der beruflichen
Vorsorge nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2003 auszurichten. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Klage mit Entscheid vom 27.
November 2007 gut und verpflichtete die Pensionskasse, V.________ mit Wirkung
ab 1. Mai 2004 eine volle Invalidenrente sowie eine entsprechende Kinderrente
der beruflichen Vorsorge nebst Verzugszins von 5 % ab 25. Oktober 2006
auszurichten. Das kantonale Gericht verneinte das Bestehen einer zeitlichen
Konnexität zwischen den ursprünglichen Panikattacken und den zur Invalidität
führenden psychischen Beschwerden und hielt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit
von V.________, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, am 24. Oktober 2001
eingetreten sei, somit zu einem Zeitpunkt, als V.________ bei der Pensionskasse
für das Risiko Invalidität versichert gewesen sei.

C.
Die Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 27. November 2007 sei
aufzuheben und die Klage auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen sei
abzuweisen.

V.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Vorinstanz und
das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen,
die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % resp. 40 % invalid
sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert waren (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen resp. Art. 23 lit. a in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).
Der Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer
beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko setzt
voraus, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit (zum Begriff vgl. Urteil B 49/00 vom
7. Januar 2003 E. 3, in: SZS 2003 S. 521) und Invalidität ein enger sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht. Die hinreichende sachliche Konnexität ist
zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt,
im Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit war (BGE 123 V
262 E. 1c S. 265; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.). Der zeitliche
Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für
den Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung
beurteilt sich nach der Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss
jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens ermöglichen (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).

2.2 Dem angefochtenen Entscheid kann korrekt der Hinweis auf die fehlende
präjudizielle Wirkung der Feststellungen der Organe der Eidgenössischen
Invalidenversicherung hinsichtlich des Zeitpunktes der Eröffnung der Wartezeit
nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2007) auf die Frage
der Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit einer Vorsorgeeinrichtung entnommen
werden. Darauf ist zu verweisen.

3.
3.1 Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 20. März 1997 und das Arbeitszeugnis
vom 2. Mai 2006 hat die Vorinstanz festgestellt, die Beschwerdegegnerin sei vom
Zentrum X.________ ab 15. März 1997 als Nachtwachhilfe für 10 bis 14
Nachtwachen pro Monat eingestellt worden, und sie habe dabei gute und
zuverlässige Arbeit geleistet. Die Stelle habe sie wegen Handgelenksbeschwerden
aufgegeben. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend, indem sie gestützt auf die im
Individuellen Konto vermerkten Löhne ausführt, das Arbeitspensum könne nicht so
hoch gewesen sein. Die Vorinstanz hat bei ihrer Feststellung Bezug auf den
Arbeitsvertrag und das Arbeitszeugnis genommen. Es ergeben sich daraus keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin das im Arbeitsvertrag
vereinbarte Pensum von 10 bis 14 Nachtwachen pro Monat nicht effektiv und zur
Zufriedenheit der damaligen Arbeitgeberin geleistet hat. Auf jeden Fall ist
eine solche Feststellung aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht
offensichtlich unrichtig, weshalb es auf die unzulässigen Noven der
eingereichten Einsatzpläne nicht ankommt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Schliesslich
ist, wie noch zu zeigen sein wird, für den Ausgang des Verfahrens nicht
entscheidend, wie hoch genau das Arbeitspensum gewesen ist. Denn unbestritten
handelte es sich um eine Teilzeittätigkeit, und im Zentrum war die
Beschwerdegegnerin nie vollzeitig erwerbstätig gewesen.

3.2 Weiter wird als qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt,
die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdegegnerin sei am 24. Oktober 2001 wegen der psychischen Probleme
eingetreten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin
schon ab dem 9. Oktober 2001 aus psychischen Gründen vollständig
arbeitsunfähig. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung ist
indessen nicht offensichtlich unrichtig. Den von der Beschwerdeführerin
genannten Belegstellen lässt sich zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit für die
Zeit zwischen dem 9. und 17. Oktober 2001 entnehmen, aber nicht deren
psychische Ursächlichkeit. Ungeachtet der Zulässigkeitsvoraussetzung, vor
Bundesgericht neue Beweismittel einreichen zu können (Art. 99 Abs. 1 BGG),
bedarf es somit keiner Bezugnahme auf das von der Beschwerdegegnerin nunmehr
ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis des damals behandelnden Arztes Dr. med.
Bertschi vom 16. Februar 2008, aus welchem sich wegen einer Migräne vom 9. bis
17. Oktober 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ergibt. Wie aus Folgendem
erhellt, ist im Übrigen auch insofern der gerügte Mangel für den Ausgang des
Verfahrens nicht entscheidend.

4.
4.1 Die seit der Kindheit der Beschwerdegegnerin bestehenden schweren
Angstzustände mit Panikattacken und die deswegen sowie als Folge eines
unterdurchschnittlichen IQ aufgetretenen Schwierigkeiten bezüglich ihrer
beruflichen Eingliederung stehen fest. In den bei den Akten befindlichen
medizinischen Unterlagen ist indes nirgends eine Arbeitsunfähigkeit aus
psychischen Gründen vor dem 24. Oktober 2001 dokumentiert und ausgewiesen,
worauf der vorinstanzliche Entscheid korrekt hinweist. Ganz im Gegenteil hat
die Beschwerdegegnerin gemäss dem vom Zentrumsleiter des Zentrums X.________
ausgestellten Arbeitszeugnis vom 2. Mai 2006 im Nacht- und Tagdienst gute und
zuverlässige Arbeit geleistet, sie sei an ihrer Aufgabe sehr interessiert
gewesen und habe sich als ungelernte Kraft umfassend informiert und versucht,
Neues dazuzulernen. Sie habe sehr gut mit ihren Kolleginnen und Vorgesetzten
zusammengearbeitet, sei teamfähig und gegenüber der Heimleitung habe sie sich
als Angestellte jederzeit korrekt und konstruktiv verhalten. Die
Arbeitsqualität sei für eine ungelernte Kraft sehr gut gewesen. Es lässt sich
diesen Bestätigungen kein Anhaltspunkt für eine aus psychischen Gründen
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses vom 15. März 1997 bis 31. Oktober 1999 oder für ein sich
klar negativ auf die Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin auswirkendes Leiden
entnehmen. Dokumentierte Phasen von Arbeitsunfähigkeit vom 17. März bis 9. Mai
1999 und vom 14. August bis 31. Oktober 1999 sind auf Handgelenksbeschwerden
zurückzuführen. Nicht qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
stellte die Vorinstanz mithin für diese Zeit das Fehlen einer psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit fest.

4.2 Zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Zentrum X.________ am 31. Oktober 1999 und dem Antritt der Stelle bei der Firma
Y.________ AG am 5. Juni 2001 ist in den Akten keine Arbeitsunfähigkeit
dokumentiert. Somit ergibt sich eine ärztlich attestierte und ausgewiesene
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, die schliesslich zur Invalidität
führte, erst ab 24. Oktober 2001, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob bloss eine volle und dauerhafte
Integration in den Arbeitsprozess, nicht jedoch das Teilpensum im Zentrum
X.________ die zeitliche Konnexität hätte unterbrechen können, wie die
Beschwerdeführerin dafür hält.

4.3 Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, die Beschwerdegegnerin
sei schon seit ihrer Kindheit psychisch beeinträchtigt, weshalb vom Eintritt
ins Erwerbsleben an eine Teil-Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % mehr oder
weniger dauernd bestanden hat. Sie würdigt die Stelle bei der Firma Y.________
AG unter diesem Gesichtswinkel als letztlich gescheiterten Arbeitsversuch und
verweist in diesem Sinn auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes B 35/05
vom 9. November 2005 (in: SZS 2006 S. 370 und S. 542). Vor allem macht sie auch
geltend, man habe während dieses Arbeitsverhältnisses nie von der objektiven
Wahrscheinlichkeit ausgehen können, die Beschwerdegegnerin habe die
Erwerbsfähigkeit dauerhaft wieder erlangt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 und
Urteil B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.1).

Für diese Betrachtungsweise gibt es tatsächlich verschiedene Anhaltspunkte.
Angesichts der schon 1995 und 1996 festgestellten, seit der früheren Kindheit
aufgetretenen und offenbar ins Gewicht fallenden psychischen Probleme spricht
Einiges dafür, dass die Beschwerdegegnerin einem vollen Arbeitspensum aus
psychischen Gründen nie auf längere Dauer gewachsen war. Das Arbeitspensum im
Zentrum X.________ war kein volles, und bei der Firma Y.________ AG kam es nach
rund fünfmonatiger Tätigkeit zur klaren 100-prozentigen psychischen
Arbeitsunfähigkeit.

Trotzdem ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin gemäss den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Stelle beim
Zentrum X.________ während rund zwei Jahren klaglos versehen hat, ohne dass
sich irgendwelche psychische Probleme gestellt hätten, und auch im Rahmen der
Vollzeitstelle bei der Firma Y.________ AG vor dem 24. Oktober 2001, also
während rund fünf Monaten, keine Einschränkung der Arbeitsleistung wegen einer
psychischen Erkrankung dokumentiert ist. Schliesslich ist noch einmal auf das
Fehlen einer medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen
Gründen vor dem 24. Oktober 2001 hinzuweisen, womit eine dadurch bedingte
teilweise Arbeitsunfähigkeit vor dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in die
Pensionskasse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt ist. Die
Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Invalidität führte (Art. 23 lit. a
BVG), ist nach dem Gesagten in der Zeit der berufsvorsorgerechtlichen
Versicherungsdeckung bei der Beschwerdeführerin aufgetreten.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde nicht begründet.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 450 E. 13 S. 472; 127 V 107
E. 6b S. 111 f.). Ferner hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin